Jahresbericht 2006 - EOI
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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />
In 2 363 Fällen erfolgte eine Beratung. Dabei wurde den Beschwerdeführern in 828 Fällen<br />
empfohlen, sich an einen nationalen oder regionalen Bürgerbeauragten zu wenden; in 166 Fällen<br />
wurde die Einreichung einer Petition beim Europäischen Parlament angeraten. In 383 Fällen lautete<br />
die Empfehlung, sich an die Europäische Kommission zu wenden. In diesen Zahlen sind auch<br />
einige Beschwerden gegen die Kommission enthalten, die für unzulässig erklärt wurden, weil vor<br />
Einreichung der Beschwerde keine angemessenen administrativen Schrie gegen die Kommission<br />
unternommen worden waren. In 109 Fällen wurde eine Kontaktaufnahme zu SOLVIT empfohlen, in<br />
877 Fällen zu anderen Einrichtungen, darunter vor allem zu spezialisierten Ombudseinrichtungen<br />
oder Beschwerdestellen in Mitgliedstaaten.<br />
2.6 DIE VORGEHENSWEISE DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN<br />
Jede an den Bürgerbeauragten gerichtete Beschwerde wird registriert, und die Eingangsbestätigung<br />
erfolgt normalerweise innerhalb einer Woche. Die Eingangsbestätigung enthält Informationen über<br />
das Verfahren, eine Referenznummer sowie den Namen und die Telefonnummer des Bearbeiters<br />
der Beschwerde. Es wird geprü, ob eine Untersuchung eingeleitet werden sollte, und der<br />
Beschwerdeführer wird über das Ergebnis der Prüfung informiert. Dies geschieht in der Regel<br />
innerhalb eines Monats.<br />
Wird keine Untersuchung eingeleitet, so werden dem Beschwerdeführer die Gründe dafür<br />
mitgeteilt. Soweit möglich, wird die Beschwerde anschließend entweder weitergeleitet, oder dem<br />
Beschwerdeführer wird eine zuständige Stelle empfohlen, an die er sich wenden kann.<br />
2.6.1 Beginn der Untersuchung<br />
Der erste Schri einer jeden Untersuchung ist die Weiterleitung der Beschwerde an das betreende<br />
Organ bzw. die betreende Einrichtung mit der Bie um Stellungnahme. Für die Stellungnahme<br />
wird normalerweise eine Frist von drei Kalendermonaten gesetzt. Das Europäische Parlament und<br />
die Kommission erklärten 2004 ihr Einverständnis mit einer Frist von nur zwei Monaten im Falle<br />
von Beschwerden, die die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten betreen.<br />
2.6.2 Faires Verfahren<br />
Dem Grundsatz des fairen Verfahrens zufolge darf der Bürgerbeauragte Informationen<br />
aus Dokumenten, die ihm vom Beschwerdeführer bzw. von Einrichtungen oder Organen<br />
der Gemeinscha übermielt wurden, bei seiner Entscheidung zur Beschwerde nur dann<br />
berücksichtigen, wenn die jeweils andere Seite Gelegenheit hae, die Dokumente einzusehen und<br />
dazu Stellung zu nehmen.<br />
Daher leitet der Bürgerbeauragte die Stellungnahme der betreenden Einrichtung oder<br />
des betreenden Organs an den Beschwerdeführer weiter und fordert ihn auf, diesbezüglich<br />
Anmerkungen zu übermieln. Dasselbe Verfahren gilt, wenn weitere Untersuchungen zu der<br />
Beschwerde erforderlich sind.<br />
Weder der Vertrag noch das Statut sehen Einspruchsmöglichkeiten oder andere Rechtsbehelfe vor,<br />
mit denen die Entscheidungen des Bürgerbeauragten angefochten werden können. Dies gilt für die<br />
Entscheidungen über die Bearbeitung der Beschwerde ebenso wie für die inhaltlichen Entscheidungen.<br />
Wie alle anderen Organe und Einrichtungen der Gemeinscha ist jedoch auch der Bürgerbeauragte<br />
nach Artikel 288 EG-Vertrag schadensersatzpflichtig. Im Prinzip ist es also möglich, gegen ihn eine<br />
Schadensersatzklage wegen fehlerhaer Bearbeitung einer Beschwerde anzustrengen.<br />
2.6.3 Akteneinsicht und Anhörung von Zeugen<br />
Artikel 3 Absatz 2 des Statuts des Bürgerbeauragten sieht vor, dass die Organe und Einrichtungen<br />
der Gemeinschaen dem Bürgerbeauragten die von ihm erbetenen Ausküne erteilen und ihm<br />
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