Jahresbericht 2006 - EOI
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BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />
JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
der Bürgerbeauragte sie aufgefordert hae, ihre Entscheidung zur Vertragsverletzungsbeschwerde<br />
des Beschwerdeführers so schnell wie möglich zu treen und sie dem Beschwerdeführer mitzuteilen.<br />
Der Beschwerdeführer, ein dänischer Fahrzeughändler, hae Beschwerde darüber eingereicht, dass<br />
die Kommission ihre Zusage nicht eingehalten hae, eine Entscheidung zu seiner Vertragsverletzun<br />
gsbeschwerde über die Besteuerung importierter Fahrzeuge in Dänemark zu treen.<br />
In der Beschwerdesache 289/2005/GG unterbreitete der Bürgerbeauragte einen Empfehlungsentwurf,<br />
wonach die Kommission die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers<br />
über Beschränkungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sportween gewissenha<br />
und ohne ungebührliche Verzögerung bearbeiten sollte. In ihrer begründeten Stellungnahme<br />
bedauerte die Kommission, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, zu einer Entscheidung in dieser<br />
politisch sensiblen Angelegenheit zu kommen, da hierüber keine politische Einigung zu erzielen<br />
sei. Da diese Tatsache jedoch nach Auassung des Bürgerbeauragten keinen stichhaltigen Grund<br />
dafür darstellte, diese Vertragsverletzungsbeschwerde nicht innerhalb einer angemessenen Frist<br />
zu behandeln, legte er dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vor. Anschließend teilte<br />
die Kommission dem Parlament und dem Bürgerbeauragten mit, dass sie ein Auorderungsschreiben<br />
an Deutschland gerichtet habe.<br />
In der Beschwerdesache 1037/2005/GG erachtete es der Bürgerbeauragte nicht für erforderlich,<br />
einen Empfehlungsentwurf zu erstellen. Er stellte fest, die Kommission habe es versäumt, stichhaltige<br />
Argumente vorzubringen, die belegen würden, dass keine weiteren Schrie notwendig waren,<br />
um Deutschland zur Beachtung eines Urteils des Gerichtshofs anzuhalten. In dem betreenden<br />
Urteil hae der Gerichtshof entschieden, dass die deutsche Verpackungsverordnung für bestimmte<br />
Getränke eine Behinderung des innergemeinschalichen Handels darstellt. Der Bürgerbeauragte<br />
schloss den Fall mit einer kritischen Anmerkung ab und stellte fest, die Kommission könne ihr<br />
Versäumnis im Zusammenhang mit einem zweiten, noch anhängigen Vertragsverletzungsverfahre<br />
n zu dieser Verordnung korrigieren.<br />
Zwei Fälle betrafen die Umsetzung der europäischen Rechtsvorschrien über die Arbeitszeit. In<br />
der Beschwerdesache 2944/2004/ID teilte die Kommission dem Bürgerbeauragten im Februar 2005<br />
mit, sie habe eine Entscheidung über die Weiterverfolgung der im August 2003 eingelegten Vertr<br />
agsverletzungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückgestellt, da eine solche Entscheidung<br />
vom weiteren Verlauf ihres Vorschlags zur Änderung der einschlägigen Gemeinschasvorsc<br />
hrien abhängig sei. Der Bürgerbeauragte akzeptierte die Erklärung der Kommission für ihr<br />
Versäumnis, die übliche Frist von einem Jahr einzuhalten, stellte jedoch ebenfalls fest, dass die<br />
Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde an den Bürgerbeauragten richten könne, wenn<br />
sie mit der weiteren Bearbeitung ihrer Vertragsverletzungsbeschwerde durch die Kommission<br />
nicht zufrieden sei. In der Beschwerdesache 3453/2005/GG reichte ein Arzt im November 2005<br />
Beschwerde darüber ein, dass die Kommission in seiner dreieinhalb Jahre zuvor eingereichten Ver<br />
tragsverletzungsbeschwerde gegen Deutschland nicht tätig geworden sei. In ihrer Stellungnahme<br />
zu dieser Beschwerde verwies die Kommission erneut auf ihren Vorschlag zur Änderung der<br />
einschlägigen Gemeinschasvorschrien. Der Bürgerbeauragte vertrat die Auassung, dass die<br />
Kommission nicht berechtigt sei, die Entscheidung über eine Beschwerde mit der Begründung,<br />
dass die anzuwendende Rechtsvorschri irgendwann in der Zukun geändert werden könnte,<br />
auf unbestimmte Zeit zu verschieben, und unterbreitete einen Empfehlungsentwurf, in dem<br />
er die Kommission auorderte, die Beschwerde so schnell wie möglich zu bearbeiten. Die<br />
Beschwerdesache war Ende <strong>2006</strong> noch anhängig.<br />
Beim Bürgerbeauragten gingen über 5 000 Beschwerden und andere Mieilungen ein, in denen<br />
die Rolle der Kommission im Zusammenhang mit dem Bau eines Industriehafens in Granadilla<br />
auf der spanischen Insel Teneria kritisiert wurde. Den Beschwerdeführern zufolge hae die<br />
Kommission entschieden, dass dieses Vorhaben nicht gegen Gemeinschasrecht, insbesondere<br />
nicht gegen Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie 13 verstoße. Der Bürgerbeauragte hielt es für<br />
sinnvoll, eine Initiativuntersuchung (OI/2/<strong>2006</strong>/JMA) einzuleiten, um der Kommission Gelegenheit<br />
zu geben, die Situation zu erläutern. Da die Kommission in ihrer Stellungnahme klarstellte, dass sie<br />
13<br />
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere<br />
und Pflanzen, ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 63.<br />
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