Jahresbericht 2006 - EOI
Jahresbericht 2006 - EOI
Jahresbericht 2006 - EOI
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />
JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
dass eine Oenlegung der Tatsache, dass sich ein bestimmter Beamter der Gemeinscha um einen<br />
anderen Posten im Gemeinschasdienst beworben hat, gegen den Schutz seiner Privatsphäre<br />
verstoßen könnte.<br />
Nach Maßgabe von Artikel 11 der Verordnung 1049/2001 muss jedes Organ ein Dokumentenregister<br />
öentlich zugänglich machen, in das Hinweise auf Dokumente unverzüglich aufgenommen werden.<br />
In der Beschwerdesache 1764/2003/ELB stellte der Bürgerbeauragte fest, dass das Verzeichnis der<br />
Kommission hinsichtlich der Dokumente zu einer von der Kommission durchgeführten Prüfung<br />
nicht ordnungsgemäß sei. Der Bürgerbeauragte merkte an, dass die Öentlichkeit großes<br />
Interesse an einer wirtschalichen Haushaltsführung habe und Prüfungsberichte eine wichtige<br />
Informationsquelle über die Verwendung der Gemeinschasmiel darstellten.<br />
In der Beschwerdesache 1776/2005/GG reagierte die Europäische Investitionsbank auf einen<br />
Vorschlag des Bürgerbeauragten, indem sie sich einverstanden erklärte, gemäß ihren eigenen<br />
Bestimmungen zum Zugang der Öentlichkeit zu Dokumenten Auszüge eines Prüfungsberichts<br />
öentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus erklärte sie sich bereit, dem Beschwerdeführer<br />
privaten Zugang zu bestimmten weiteren Passagen des Berichts zu gewähren, die speziell den<br />
Konzern betraf, zu dem das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen gehörte. Der<br />
Bürgerbeauragte begrüßte öentlich die konstruktive Haltung der EIB in diesem Fall und betonte,<br />
der Schutz von Privatsphäre und Geschäsgeheimnissen stelle zwar ein berechtigtes Interesse dar,<br />
das den öentlichen Zugang einschränken könne, jedoch solle der Person, deren Privatsphäre oder<br />
Geschäsgeheimnisse berührt seien, der Zugang nicht aus diesem Grund verweigert werden.<br />
Zugang zu Informationen<br />
In der Beschwerdesache 3436/2004/ELB haen die Beschwerdeführer eine Beschwerde an das<br />
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gerichtet und gaben an, Opfer eines Betrugs<br />
geworden zu sein. Der Bürgerbeauragte vertrat die Ansicht, dass die Beschwerdeführer von<br />
OLAF berechtigterweise eine besondere Beachtung ihres Auskunsersuchens zu den von OLAF<br />
durchgeführten Untersuchungen erwarten konnten. Er stellte jedoch gleichzeitig fest, dass es nach<br />
dem Europäischen Kodex für eine gute Verwaltungspraxis auch Grenzen für die Verpflichtung<br />
der Gemeinschasorgane bei der Beantwortung von Auskunsverlangen gebe, um unnötigen<br />
Verwaltungsaufwand zu vermeiden.<br />
In der Beschwerdesache 3501/2004/PB stellte der Bürgerbeauragte fest, im Laufe seiner<br />
Untersuchung habe die EIB triige Gründe für ihre Weigerung vorgebracht, die von einer NRO<br />
verlangten Informationen zur Verfügung zu stellen. Dennoch forderte er die EIB auf, künig bei<br />
möglichen Verweigerungen von Informationen der Person, die Zugang zu den Informationen<br />
beantragt hat, die entsprechenden Gründe angemessen zu erläutern, bevor die Angelegenheit zu<br />
einer Beschwerde beim Bürgerbeauragten führt.<br />
Datenschutz<br />
Die Beschwerdesache 2467/2004/PB betraf den Umgang der Kommission mit einer Beschwerde<br />
über ein Gesetz des Bundeslandes Hamburg. Der Beschwerdeführer hae einen Verstoß gegen<br />
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Datenschutzrichtlinie 10 , geltend gemacht, in dem die Nutzung<br />
personenbezogener Daten zu Zwecken der Direktwerbung geregelt ist. Der Bürgerbeauragte<br />
stellte fest, die Kommission habe keine tragfähigen und überzeugenden Argumente für ihren<br />
Standpunkt vorgebracht, dass die Richtlinie auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation<br />
nicht anwendbar sei. In ihrer Antwort auf einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung räumte<br />
die Kommission ein, dass auch eine weiter gefasste Auslegung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe<br />
b) der Richtlinie möglich sei, und erklärte ihre Absicht, diese Frage mit den Mitgliedstaaten zu<br />
10<br />
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen<br />
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Artikel 14<br />
Absatz 1 Buchstabe b) lautet wie folgt: „Die Mitgliedstaaten erkennen das Recht der betroenen Person an, a) …b) … gegen eine vom<br />
für die Verarbeitung Verantwortlichen beabsichtigte Verarbeitung sie betreender Daten für Zwecke der Direktwerbung Widerspruch<br />
einzulegen oder vor der ersten Weitergabe personenbezogener Daten an Drie … zu Zwecken der Direktwerbung informiert zu werden<br />
und ausdrücklich auf das Recht hingewiesen zu werden, … gegen eine solche Weitergabe … Widerspruch einlegen zu können.“<br />
50