BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten - DeCon GmbH
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3.2.8.4 Verwendungsdauer und Wiederverwendung <strong>von</strong> Filtern und filtrierenden<br />
Halbmasken<br />
3.2.8.4.1Partikelfilter und partikelfiltrierende Halbmasken<br />
Partikelfilter und partikelfiltrierende Halbmasken sollen aus hygienischen Gründen<br />
grundsätzlich nicht länger als eine Arbeitsschicht lang benutzt werden und sind<br />
anschließend in Abhängigkeit <strong>von</strong> den eingelagerten Stoffen, gegebenenfalls als<br />
Sondermüll, zu entsorgen. Bei einer <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> weniger als 30 Minuten in einer<br />
Arbeitsschicht können sie wieder verwendet werden, wenn sie in einem schadstoffund<br />
schmutzfreien Bereich aufbewahrt werden. Spätestens bei einer spürbaren<br />
Erhöhung des Atemwiderstandes sind sie aber ebenfalls zu entsorgen.<br />
3.2.8.4.2Gasfilter und gasfiltrierende Halbmasken<br />
Gasfilter und gasfiltrierende Halbmasken haben eine begrenzte Lagerfähigkeit, die<br />
vom Hersteller angegeben ist. Sie sind nach Ablauf der Lagerfrist der Verwendung zu<br />
entziehen, auch wenn sie noch ungebraucht sind.<br />
Gasfilter und gasfiltrierende Halbmasken müssen spätestens dann ausgetauscht<br />
werden, wenn der Gerätträger den Durchbruch feststellt; dies kann unter ungünstigen<br />
Bedingungen bereits nach wenigen Minuten der Fall sein. Bei nicht feststellbarem<br />
Durchbruch sind die betriebsspezifischen Einsatzregeln zu befolgen. Allgemein<br />
gültige Richtwerte für die Gebrauchsdauer <strong>von</strong> Gasfiltern können nicht angegeben<br />
werden, weil sie stark <strong>von</strong> den äußeren Bedingungen abhängen.<br />
Neben Größe und Typ des Filters wird die Gebrauchsdauer hauptsächlich <strong>von</strong> der Art<br />
und Konzentration der Luftverunreinigungen, dem Luftbedarf des Gerätträgers in<br />
Abhängigkeit <strong>von</strong> der Schwere der Arbeit und der persönlichen Disposition sowie <strong>von</strong><br />
der Luftfeuchte und Lufttemperatur beeinflusst.<br />
Die Wiederverwendung <strong>von</strong> Gasfiltern kann nur für kaum oder wenig belastete Filter<br />
akzeptiert werden. Dabei ist zu beachten, dass für die Filter, insbesondere die des<br />
Typs A, auch die Luftfeuchte zur Filterbelastung beiträgt, da Wasserdampf gut an<br />
Aktivkohle gebunden wird. In Filtern, die zur Wiederverwendung aufbewahrt werden,<br />
besteht die Möglichkeit, dass Mikroorganismen durchwachsen und bei der<br />
Wiederverwendung zu einer Infektionsgefahr führen. Bei Auftreten <strong>von</strong> Geruch oder<br />
Geschmack ist <strong>von</strong> der Wiederverwendung abzusehen.<br />
Sollen Gasfilter wieder verwendet werden, müssen sie gasdicht verschlossen bis zur<br />
Wiederverwendung aufbewahrt werden (höchstens 6 Monate) und Aufzeichnungen<br />
über den Einsatzzeitpunkt, den Schadstoff und die übrigen Einsatzbedingungen<br />
beigelegt werden. Ein bereits gebrauchtes Gasfilter darf nicht gegen einen anderen<br />
Stoff wieder verwendet werden.<br />
SX-Filter sind im Rahmen betriebsspezifischer Einsatzregeln wieder verwendbar,<br />
wenn sie bis zur Wiederverwendung gasdicht verschlossen aufbewahrt werden.<br />
Abweichend da<strong>von</strong>, dürfen<br />
– SX-Filter gegen organische Niedrigsieder nicht wieder verwendet und<br />
– NO-P3-Filter gegen nitrose Gase nur einmal gebraucht werden.<br />
AX-Filter gegen organische Niedrigsieder sind zur Wiederverwendung nicht<br />
vorgesehen. Für Ausnahmefälle können jedoch in Absprache mit dem Hersteller<br />
spezifische Einsatzregeln aufgestellt werden.<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
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