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Jahresbericht 2006 - EOI

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BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />

JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

Zugang zu den betreenden Akten gewähren. Sie können dies nur aus berechtigten Gründen der<br />

Geheimhaltung verweigern.<br />

Die Befugnis des Bürgerbeauragten zur Akteneinsicht ermöglicht ihm die Überprüfung der<br />

Vollständigkeit und Richtigkeit der von dem betreenden Organ bzw. der betreenden Einrichtung<br />

vorgelegten Informationen. Sie ist daher für den Beschwerdeführer und die Öentlichkeit eine<br />

wichtige Garantie dafür, dass der Bürgerbeauragte eine gründliche und umfassende Untersuchung<br />

durchführen kann.<br />

Artikel 3 Absatz 2 des Statuts sieht weiterhin vor, dass Beamte und sonstige Bedienstete der Organe<br />

und Einrichtungen der Gemeinschaen auf Ersuchen des Bürgerbeauragten aussagen müssen.<br />

Im Jahr <strong>2006</strong> machte der Bürgerbeauragte in 15 Fällen von seiner Befugnis zur Einsichtnahme<br />

in die Akten der Organe und Einrichtungen Gebrauch. Die Befugnis zur Anhörung von Zeugen<br />

wurde in einem Fall wahrgenommen.<br />

2.6.4 Öentliches Verfahren<br />

An den Bürgerbeauragten gerichtete Beschwerden werden öentlich behandelt, es sei denn, der<br />

Beschwerdeführer ersucht um vertrauliche Behandlung.<br />

Nach Artikel 13 der Durchführungsbestimmungen ist der Beschwerdeführer befugt, die Akte des<br />

Bürgerbeauragten zu seiner Beschwerde einzusehen. Gemäß Artikel 14 hat die Öentlichkeit<br />

Zugang zu unveröentlichten Dokumenten im Besitz des Bürgerbeauragten, vorbehaltlich<br />

derselben Bedingungen und Beschränkungen wie in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 8 . Wenn<br />

allerdings der Bürgerbeauragte die Akte der betroenen Einrichtung oder des betroenen Organs<br />

prü oder einen Zeugen befragt, haben der Beschwerdeführer und die Öentlichkeit keinen<br />

Zugang zu vertraulichen Dokumenten oder vertraulichen Auskünen, die aufgrund der Prüfung<br />

oder Vernehmung erlangt wurden (Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2). Durch diese<br />

Ausnahmeregelung soll dem Bürgerbeauragten die Ausübung seiner Untersuchungsbefugnisse<br />

erleichtert werden.<br />

2.7 DIE UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE<br />

Während einer Untersuchung wird der Beschwerdeführer über jeden neuen Schri informiert.<br />

Beschließt der Bürgerbeauragte, die Untersuchung abzuschließen, so unterrichtet er den<br />

Beschwerdeführer über die Untersuchungsergebnisse und über seine Schlussfolgerungen.<br />

Die Entscheidung des Bürgerbeauragten ist nicht rechtlich bindend und begründet für<br />

den Beschwerdeführer bzw. für die Einrichtung oder das Organ keine auf dem Rechtsweg<br />

durchsetzbaren Rechte oder Pflichten.<br />

Von den 250 Untersuchungen, die der Bürgerbeauragte im Jahr <strong>2006</strong> abgeschlossen hat, waren<br />

247 aufgrund von Beschwerden und drei aus eigener Initiative eingeleitet worden.<br />

Wenn eine Untersuchung mehr als einen Vorwurf oder mehr als eine Forderung zum Gegenstand<br />

hat, kann dies dazu führen, dass der Bürgerbeauragte verschiedene Ergebnisse vorlegt.<br />

2.7.1 Fälle, in denen kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde<br />

Im Jahr <strong>2006</strong> wurden 95 Fälle (darunter zwei Initiativuntersuchungen) mit der förmlichen Feststellung<br />

abgeschlossen, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag. Dies ist nicht unbedingt als<br />

negatives Ergebnis für die Beschwerdeführer zu werten, da sie zumindest von den betreenden<br />

Organen oder Einrichtungen eine ausführliche Erläuterung ihrer Handlungsweise erhalten haben.<br />

8<br />

Verordnung (EG) 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öentlichkeit<br />

zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.<br />

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