Jahresbericht 2006 - EOI
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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />
OBERE ALTERSGRENZEN IM PRAKTIKUMSPROGRAMM<br />
Zusammenfassung der Entscheidung zur Initiativuntersuchung OI/3/<strong>2006</strong>/BB<br />
Im Januar <strong>2006</strong> leitete der Bürgerbeauragte eine Initiativuntersuchung über die Regelungen<br />
und Strategien des Europäischen Parlaments hinsichtlich der oberen Altersgrenzen in seinem<br />
Praktikumsprogramm ein. Der Bürgerbeauragte verwies (i) auf Artikel 21 der Charta der<br />
Grundrechte der Europäischen Union, in dem es heißt, dass „Diskriminierungen, insbesondere<br />
wegen … des Alters … verboten“ sind, (ii) auf die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofes,<br />
derzufolge das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters einen allgemeinen Grundsatz des<br />
Gemeinschasrechts darstellt 18 , und (iii) auf den Beschluss der Kommission über die Abschaung<br />
der oberen Altersgrenzen für Praktika, den diese im Anschluss an einen Empfehlungsentwurf des<br />
Bürgerbeauragten in der Beschwerdesache 2107/2002/PB angenommen hae.<br />
In seiner Stellungnahme erklärte das Parlament, dass es am 1. Februar <strong>2006</strong> eine neue interne<br />
Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen<br />
Parlaments (Regelung) beschlossen habe. Seit dem Inkratreten der neuen Regelung am<br />
15. Februar <strong>2006</strong> komme bei den Praktika des Parlaments keine obere Altersgrenze mehr zur<br />
Anwendung. Bis zu diesem Datum habe eine Altershöchstgrenze von 45 Jahren gegolten.<br />
Der Bürgerbeauragte kam zu dem Schluss, es seien keine weiteren Untersuchungen erforderlich,<br />
da das Parlament die Altersgrenze abgescha habe.<br />
3.9 DURCH DEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN BEARBEITETE<br />
ANFRAGEN<br />
ERMESSENSSPIELRAUM EINES MITGLIEDSTAATS IN EINER DIE<br />
LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDEN ANGELEGENHEIT<br />
Zusammenfassung der von der irischen Bürgerbeauragten eingereichten Anfrage Q1/<strong>2006</strong>/GK<br />
Im März <strong>2006</strong> übermielte die irische Bürgerbeauragte dem Europäischen Bürgerbeauragten<br />
eine Anfrage bezüglich eines ihrer Fälle. Gegenstand der Anfrage war die Auslegung von<br />
Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen<br />
Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten<br />
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschalicher Betriebe durch das irische Ministerium<br />
für Landwirtscha und Ernährung. Insbesondere ging es um die Frage, ob Artikel 40 Absatz 4<br />
der zuständigen nationalen Behörde einen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Seuchen<br />
einräumt, die, wenn sie den ganzen oder einen Teil des Tierbestands des Betriebsinhabers befallen,<br />
als höhere Gewalt anerkannt werden sollen.<br />
Im Zuge der Anfrage wurde die Kommission um Auskun ersucht, die im Wesentlichen erklärte,<br />
dass jede Geltendmachung höherer Gewalt von den zuständigen nationalen Behörde im Wege<br />
einer Einzelfallprüfung bewertet werden müsse.<br />
Die Kommission vertrat die Auassung, den in der Anfrage vorgelegten Informationen zufolge<br />
häen die irischen Behörden die Grenzen ihrer Bewertungsbefugnis in Anwendung von Artikel 40<br />
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oensichtlich nicht überschrien. Die Stellungnahme<br />
der Kommission wurde an die irische Bürgerbeauragte weitergeleitet, die dem Europäischen<br />
Bürgerbeauragten mieilte, sie sei mit dem Ergebnis der Anfrage zufrieden.<br />
18<br />
Rechtssache C-144/04, Werner Mangold/Rüdiger Helm, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 75.<br />
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