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Jahresbericht 2006 - EOI

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ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />

JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

könnten und sie sich demzufolge nur für eines der Auswahlverfahren anmelden düren. Der<br />

Beschwerdeführer focht diese Einschränkung an und wollte sich für alle drei Auswahlverfahren<br />

anmelden.<br />

Das EPSO brachte vor, es habe die gleichzeitige Durchführung der Prüfungen im Rahmen dieser<br />

Auswahlverfahren veranlasst, um die mit Einstellungsverfahren mit großer Bewerberzahl<br />

einhergehenden zeitlichen Engpässe und finanziellen Auswirkungen besser bewältigen zu können.<br />

Der Bürgerbeauragte erachtete die Erklärung des EPSO in Anbetracht des legitimen Ziels eines<br />

zweckmäßigen Zeitmanagements und einer sinnvollen Nutzung der verfügbaren Finanzmiel für<br />

stichhaltig. Die Alternativlösung, d. h. eine Verpflichtung des EPSO, die Prüfungen im Rahmen der<br />

fraglichen Auswahlverfahren getrennt durchzuführen, um potenziellen Bewerbern die Teilnahme<br />

an allen Auswahlverfahren zu ermöglichen, wäre mit unverhältnismäßigen und unangemessenen<br />

Schwierigkeiten für die Verwaltung und nicht zu rechtfertigenden Verzögerungen für die Organe<br />

und Einrichtungen sowie für andere Bewerber verbunden. In Anbetracht dieser Überlegungen<br />

und der Tatsache, dass die Prüfungen im Rahmen der fraglichen allgemeinen Auswahlverfahren<br />

tatsächlich am selben Tag stafanden, kam der Bürgerbeauragte zu dem Schluss, es gebe keine<br />

Hinweise darauf, dass das EPSO die Grenzen seiner Ermessensbefugnisse überschrien habe,<br />

indem es den Bewerbern vorschrieb, sich nur für eines der Auswahlverfahren anzumelden. Der<br />

Bürgerbeauragte stellte daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.<br />

Der Bürgerbeauragte war jedoch der Auassung, dass das EPSO in der Regel davon absehen<br />

sollte, Bewerbern die Anmeldung für mehr als eines der parallel durchgeführten Auswahlverfahren<br />

zu verbieten, sofern nicht feststehe, dass die Prüfungen im Rahmen dieser Verfahren tatsächlich<br />

zeitgleich stafänden. Diesen Standpunkt machte er in einer weiteren Bemerkung deutlich.<br />

BEURTEILUNG DER ANTWORT EINES BEWERBERS<br />

AUF EINE PRÜFUNGSFRAGE<br />

Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 3389/2005/WP gegen das Europäische Amt<br />

für Personalauswahl (EPSO)<br />

Der Beschwerdeführer nahm an einem allgemeinen Auswahlverfahren für deutschsprachige<br />

Korrektoren teil. Eine der Prüfungsfragen lautete wie folgt: „Was ist mit dem Begri Titelei gemeint?<br />

a) der dem Texeil vorausgehende Buchteil; b) der Literaturnachweis; c) der Haupitel mit dem dazugehörigen<br />

Untertitel; d) nichts von diesen.“ Der Beschwerdeführer hae sich für Antwort d) entschieden. Der<br />

Liste der korrekten Antworten zufolge war jedoch Antwort a) richtig.<br />

In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauragten erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, der<br />

Prüfungsausschuss habe seine Antwort auf diese Frage fälschlicherweise als nicht richtig bewertet.<br />

Zur Begründung führte er an, dass nicht nur der dem Texeil vorausgehende Buchteil die „Titelei“<br />

bilde, sondern dass manchmal Teile der „Titelei“ wie beispielsweise Leerseiten oder ein Foto des<br />

Autors nach dem Texeil erschienen. Er verwies auch auf den folgenden Lexikoneintrag: „Als<br />

‚Titelei’ bezeichnet man die Seiten eines Buches, die dem eigentlichen Text vorangestellt sind. Sie bestehen in<br />

der Regel aus: (...) Impressumsseite. (...) Bei Buchausgaben mancher Verlage kann das Impressum auch am<br />

Buchende stehen.“<br />

In seiner Stellungnahme stellte das EPSO fest, dass ein Prüfungsausschuss über einen breiten<br />

Ermessensspielraum verfüge und weder verpflichtet sei, genau zu erklären, weshalb die Antwort<br />

eines Bewerbers als nicht ausreichend erachtet wurde, noch detaillierte Informationen über die<br />

vorgenommene Bewertung zu geben. Dennoch teilte das EPSO dem Bürgerbeauragten mit,<br />

nach erneuter Überprüfung des Falls des Beschwerdeführers sei der Prüfungsausschuss zu der<br />

Schlussfolgerung gelangt, dass der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf den Lexikoneintrag<br />

die allgemeine Position der „Titelei“ in einem Buch belegt habe. Es sei also auch ihm klar, dass<br />

Antwort a) nicht falsch sein könne. Folglich könne dann aber die Antwort d) nicht richtig sein.<br />

Das EPSO vertrat die Ansicht, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht nachweisen<br />

konnte, dass es unmöglich war, die betreende Frage richtig zu beantworten.<br />

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