18.05.2014 Aufrufe

Jahresbericht 2006 - EOI

Jahresbericht 2006 - EOI

Jahresbericht 2006 - EOI

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />

JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

der Bürgerbeauragte sie aufgefordert hae, ihre Entscheidung zur Vertragsverletzungsbeschwerde<br />

des Beschwerdeführers so schnell wie möglich zu treen und sie dem Beschwerdeführer mitzuteilen.<br />

Der Beschwerdeführer, ein dänischer Fahrzeughändler, hae Beschwerde darüber eingereicht, dass<br />

die Kommission ihre Zusage nicht eingehalten hae, eine Entscheidung zu seiner Vertragsverletzun<br />

gsbeschwerde über die Besteuerung importierter Fahrzeuge in Dänemark zu treen.<br />

In der Beschwerdesache 289/2005/GG unterbreitete der Bürgerbeauragte einen Empfehlungsentwurf,<br />

wonach die Kommission die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers<br />

über Beschränkungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sportween gewissenha<br />

und ohne ungebührliche Verzögerung bearbeiten sollte. In ihrer begründeten Stellungnahme<br />

bedauerte die Kommission, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, zu einer Entscheidung in dieser<br />

politisch sensiblen Angelegenheit zu kommen, da hierüber keine politische Einigung zu erzielen<br />

sei. Da diese Tatsache jedoch nach Auassung des Bürgerbeauragten keinen stichhaltigen Grund<br />

dafür darstellte, diese Vertragsverletzungsbeschwerde nicht innerhalb einer angemessenen Frist<br />

zu behandeln, legte er dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vor. Anschließend teilte<br />

die Kommission dem Parlament und dem Bürgerbeauragten mit, dass sie ein Auorderungsschreiben<br />

an Deutschland gerichtet habe.<br />

In der Beschwerdesache 1037/2005/GG erachtete es der Bürgerbeauragte nicht für erforderlich,<br />

einen Empfehlungsentwurf zu erstellen. Er stellte fest, die Kommission habe es versäumt, stichhaltige<br />

Argumente vorzubringen, die belegen würden, dass keine weiteren Schrie notwendig waren,<br />

um Deutschland zur Beachtung eines Urteils des Gerichtshofs anzuhalten. In dem betreenden<br />

Urteil hae der Gerichtshof entschieden, dass die deutsche Verpackungsverordnung für bestimmte<br />

Getränke eine Behinderung des innergemeinschalichen Handels darstellt. Der Bürgerbeauragte<br />

schloss den Fall mit einer kritischen Anmerkung ab und stellte fest, die Kommission könne ihr<br />

Versäumnis im Zusammenhang mit einem zweiten, noch anhängigen Vertragsverletzungsverfahre<br />

n zu dieser Verordnung korrigieren.<br />

Zwei Fälle betrafen die Umsetzung der europäischen Rechtsvorschrien über die Arbeitszeit. In<br />

der Beschwerdesache 2944/2004/ID teilte die Kommission dem Bürgerbeauragten im Februar 2005<br />

mit, sie habe eine Entscheidung über die Weiterverfolgung der im August 2003 eingelegten Vertr<br />

agsverletzungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückgestellt, da eine solche Entscheidung<br />

vom weiteren Verlauf ihres Vorschlags zur Änderung der einschlägigen Gemeinschasvorsc<br />

hrien abhängig sei. Der Bürgerbeauragte akzeptierte die Erklärung der Kommission für ihr<br />

Versäumnis, die übliche Frist von einem Jahr einzuhalten, stellte jedoch ebenfalls fest, dass die<br />

Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde an den Bürgerbeauragten richten könne, wenn<br />

sie mit der weiteren Bearbeitung ihrer Vertragsverletzungsbeschwerde durch die Kommission<br />

nicht zufrieden sei. In der Beschwerdesache 3453/2005/GG reichte ein Arzt im November 2005<br />

Beschwerde darüber ein, dass die Kommission in seiner dreieinhalb Jahre zuvor eingereichten Ver<br />

tragsverletzungsbeschwerde gegen Deutschland nicht tätig geworden sei. In ihrer Stellungnahme<br />

zu dieser Beschwerde verwies die Kommission erneut auf ihren Vorschlag zur Änderung der<br />

einschlägigen Gemeinschasvorschrien. Der Bürgerbeauragte vertrat die Auassung, dass die<br />

Kommission nicht berechtigt sei, die Entscheidung über eine Beschwerde mit der Begründung,<br />

dass die anzuwendende Rechtsvorschri irgendwann in der Zukun geändert werden könnte,<br />

auf unbestimmte Zeit zu verschieben, und unterbreitete einen Empfehlungsentwurf, in dem<br />

er die Kommission auorderte, die Beschwerde so schnell wie möglich zu bearbeiten. Die<br />

Beschwerdesache war Ende <strong>2006</strong> noch anhängig.<br />

Beim Bürgerbeauragten gingen über 5 000 Beschwerden und andere Mieilungen ein, in denen<br />

die Rolle der Kommission im Zusammenhang mit dem Bau eines Industriehafens in Granadilla<br />

auf der spanischen Insel Teneria kritisiert wurde. Den Beschwerdeführern zufolge hae die<br />

Kommission entschieden, dass dieses Vorhaben nicht gegen Gemeinschasrecht, insbesondere<br />

nicht gegen Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie 13 verstoße. Der Bürgerbeauragte hielt es für<br />

sinnvoll, eine Initiativuntersuchung (OI/2/<strong>2006</strong>/JMA) einzuleiten, um der Kommission Gelegenheit<br />

zu geben, die Situation zu erläutern. Da die Kommission in ihrer Stellungnahme klarstellte, dass sie<br />

13<br />

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere<br />

und Pflanzen, ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 63.<br />

52

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!