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Jahresbericht 2006 - EOI

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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />

In 2 363 Fällen erfolgte eine Beratung. Dabei wurde den Beschwerdeführern in 828 Fällen<br />

empfohlen, sich an einen nationalen oder regionalen Bürgerbeauragten zu wenden; in 166 Fällen<br />

wurde die Einreichung einer Petition beim Europäischen Parlament angeraten. In 383 Fällen lautete<br />

die Empfehlung, sich an die Europäische Kommission zu wenden. In diesen Zahlen sind auch<br />

einige Beschwerden gegen die Kommission enthalten, die für unzulässig erklärt wurden, weil vor<br />

Einreichung der Beschwerde keine angemessenen administrativen Schrie gegen die Kommission<br />

unternommen worden waren. In 109 Fällen wurde eine Kontaktaufnahme zu SOLVIT empfohlen, in<br />

877 Fällen zu anderen Einrichtungen, darunter vor allem zu spezialisierten Ombudseinrichtungen<br />

oder Beschwerdestellen in Mitgliedstaaten.<br />

2.6 DIE VORGEHENSWEISE DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN<br />

Jede an den Bürgerbeauragten gerichtete Beschwerde wird registriert, und die Eingangsbestätigung<br />

erfolgt normalerweise innerhalb einer Woche. Die Eingangsbestätigung enthält Informationen über<br />

das Verfahren, eine Referenznummer sowie den Namen und die Telefonnummer des Bearbeiters<br />

der Beschwerde. Es wird geprü, ob eine Untersuchung eingeleitet werden sollte, und der<br />

Beschwerdeführer wird über das Ergebnis der Prüfung informiert. Dies geschieht in der Regel<br />

innerhalb eines Monats.<br />

Wird keine Untersuchung eingeleitet, so werden dem Beschwerdeführer die Gründe dafür<br />

mitgeteilt. Soweit möglich, wird die Beschwerde anschließend entweder weitergeleitet, oder dem<br />

Beschwerdeführer wird eine zuständige Stelle empfohlen, an die er sich wenden kann.<br />

2.6.1 Beginn der Untersuchung<br />

Der erste Schri einer jeden Untersuchung ist die Weiterleitung der Beschwerde an das betreende<br />

Organ bzw. die betreende Einrichtung mit der Bie um Stellungnahme. Für die Stellungnahme<br />

wird normalerweise eine Frist von drei Kalendermonaten gesetzt. Das Europäische Parlament und<br />

die Kommission erklärten 2004 ihr Einverständnis mit einer Frist von nur zwei Monaten im Falle<br />

von Beschwerden, die die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten betreen.<br />

2.6.2 Faires Verfahren<br />

Dem Grundsatz des fairen Verfahrens zufolge darf der Bürgerbeauragte Informationen<br />

aus Dokumenten, die ihm vom Beschwerdeführer bzw. von Einrichtungen oder Organen<br />

der Gemeinscha übermielt wurden, bei seiner Entscheidung zur Beschwerde nur dann<br />

berücksichtigen, wenn die jeweils andere Seite Gelegenheit hae, die Dokumente einzusehen und<br />

dazu Stellung zu nehmen.<br />

Daher leitet der Bürgerbeauragte die Stellungnahme der betreenden Einrichtung oder<br />

des betreenden Organs an den Beschwerdeführer weiter und fordert ihn auf, diesbezüglich<br />

Anmerkungen zu übermieln. Dasselbe Verfahren gilt, wenn weitere Untersuchungen zu der<br />

Beschwerde erforderlich sind.<br />

Weder der Vertrag noch das Statut sehen Einspruchsmöglichkeiten oder andere Rechtsbehelfe vor,<br />

mit denen die Entscheidungen des Bürgerbeauragten angefochten werden können. Dies gilt für die<br />

Entscheidungen über die Bearbeitung der Beschwerde ebenso wie für die inhaltlichen Entscheidungen.<br />

Wie alle anderen Organe und Einrichtungen der Gemeinscha ist jedoch auch der Bürgerbeauragte<br />

nach Artikel 288 EG-Vertrag schadensersatzpflichtig. Im Prinzip ist es also möglich, gegen ihn eine<br />

Schadensersatzklage wegen fehlerhaer Bearbeitung einer Beschwerde anzustrengen.<br />

2.6.3 Akteneinsicht und Anhörung von Zeugen<br />

Artikel 3 Absatz 2 des Statuts des Bürgerbeauragten sieht vor, dass die Organe und Einrichtungen<br />

der Gemeinschaen dem Bürgerbeauragten die von ihm erbetenen Ausküne erteilen und ihm<br />

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