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Jahresbericht 2006 - EOI

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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />

Die Kommission hae sich 1999 verpflichtet, den Bewerbern Einblick in ihre korrigierten<br />

Prüfungsarbeiten zu gewähren, nachdem sowohl das Europäische Parlament als auch die<br />

Europäische Kommission den Sonderbericht des Bürgerbeauragten zur Transparenz im<br />

Einstellungsverfahren angenommen haen. In diesem Bericht wurde ausgeführt, dass es den<br />

Bewerbern nützt, wenn sie Einblick in ihre Prüfungsarbeiten haben, da sie i) die Möglichkeit<br />

erhalten, ihre Fehler festzustellen und künig ihre Leistungen zu verbessern; ii) ihr Vertrauen in<br />

die Verwaltung gestärkt wird; und iii) gescheiterte Bewerber detaillierter argumentieren können,<br />

falls sie die Bewertung anfechten wollen.<br />

In seinem Empfehlungsentwurf im vorliegenden Fall vertrat der Bürgerbeauragte die Ansicht,<br />

dass die Angemessenheit der in einem vom Prüfungsausschuss erstellten Bewertungsbogen<br />

enthaltenen Informationen im Hinblick auf den Zweck beurteilt werden müsse, dem Bewerber<br />

die Einsichtnahme in ein Exemplar der korrigierten Prüfungsarbeit zu ermöglichen. Dieser<br />

Bewertungsbogen müsste daher hinreichend eindeutige und detaillierte Informationen enthalten,<br />

um diesen Zweck zu erfüllen. Der Bürgerbeauragte stellte fest, dass aufgrund dieser Anforderung<br />

ein Bewertungsbogen zur Beurteilung einer Übersetzungsprüfung nicht nur Angaben über die Art<br />

der Fehler, die der Prüfungsausschuss in der Arbeit des Bewerbers festgestellt hat, enthalten muss,<br />

sondern auch über deren Schwere und den Umfang der Fehler oder Schwächen, jedoch ohne den<br />

Prüfungsausschuss mit unzumutbarem Verwaltungsaufwand zu belasten. Im Zusammenhang<br />

damit wies der Bürgerbeauragte auch darauf hin, dass der Prüfungsausschuss nach Maßgabe einer<br />

guten Verwaltungspraxis nicht verpflichtet sei, den Bewerbern eine ausführliche Stellungnahme<br />

über die einzelnen festgestellten Fehler oder Schwächen abzugeben.<br />

In seiner Antwort machte das EPSO nähere Angaben über die Arten von Fehlern, die dem<br />

Beschwerdeführer in der Prüfung unterlaufen waren, stellte jedoch gleichzeitig fest, dass der<br />

Prüfungsausschuss nicht verpflichtet sei, die Schwere und Bedeutung der einzelnen bei der<br />

Korrektur der entsprechenden Prüfungsarbeit festgestellten Fehlerarten anzugeben. Somit nahm<br />

das EPSO den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauragten nicht an.<br />

Der Bürgerbeauragte stellte in seiner Entscheidung fest, dass das EPSO nicht vorgebracht habe,<br />

dass die Bereitstellung der genannten Information eine unzumutbare administrative Belastung<br />

darstelle und auch ansonsten keinen nachvollziehbaren Grund angeführt häe, warum es dem<br />

Beschwerdeführer diese Informationen vorenthielt. Der Bürgerbeauragte machte daher eine<br />

kritische Anmerkung. Ferner erklärte der Bürgerbeauragte, er wolle prüfen, ob diese Frage nicht<br />

sinnvollerweise in seine Initiativuntersuchung über den Zugang der Bewerber zu den von den<br />

Prüfungsausschüssen festgelegten Korrekturkriterien für schriliche Prüfungen (Untersuchung<br />

OI/5/05/PB) aufgenommen werden könne und ob eventuell nicht sogar eine separate Untersuchung<br />

aus eigener Initiative angebracht sei.<br />

ANGEBLICHE DISKRIMINIERUNG UND UNFAIRE BEHANDLUNG<br />

AUFGRUND EINER KÜRZEREN VORBEREITUNGSZEIT FÜR EINE<br />

MÜNDLICHE PRÜFUNG GEGENÜBER ANDEREN BEWERBERN<br />

Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 3399/2004/OV gegen das Europäische Amt<br />

für Personalauswahl (EPSO)<br />

Der Beschwerdeführer nahm an dem durch das EPSO durchgeführten allgemeinen<br />

Auswahlverfahren KOM/A/3/02 teil. Im Dezember 2003 teilte das EPSO ihm mit, er sei nicht zur<br />

mündlichen Prüfung e) zugelassen, da er mit seiner Note 23,2/40 in der schrilichen Prüfung d) nicht<br />

zu den 145 besten Bewerbern gehöre. Der Beschwerdeführer beantragte eine Kopie seiner Prüfung.<br />

In seinem Antwortschreiben vom 27. Januar 2004 teilte ihm der Prüfungsausschuss mit, er habe<br />

seine Prüfung erneut bewertet und entschieden, ihn zur mündlichen Prüfung e) einzuladen, die<br />

am 18. Februar 2004 stafinden werde. Am 23. April 2004 teilte das EPSO dem Beschwerdeführer<br />

mit, er sei nicht in die Reserveliste aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer entnahm diesem<br />

Schreiben, dass er in der schrilichen Prüfung d) tatsächlich die Note 25,6/40 erhalten hae.<br />

Der Beschwerdeführer wandte sich an den Bürgerbeauragten und machte geltend, (i) dass es bei<br />

der Korrektur seiner schrilichen Prüfung d) zu Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung gekommen<br />

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