Jahresbericht 2006 - EOI
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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />
Der Beschwerdeführer erhob ferner den Vorwurf, dass das Dokumentenverzeichnis der<br />
Kommission unvollständig sei, da er bei einer Suche im Verzeichnis lediglich zwei der für die<br />
Prüfungstätigkeiten relevanten Dokumente gefunden habe.<br />
Die Kommission hae entschieden, dass das Dokumentenverzeichnis zunächst Verweise auf<br />
Dokumente enthalten solle, die im Wesentlichen ihre legislativen Aufgaben betrafen, und dann<br />
schriweise ausgebaut werden. Um dem Beschwerdeführer entgegenzukommen, entschloss sich<br />
die Kommission, eine Liste der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente im Zusammenhang mit<br />
der Prüfung zu erstellen.<br />
Der Bürgerbeauragte merkte an, dass die Öentlichkeit großes Interesse an einer wirtschalichen<br />
Haushaltsführung habe und Prüfungsberichte eine wichtige Informationsquelle über die<br />
Verwendung der Gemeinschasmiel darstellten. Es sei daher nach den Grundsätzen einer guten<br />
Verwaltungspraxis erforderlich, Prüfungsberichten und zugehörigen Dokumenten im Besitz<br />
der Kommission beim Ausbau des Dokumentenverzeichnisses hohe Priorität einzuräumen. Der<br />
Bürgerbeauragte bemerkte, dass die Kommission zum Inhalt ihres Verzeichnisses lediglich<br />
allgemeine Ausführungen gemacht habe, die nicht geeignet seien, den vom Beschwerdeführer<br />
aufgezeigten Mangel zu beheben und dass das Dokumentenverzeichnis der Kommission hinsichtlich<br />
der Dokumente über die in Frage stehende Prüfung, unzulänglich sei, was einen Missstand in der<br />
Verwaltungstätigkeit darstelle. Der Bürgerbeauragte machte eine kritische Anmerkung.<br />
NICHTBEANTWORTUNG EINER BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2<br />
DES STATUTS<br />
Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 2227/2004/MF gegen die Europäische<br />
Kommission<br />
Am 14. März 2003 legte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 gegen<br />
die Entscheidung der Kommission über seine Reisekostenabrechnung für eine Dienstreise ein. Da<br />
diese Beschwerde nie an die zuständige Stelle weitergeleitet wurde, reichte der Beschwerdeführer<br />
am 19. August 2003 eine erneute Beschwerde bei der Kommission ein. In seiner Beschwerde an<br />
den Bürgerbeauragten erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, dass die Kommission keine<br />
begründete Antwort auf seine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 gegeben habe.<br />
Die Kommission brachte vor, dass die Nichtbeantwortung einer Beschwerde nach Artikel 90<br />
Absatz 2 implizit eine ablehnende Entscheidung bedeute.<br />
Angesichts seiner in früheren Fällen vertretenen Position, dass es der guten Verwaltungspraxis<br />
der Anstellungsbehörde entspricht, alle Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 ausführlich zu<br />
beantworten, betrachtete der Bürgerbeauragte es als Missstand in der Verwaltungstätigkeit, dass<br />
die Kommission dem Beschwerdeführer keine begründete Entscheidung auf seine Beschwerde<br />
gegeben hae.<br />
Er legte der Kommission daher einen Empfehlungsentwurf vor, wonach die Kommission dem<br />
Beschwerdeführer eine begründete Entscheidung auf seine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2<br />
zukommen lassen solle.<br />
In ihrer ausführlichen Stellungnahme verwies die Kommission auf ihre beschränkten Ressourcen<br />
und brachte vor, dass die Möglichkeit einer impliziten Ablehnung von Beschwerden ihr den<br />
Spielraum erönen solle, in ihrem Bestreben um eine gute Verwaltungspraxis Prioritäten zu<br />
setzen. Die Kommission führte ferner an, dass sowohl im Personalstatut als auch in der nationalen<br />
Gesetzgebung einiger Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer impliziten Entscheidung zur<br />
Ablehnung von Einsprüchen vorgesehen sei, weswegen die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit<br />
nicht als Missstand in der Verwaltungstätigkeit angesehen werden könne. Ergänzend merkte sie<br />
an, dass in den letzten beiden Jahren von den 1 211 Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 fünf<br />
implizit ablehnend entschieden wurden. Ferner habe die ursprüngliche Entscheidung über die Die<br />
nstreisekostenabrechnung eine Begründung enthalten.<br />
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