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Jahresbericht 2006 - EOI

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ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />

JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

Die Beschwerdeführer wandten sich an den Bürgerbeauragten. Da die Europäischen Schulen an<br />

sich keine Organe oder Einrichtungen der Gemeinscha sind, musste sich der Bürgerbeauragte<br />

bei seiner Untersuchung auf die Rolle der Kommission konzentrieren. Die Beschwerdeführer<br />

verwiesen auf die Verpflichtung der Kommission, ihren Anspruch auf ein faires Verfahren zu<br />

gewährleisten.<br />

Im Februar 2005 wurden neue Durchführungsbestimmungen verabschiedet. Die Beschwerdekammer<br />

wies jedoch die Beschwerde der Beschwerdeführer erneut zurück, da die neuen Bestimmungen<br />

nicht rückwirkend anwendbar seien.<br />

Nachdem er sich erfolglos um eine einvernehmliche Lösung bemüht hae, unterbreitete<br />

der Bürgerbeauragte einen Empfehlungsentwurf, in dem er die Kommission auorderte<br />

sicherzustellen, dass dem Obersten Rat der Europäischen Schulen ein Vorschlag für eine Änderung<br />

der Durchführungsbestimmungen vorgelegt werde, damit die Beschwerdekammer den Fall der<br />

Beschwerdeführer werde prüfen können.<br />

In ihrer Antwort betonte die Kommission, sie habe die Europäischen Schulen darüber in Kenntnis<br />

gesetzt, dass es keine rechtlichen Vorbehalte gegen einen solchen Vorschlag gebe. Die Kommission<br />

fügte hinzu, ein vorbereitender Ausschuss des Obersten Rates habe das Thema anschließend erörtert,<br />

zu ihrem Bedauern habe dieser jedoch entschieden, keinerlei Vorschläge über eine Änderung des<br />

Status quo zu unterstützen. Die Kommission war der Auassung, sämtliche angemessenen Schrie<br />

unternommen zu haben.<br />

Der Bürgerbeauragte begrüßte die konstruktiven und nachhaltigen Bemühungen der Kommission,<br />

die Beschwerdeführer zu unterstützen. Dennoch war er der Ansicht, die Kommission sei so stark<br />

in das System der Europäischen Schulen involviert, dass sie eine aktive Rolle übernehmen müsse,<br />

um sicherzustellen, dass die Europäischen Schulen den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis<br />

entsprächen.<br />

Der Bürgerbeauragte erinnerte daran, dass die erforderliche Änderung der maßgeblichen Durchf<br />

ührungsbestimmungen lediglich darauf abziele, Artikel 27 der Vereinbarung rückwirkend ab dem<br />

Datum ihres Inkratretens praktische Wirksamkeit zu verleihen. Augenscheinlich gebe es keinen<br />

triigen Grund, warum der Oberste Rat eine solche Änderung nicht annehmen sollte.<br />

Der Bürgerbeauragte stellte fest, angesichts der Eindeutigkeit dieses Mangels und der Bedeutung<br />

des Themas häe die Kommission darauf bestehen sollen, dass der Oberste Rat den Vorschlag<br />

erörtert. Da die Kommission dies versäumt hae, brachte der Bürgerbeauragte eine kritische<br />

Anmerkung an.<br />

Da die neuen Durchführungsbestimmungen im Jahr 2005 in Kra getreten waren und somit<br />

oenbar nur eine sehr begrenzte Personenzahl von dem fraglichen Problem betroen war, hielt es<br />

der Bürgerbeauragte nicht für angemessen, dem Europäischen Parlament zu diesem Fall einen<br />

Sonderbericht vorzulegen. Jedoch kamen ähnliche Fragen in zwei weiteren Fällen zur Sprache,<br />

die noch beim Bürgerbeauragten anhängig sind (2153/2004/MF und 3323/2005/WP) und deren<br />

Ergebnis durch diese Entscheidung nicht vorgegrien wird.<br />

Die Beschwerdeführer teilten dem Bürgerbeauragten mit, sie seien mit der Bearbeitung ihres Falls<br />

durch den Bürgerbeauragten sehr zufrieden und hoen, dass die Kommission die Europäischen<br />

Schulen auf diese Entscheidung aufmerksam machen werde.<br />

Die Kommission teilte dem Bürgerbeauragten anschließend mit, in Anbetracht der Bedeutung<br />

dieses Themas habe sie den Generalsekretär der Europäischen Schulen ersucht, die Entscheidung<br />

des Bürgerbeauragten auf die Tagesordnung des Obersten Rates zu setzen. Darüber hinaus<br />

unterrichtete sie den Bürgerbeauragten darüber, dass die Europäischen Schulen einen „Code<br />

des reibungslosen Verwaltungsbetriebs“ angenommen haben (verfügbar auf der Website der<br />

Europäischen Schulen).<br />

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