Jahresbericht 2006 - EOI
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ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />
JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
könnten und sie sich demzufolge nur für eines der Auswahlverfahren anmelden düren. Der<br />
Beschwerdeführer focht diese Einschränkung an und wollte sich für alle drei Auswahlverfahren<br />
anmelden.<br />
Das EPSO brachte vor, es habe die gleichzeitige Durchführung der Prüfungen im Rahmen dieser<br />
Auswahlverfahren veranlasst, um die mit Einstellungsverfahren mit großer Bewerberzahl<br />
einhergehenden zeitlichen Engpässe und finanziellen Auswirkungen besser bewältigen zu können.<br />
Der Bürgerbeauragte erachtete die Erklärung des EPSO in Anbetracht des legitimen Ziels eines<br />
zweckmäßigen Zeitmanagements und einer sinnvollen Nutzung der verfügbaren Finanzmiel für<br />
stichhaltig. Die Alternativlösung, d. h. eine Verpflichtung des EPSO, die Prüfungen im Rahmen der<br />
fraglichen Auswahlverfahren getrennt durchzuführen, um potenziellen Bewerbern die Teilnahme<br />
an allen Auswahlverfahren zu ermöglichen, wäre mit unverhältnismäßigen und unangemessenen<br />
Schwierigkeiten für die Verwaltung und nicht zu rechtfertigenden Verzögerungen für die Organe<br />
und Einrichtungen sowie für andere Bewerber verbunden. In Anbetracht dieser Überlegungen<br />
und der Tatsache, dass die Prüfungen im Rahmen der fraglichen allgemeinen Auswahlverfahren<br />
tatsächlich am selben Tag stafanden, kam der Bürgerbeauragte zu dem Schluss, es gebe keine<br />
Hinweise darauf, dass das EPSO die Grenzen seiner Ermessensbefugnisse überschrien habe,<br />
indem es den Bewerbern vorschrieb, sich nur für eines der Auswahlverfahren anzumelden. Der<br />
Bürgerbeauragte stellte daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.<br />
Der Bürgerbeauragte war jedoch der Auassung, dass das EPSO in der Regel davon absehen<br />
sollte, Bewerbern die Anmeldung für mehr als eines der parallel durchgeführten Auswahlverfahren<br />
zu verbieten, sofern nicht feststehe, dass die Prüfungen im Rahmen dieser Verfahren tatsächlich<br />
zeitgleich stafänden. Diesen Standpunkt machte er in einer weiteren Bemerkung deutlich.<br />
BEURTEILUNG DER ANTWORT EINES BEWERBERS<br />
AUF EINE PRÜFUNGSFRAGE<br />
Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 3389/2005/WP gegen das Europäische Amt<br />
für Personalauswahl (EPSO)<br />
Der Beschwerdeführer nahm an einem allgemeinen Auswahlverfahren für deutschsprachige<br />
Korrektoren teil. Eine der Prüfungsfragen lautete wie folgt: „Was ist mit dem Begri Titelei gemeint?<br />
a) der dem Texeil vorausgehende Buchteil; b) der Literaturnachweis; c) der Haupitel mit dem dazugehörigen<br />
Untertitel; d) nichts von diesen.“ Der Beschwerdeführer hae sich für Antwort d) entschieden. Der<br />
Liste der korrekten Antworten zufolge war jedoch Antwort a) richtig.<br />
In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauragten erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, der<br />
Prüfungsausschuss habe seine Antwort auf diese Frage fälschlicherweise als nicht richtig bewertet.<br />
Zur Begründung führte er an, dass nicht nur der dem Texeil vorausgehende Buchteil die „Titelei“<br />
bilde, sondern dass manchmal Teile der „Titelei“ wie beispielsweise Leerseiten oder ein Foto des<br />
Autors nach dem Texeil erschienen. Er verwies auch auf den folgenden Lexikoneintrag: „Als<br />
‚Titelei’ bezeichnet man die Seiten eines Buches, die dem eigentlichen Text vorangestellt sind. Sie bestehen in<br />
der Regel aus: (...) Impressumsseite. (...) Bei Buchausgaben mancher Verlage kann das Impressum auch am<br />
Buchende stehen.“<br />
In seiner Stellungnahme stellte das EPSO fest, dass ein Prüfungsausschuss über einen breiten<br />
Ermessensspielraum verfüge und weder verpflichtet sei, genau zu erklären, weshalb die Antwort<br />
eines Bewerbers als nicht ausreichend erachtet wurde, noch detaillierte Informationen über die<br />
vorgenommene Bewertung zu geben. Dennoch teilte das EPSO dem Bürgerbeauragten mit,<br />
nach erneuter Überprüfung des Falls des Beschwerdeführers sei der Prüfungsausschuss zu der<br />
Schlussfolgerung gelangt, dass der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf den Lexikoneintrag<br />
die allgemeine Position der „Titelei“ in einem Buch belegt habe. Es sei also auch ihm klar, dass<br />
Antwort a) nicht falsch sein könne. Folglich könne dann aber die Antwort d) nicht richtig sein.<br />
Das EPSO vertrat die Ansicht, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht nachweisen<br />
konnte, dass es unmöglich war, die betreende Frage richtig zu beantworten.<br />
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