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Jahresbericht 2006 - EOI

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BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />

JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

dass eine Oenlegung der Tatsache, dass sich ein bestimmter Beamter der Gemeinscha um einen<br />

anderen Posten im Gemeinschasdienst beworben hat, gegen den Schutz seiner Privatsphäre<br />

verstoßen könnte.<br />

Nach Maßgabe von Artikel 11 der Verordnung 1049/2001 muss jedes Organ ein Dokumentenregister<br />

öentlich zugänglich machen, in das Hinweise auf Dokumente unverzüglich aufgenommen werden.<br />

In der Beschwerdesache 1764/2003/ELB stellte der Bürgerbeauragte fest, dass das Verzeichnis der<br />

Kommission hinsichtlich der Dokumente zu einer von der Kommission durchgeführten Prüfung<br />

nicht ordnungsgemäß sei. Der Bürgerbeauragte merkte an, dass die Öentlichkeit großes<br />

Interesse an einer wirtschalichen Haushaltsführung habe und Prüfungsberichte eine wichtige<br />

Informationsquelle über die Verwendung der Gemeinschasmiel darstellten.<br />

In der Beschwerdesache 1776/2005/GG reagierte die Europäische Investitionsbank auf einen<br />

Vorschlag des Bürgerbeauragten, indem sie sich einverstanden erklärte, gemäß ihren eigenen<br />

Bestimmungen zum Zugang der Öentlichkeit zu Dokumenten Auszüge eines Prüfungsberichts<br />

öentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus erklärte sie sich bereit, dem Beschwerdeführer<br />

privaten Zugang zu bestimmten weiteren Passagen des Berichts zu gewähren, die speziell den<br />

Konzern betraf, zu dem das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen gehörte. Der<br />

Bürgerbeauragte begrüßte öentlich die konstruktive Haltung der EIB in diesem Fall und betonte,<br />

der Schutz von Privatsphäre und Geschäsgeheimnissen stelle zwar ein berechtigtes Interesse dar,<br />

das den öentlichen Zugang einschränken könne, jedoch solle der Person, deren Privatsphäre oder<br />

Geschäsgeheimnisse berührt seien, der Zugang nicht aus diesem Grund verweigert werden.<br />

Zugang zu Informationen<br />

In der Beschwerdesache 3436/2004/ELB haen die Beschwerdeführer eine Beschwerde an das<br />

Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gerichtet und gaben an, Opfer eines Betrugs<br />

geworden zu sein. Der Bürgerbeauragte vertrat die Ansicht, dass die Beschwerdeführer von<br />

OLAF berechtigterweise eine besondere Beachtung ihres Auskunsersuchens zu den von OLAF<br />

durchgeführten Untersuchungen erwarten konnten. Er stellte jedoch gleichzeitig fest, dass es nach<br />

dem Europäischen Kodex für eine gute Verwaltungspraxis auch Grenzen für die Verpflichtung<br />

der Gemeinschasorgane bei der Beantwortung von Auskunsverlangen gebe, um unnötigen<br />

Verwaltungsaufwand zu vermeiden.<br />

In der Beschwerdesache 3501/2004/PB stellte der Bürgerbeauragte fest, im Laufe seiner<br />

Untersuchung habe die EIB triige Gründe für ihre Weigerung vorgebracht, die von einer NRO<br />

verlangten Informationen zur Verfügung zu stellen. Dennoch forderte er die EIB auf, künig bei<br />

möglichen Verweigerungen von Informationen der Person, die Zugang zu den Informationen<br />

beantragt hat, die entsprechenden Gründe angemessen zu erläutern, bevor die Angelegenheit zu<br />

einer Beschwerde beim Bürgerbeauragten führt.<br />

Datenschutz<br />

Die Beschwerdesache 2467/2004/PB betraf den Umgang der Kommission mit einer Beschwerde<br />

über ein Gesetz des Bundeslandes Hamburg. Der Beschwerdeführer hae einen Verstoß gegen<br />

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Datenschutzrichtlinie 10 , geltend gemacht, in dem die Nutzung<br />

personenbezogener Daten zu Zwecken der Direktwerbung geregelt ist. Der Bürgerbeauragte<br />

stellte fest, die Kommission habe keine tragfähigen und überzeugenden Argumente für ihren<br />

Standpunkt vorgebracht, dass die Richtlinie auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation<br />

nicht anwendbar sei. In ihrer Antwort auf einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung räumte<br />

die Kommission ein, dass auch eine weiter gefasste Auslegung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe<br />

b) der Richtlinie möglich sei, und erklärte ihre Absicht, diese Frage mit den Mitgliedstaaten zu<br />

10<br />

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen<br />

bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Artikel 14<br />

Absatz 1 Buchstabe b) lautet wie folgt: „Die Mitgliedstaaten erkennen das Recht der betroenen Person an, a) …b) … gegen eine vom<br />

für die Verarbeitung Verantwortlichen beabsichtigte Verarbeitung sie betreender Daten für Zwecke der Direktwerbung Widerspruch<br />

einzulegen oder vor der ersten Weitergabe personenbezogener Daten an Drie … zu Zwecken der Direktwerbung informiert zu werden<br />

und ausdrücklich auf das Recht hingewiesen zu werden, … gegen eine solche Weitergabe … Widerspruch einlegen zu können.“<br />

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