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BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten - DeCon GmbH

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Bild 13:<br />

Kombinationsfilter<br />

A 1.3<br />

A 1.3.1<br />

Filtergeräte<br />

Allgemeines<br />

Filtergeräte setzen sich aus dem Atemanschluss und dem Funktionsteil<br />

"Filtereinheit" zusammen. Die Filtereinheit kann aus einem oder mehreren Filtern<br />

mit oder ohne Zubehör, z.B. Gebläse, bestehen.<br />

Das Schutzziel, den Träger des Atemschutzgerätes mit Atemluft zu versorgen,<br />

wird bei Filtergeräten durch Entfernen der Schadstoffe mittels Gas-, Partikel- oder<br />

Kombinationsfilter erreicht. Filtergeräte können je nach Filterart bestimmte<br />

Schadstoffe in den Grenzen ihres Abscheide- bzw. Aufnahmevermögens aus der<br />

Umgebungsatmosphäre entfernen. Im Zweifelsfalle können Auskünfte über den<br />

einzusetzenden Filtertyp beim Hersteller eingeholt werden.<br />

Filtergeräte schützen nicht bei Sauerstoffmangel. Voraussetzung für ihre<br />

Verwendung sind mindestens 17 Vol.-% Sauerstoff in der<br />

Umgebungsatmosphäre. Bei <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> CO-Filtern und bei Arbeiten in<br />

speziellen Bereichen müssen mindestens 19 Vol.-% Sauerstoff in der<br />

Umgebungsatmosphäre vorhanden sein.<br />

Bei unbekannter Umgebungsatmosphäre dürfen Filtergeräte nicht benutzt<br />

werden. Bestehen Zweifel, ob Filtergeräte ausreichenden Schutz bieten, z.B. Art<br />

und Konzentration der Schadstoffe, Gebrauchsdauer, unzulässige<br />

Temperaturerhöhung des Filters, sind Isoliergeräte zu benutzen.<br />

A 1.3.2<br />

A 1.3.2.1<br />

Filtergeräte gegen Partikeln<br />

Halb- und Viertelmasken mit Partikelfilter(n)<br />

Halb- und Viertelmasken können einen oder mehrere Filter besitzen. Filter, die<br />

mehr als 300 g wiegen, dürfen nicht unmittelbar angeschlossen werden.<br />

Ansonsten müssen die Filter über einen Schlauch gewichtsentlastet<br />

angeschlossen werden.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.

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