Jahresbericht 2006 - EOI
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ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />
JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
Die Beschwerdeführer wandten sich an den Bürgerbeauragten. Da die Europäischen Schulen an<br />
sich keine Organe oder Einrichtungen der Gemeinscha sind, musste sich der Bürgerbeauragte<br />
bei seiner Untersuchung auf die Rolle der Kommission konzentrieren. Die Beschwerdeführer<br />
verwiesen auf die Verpflichtung der Kommission, ihren Anspruch auf ein faires Verfahren zu<br />
gewährleisten.<br />
Im Februar 2005 wurden neue Durchführungsbestimmungen verabschiedet. Die Beschwerdekammer<br />
wies jedoch die Beschwerde der Beschwerdeführer erneut zurück, da die neuen Bestimmungen<br />
nicht rückwirkend anwendbar seien.<br />
Nachdem er sich erfolglos um eine einvernehmliche Lösung bemüht hae, unterbreitete<br />
der Bürgerbeauragte einen Empfehlungsentwurf, in dem er die Kommission auorderte<br />
sicherzustellen, dass dem Obersten Rat der Europäischen Schulen ein Vorschlag für eine Änderung<br />
der Durchführungsbestimmungen vorgelegt werde, damit die Beschwerdekammer den Fall der<br />
Beschwerdeführer werde prüfen können.<br />
In ihrer Antwort betonte die Kommission, sie habe die Europäischen Schulen darüber in Kenntnis<br />
gesetzt, dass es keine rechtlichen Vorbehalte gegen einen solchen Vorschlag gebe. Die Kommission<br />
fügte hinzu, ein vorbereitender Ausschuss des Obersten Rates habe das Thema anschließend erörtert,<br />
zu ihrem Bedauern habe dieser jedoch entschieden, keinerlei Vorschläge über eine Änderung des<br />
Status quo zu unterstützen. Die Kommission war der Auassung, sämtliche angemessenen Schrie<br />
unternommen zu haben.<br />
Der Bürgerbeauragte begrüßte die konstruktiven und nachhaltigen Bemühungen der Kommission,<br />
die Beschwerdeführer zu unterstützen. Dennoch war er der Ansicht, die Kommission sei so stark<br />
in das System der Europäischen Schulen involviert, dass sie eine aktive Rolle übernehmen müsse,<br />
um sicherzustellen, dass die Europäischen Schulen den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis<br />
entsprächen.<br />
Der Bürgerbeauragte erinnerte daran, dass die erforderliche Änderung der maßgeblichen Durchf<br />
ührungsbestimmungen lediglich darauf abziele, Artikel 27 der Vereinbarung rückwirkend ab dem<br />
Datum ihres Inkratretens praktische Wirksamkeit zu verleihen. Augenscheinlich gebe es keinen<br />
triigen Grund, warum der Oberste Rat eine solche Änderung nicht annehmen sollte.<br />
Der Bürgerbeauragte stellte fest, angesichts der Eindeutigkeit dieses Mangels und der Bedeutung<br />
des Themas häe die Kommission darauf bestehen sollen, dass der Oberste Rat den Vorschlag<br />
erörtert. Da die Kommission dies versäumt hae, brachte der Bürgerbeauragte eine kritische<br />
Anmerkung an.<br />
Da die neuen Durchführungsbestimmungen im Jahr 2005 in Kra getreten waren und somit<br />
oenbar nur eine sehr begrenzte Personenzahl von dem fraglichen Problem betroen war, hielt es<br />
der Bürgerbeauragte nicht für angemessen, dem Europäischen Parlament zu diesem Fall einen<br />
Sonderbericht vorzulegen. Jedoch kamen ähnliche Fragen in zwei weiteren Fällen zur Sprache,<br />
die noch beim Bürgerbeauragten anhängig sind (2153/2004/MF und 3323/2005/WP) und deren<br />
Ergebnis durch diese Entscheidung nicht vorgegrien wird.<br />
Die Beschwerdeführer teilten dem Bürgerbeauragten mit, sie seien mit der Bearbeitung ihres Falls<br />
durch den Bürgerbeauragten sehr zufrieden und hoen, dass die Kommission die Europäischen<br />
Schulen auf diese Entscheidung aufmerksam machen werde.<br />
Die Kommission teilte dem Bürgerbeauragten anschließend mit, in Anbetracht der Bedeutung<br />
dieses Themas habe sie den Generalsekretär der Europäischen Schulen ersucht, die Entscheidung<br />
des Bürgerbeauragten auf die Tagesordnung des Obersten Rates zu setzen. Darüber hinaus<br />
unterrichtete sie den Bürgerbeauragten darüber, dass die Europäischen Schulen einen „Code<br />
des reibungslosen Verwaltungsbetriebs“ angenommen haben (verfügbar auf der Website der<br />
Europäischen Schulen).<br />
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