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Jahresbericht 2006 - EOI

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ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />

JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

sei, was durch die ihm mitgeteilten unterschiedlichen Noten (23,2/40 und 25,6/40) belegt werde, und<br />

(ii) dass eine unangemessene Ungleichbehandlung seiner Person gegenüber anderen Bewerbern<br />

stagefunden habe, da er die Einladung zur mündlichen Prüfung erst am 3. Februar 2004 erhalten<br />

und somit weniger Vorbereitungszeit gehabt habe.<br />

In einer gemeinsamen Stellungnahme stellten die Kommission und das EPSO fest, dass die erneute<br />

Überprüfung der schrilichen Prüfung des Beschwerdeführers zu der neuen Note 25,6/40 geführt<br />

habe. Dies habe keine Unregelmäßigkeit in der Verwaltung, sondern eine Korrektur der ersten<br />

Entscheidung dargestellt. Hinsichtlich der angeblichen unangemessenen Ungleichbehandlung<br />

betonten sie, den Bewerbern sei in der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens<br />

mitgeteilt worden, welche verschiedenen Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse in den<br />

Prüfungen bewertet würden. Somit häen alle Bewerber die Zeit nach den Vorauswahlprüfungen<br />

für die Vorbereitung auf die übrigen Prüfungen, darunter auch auf die mündliche Prüfung, nutzen<br />

können.<br />

Die Dienststellen des Bürgerbeauragten prüen die Akte des EPSO. Der Prüfungsausschuss hae<br />

14 Anträge von Bewerbern erhalten, in denen diese entweder um eine erneute Bewertung der<br />

schrilichen Prüfung d) oder um weitere Ausküne über die Gründe für ihre unzureichende Note<br />

ersucht haen. Der Ausschuss hae alle 14 Anträge als Anträge auf Neubewertung betrachtet.<br />

Nach einer drien Benotung wurden zwei Bewerber, darunter der Beschwerdeführer, zur<br />

mündlichen Prüfung zugelassen. Der Bürgerbeauragte konnte somit die Tatsache bestätigen und<br />

begrüßen, dass der Ausschuss eine tatsächliche Neubewertung der Prüfung des Beschwerdeführers<br />

vorgenommen und in der Folge seine Entscheidung korrigiert hae. Hinsichtlich des Vorwurfs der<br />

Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung wurde daher kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit<br />

festgestellt. Darüber hinaus machte der Bürgerbeauragte eine weitere Bemerkung, in der er<br />

das EPSO und die Prüfungsausschüsse auorderte, bei allen Auswahlverfahren Anträge auf<br />

Neubewertung ordnungsgemäß zu prüfen und gegebenenfalls ihre vorherigen Bewertungen zu<br />

korrigieren, um das Vertrauen der Bürger in die durch das EPSO organisierten Auswahlverfahren<br />

zu stärken.<br />

Bezüglich des zweiten Vorwurfs befand der Bürgerbeauragte, die unterschiedliche Behandlung sei<br />

objektiv durch die Tatsache gerechtfertigt gewesen, dass die Prüfung des Bewerbers neu bewertet<br />

und er in der Folge zur mündlichen Prüfung zugelassen worden sei. Der Bürgerbeauragte<br />

stellte jedoch fest, der Beschwerdeführer sei nicht fair und angemessen behandelt worden, da<br />

das EPSO dem Beschwerdeführer den 18. Februar 2004 als Termin für dessen mündliche Prüfung<br />

vorgeschlagen habe, obwohl es ihm auch den anderen möglichen Termin am 1. März 2004 häe<br />

anbieten können, was dem Beschwerdeführer zehn Tage zusätzliche Vorbereitungszeit verscha<br />

häe. Der Bürgerbeauragte brachte daher eine kritische Anmerkung zu diesem Punkt an.<br />

WIDERSPRÜCHLICHE AUSSAGEN IN EINER PRÜFUNG IM OFFENEN<br />

AUSWAHLVERFAHREN<br />

Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 32/2005/ELB gegen das Europäische Amt für<br />

Personalauswahl (EPSO)<br />

Der Beschwerdeführer hae sich an einem oenen Auswahlverfahren beteiligt. Er erreichte im<br />

Prüfungsteil c) nicht die zum Bestehen erforderliche Note, dieser Prüfungsteil bestand aus einer<br />

Reihe von Multiple-Choice-Fragen „zur Beurteilung der allgemeinen Fähigkeiten [der Bewerber],<br />

insbesondere ihres logischen Denkens und Zahlenverständnisses“. Der Beschwerdeführer behauptete,<br />

dass die Frage 21 in dieser Prüfung widersprüchliche Informationen enthalten habe.<br />

Der Bürgerbeauragte folgte zwar dieser Argumentation des Beschwerdeführers, vertrat jedoch<br />

gleichzeitig die Ansicht, dass Frage 21 dem Zweck der Prüfung selbst nicht widerspreche und für<br />

sich genommen auch nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Bewerber oder den Grundsätzen<br />

einer guten Verwaltungspraxis, die von den Gemeinschaseinrichtungen und -organen eine<br />

konsequente Verwaltungspraxis verlangen und dass Informationen für die Bürger richtig und<br />

nicht irreführend sind. Er merkte in diesem Zusammenhang ferner an, dass es an sich noch kein<br />

Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit sei, dass das EPSO weder in den Bedingungen des<br />

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