GESAMTBERICHT 2012-2013 - Kirchenkreis Unna
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Kritisiert wird jedoch nach wie vor von allen Regionalen Jugendausschüssen die<br />
fehlende finanzielle Ausstattung der Ausschüsse durch die Region, bzw. des<br />
<strong>Kirchenkreis</strong>es um die inhaltliche Arbeit langfristig absichern zu können.<br />
Der Unterzeichner vernetzt die Arbeit der hauptamtlich Mitarbeitenden durch<br />
regelmäßige Teambesprechungen auf synodaler und regionaler Ebene. An den<br />
Sitzungen der Regionalen Jugendausschüsse nimmt er mit beratender Stimme teil.<br />
4. Jugend kreuzt Kirche<br />
Unter dieser Überschrift veranstaltete der FB III am 29. September <strong>2012</strong> eine<br />
Zukunftswerkstatt zum Thema Jugendarbeit und Schule – Kinder- und Jugendarbeit im<br />
Umbruch. In dieser Zukunftswerkstatt wurden die Veränderungen der Lebenswelten<br />
von Jugendlichen und Erwachsenen in den Blick genommen und nach Möglichkeiten<br />
gesucht, wie Kirchengemeinden und kreiskirchliche Referate auf diese Veränderungen<br />
reagieren können.<br />
Jugendarbeit und Schule ist allerorts ein hochaktuelles Thema. Schule entwickelt sich<br />
mehr und mehr zu einer Ganztagsschule, was zweifellos unmittelbare Konsequenzen<br />
auf die Jugendarbeit und deren Ausgestaltung hat. Die Zeit, die ein Jugendlicher in der<br />
Schule verbringt, nimmt stetig zu. Dadurch bleibt auf den ersten Blick weniger Zeit,<br />
sich nachmittags in der Kinder- und Jugendarbeit zu engagieren.<br />
Evangelische Kinder- und Jugendarbeit ist aber auch ein eigenständiger Raum der<br />
Selbstorganisation von Kindern und Jugendlichen. Hierfür brauchen Kinder und<br />
Jugendliche Zeit. Unter dem Blick des Themas Jugendarbeit und Schule muss daher<br />
sicher gestellt sein, dass auch Zeit bleibt für die Evangelische Kinder- und<br />
Jugendarbeit in den Gemeinden. Kinder- und Jugendarbeit endet nicht nach<br />
Schulschluss.<br />
Für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit lassen sich die Herausforderungen<br />
jedoch nur beschreiben, wenn Voraussetzungen einer Kooperation mit Schule geklärt<br />
sind. Für eine Kooperation im Nachmittagsbereich mit Schule mangelt es nicht an<br />
Inhalten, Ideen oder Methoden. Entscheidend ist auch die Personalfrage: wer steht für<br />
diese Angebote zur Verfügung. Ehrenamtliche sind für die fragliche Zeit nur schwer zu<br />
gewinnen, sie gehen entweder selbst in die Schule oder gehen einer beruflichen<br />
Tätigkeit nach. Hauptamtliche können nur durch eine Umschichtung der Arbeit in der<br />
Gemeinde in Betracht gezogen werden.<br />
Dennoch, Kooperation zwischen Jugendarbeit und Schule kann nur dann gelingen,<br />
wenn man erste Schritte geht und es wagt, Angebote an Schulen anzubieten.<br />
Viele Kirchengemeinden in unserem <strong>Kirchenkreis</strong> sind bereits auf dem Weg.<br />
5. Bundeskinderschutzgesetz<br />
Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen<br />
(Bundeskinderschutzgesetz – BkiSchG) ist seit nunmehr einem Jahr in Kraft.<br />
Die Kernstücke des Gesetzes umfassen den Bereich der allgemeinen Prävention, der<br />
Intervention und des Schutzes der Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen der<br />
Jugendhilfe und somit auch in unseren kirchlichen Einrichtungen.<br />
Mit dem §72a Abs. 3 und Abs. 4 des SGB VIII wurde der Bereich der Kinder- und<br />
Jugendarbeit in den Blick genommen, in dem Kinder und Jugendliche von<br />
ehrenamtlich tätigen Personen betreut werden. Gegenstand der Regelung ist die<br />
Vorlagepflicht von erweiterten Führungszeugnissen.<br />
In §72 a SGB VIII ist geregelt, dass die Jugendämter und die freien Träger, also auch<br />
evangelische Kirche, miteinander verbindliche Regelungen zum Tätigkeitsausschluss<br />
einschlägig vorbestrafter Personen treffen sollen.<br />
Damit diese Personen nicht in der Kinder- und Jugendarbeit tätig werden können,<br />
müssen hauptamtlich Beschäftigte, neben- und ehrenamtlich tätige Personen bei<br />
bestimmten Tätigkeiten durch ein erweitertes Führungszeugnis nachweisen, dass sie<br />
nicht wegen einer einschlägigen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung<br />
vorbestraft sind.<br />
Für nebenamtlich oder ehrenamtlich tätige Personen sollen die öffentlichen<br />
Jugendhilfeträger (Jugendämter) und die Träger der freien Jugendhilfe in<br />
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