Jahresbericht 2006 - EOI
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BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />
JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
Zugang zu den betreenden Akten gewähren. Sie können dies nur aus berechtigten Gründen der<br />
Geheimhaltung verweigern.<br />
Die Befugnis des Bürgerbeauragten zur Akteneinsicht ermöglicht ihm die Überprüfung der<br />
Vollständigkeit und Richtigkeit der von dem betreenden Organ bzw. der betreenden Einrichtung<br />
vorgelegten Informationen. Sie ist daher für den Beschwerdeführer und die Öentlichkeit eine<br />
wichtige Garantie dafür, dass der Bürgerbeauragte eine gründliche und umfassende Untersuchung<br />
durchführen kann.<br />
Artikel 3 Absatz 2 des Statuts sieht weiterhin vor, dass Beamte und sonstige Bedienstete der Organe<br />
und Einrichtungen der Gemeinschaen auf Ersuchen des Bürgerbeauragten aussagen müssen.<br />
Im Jahr <strong>2006</strong> machte der Bürgerbeauragte in 15 Fällen von seiner Befugnis zur Einsichtnahme<br />
in die Akten der Organe und Einrichtungen Gebrauch. Die Befugnis zur Anhörung von Zeugen<br />
wurde in einem Fall wahrgenommen.<br />
2.6.4 Öentliches Verfahren<br />
An den Bürgerbeauragten gerichtete Beschwerden werden öentlich behandelt, es sei denn, der<br />
Beschwerdeführer ersucht um vertrauliche Behandlung.<br />
Nach Artikel 13 der Durchführungsbestimmungen ist der Beschwerdeführer befugt, die Akte des<br />
Bürgerbeauragten zu seiner Beschwerde einzusehen. Gemäß Artikel 14 hat die Öentlichkeit<br />
Zugang zu unveröentlichten Dokumenten im Besitz des Bürgerbeauragten, vorbehaltlich<br />
derselben Bedingungen und Beschränkungen wie in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 8 . Wenn<br />
allerdings der Bürgerbeauragte die Akte der betroenen Einrichtung oder des betroenen Organs<br />
prü oder einen Zeugen befragt, haben der Beschwerdeführer und die Öentlichkeit keinen<br />
Zugang zu vertraulichen Dokumenten oder vertraulichen Auskünen, die aufgrund der Prüfung<br />
oder Vernehmung erlangt wurden (Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2). Durch diese<br />
Ausnahmeregelung soll dem Bürgerbeauragten die Ausübung seiner Untersuchungsbefugnisse<br />
erleichtert werden.<br />
2.7 DIE UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE<br />
Während einer Untersuchung wird der Beschwerdeführer über jeden neuen Schri informiert.<br />
Beschließt der Bürgerbeauragte, die Untersuchung abzuschließen, so unterrichtet er den<br />
Beschwerdeführer über die Untersuchungsergebnisse und über seine Schlussfolgerungen.<br />
Die Entscheidung des Bürgerbeauragten ist nicht rechtlich bindend und begründet für<br />
den Beschwerdeführer bzw. für die Einrichtung oder das Organ keine auf dem Rechtsweg<br />
durchsetzbaren Rechte oder Pflichten.<br />
Von den 250 Untersuchungen, die der Bürgerbeauragte im Jahr <strong>2006</strong> abgeschlossen hat, waren<br />
247 aufgrund von Beschwerden und drei aus eigener Initiative eingeleitet worden.<br />
Wenn eine Untersuchung mehr als einen Vorwurf oder mehr als eine Forderung zum Gegenstand<br />
hat, kann dies dazu führen, dass der Bürgerbeauragte verschiedene Ergebnisse vorlegt.<br />
2.7.1 Fälle, in denen kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde<br />
Im Jahr <strong>2006</strong> wurden 95 Fälle (darunter zwei Initiativuntersuchungen) mit der förmlichen Feststellung<br />
abgeschlossen, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag. Dies ist nicht unbedingt als<br />
negatives Ergebnis für die Beschwerdeführer zu werten, da sie zumindest von den betreenden<br />
Organen oder Einrichtungen eine ausführliche Erläuterung ihrer Handlungsweise erhalten haben.<br />
8<br />
Verordnung (EG) 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öentlichkeit<br />
zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.<br />
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