Jahresbericht 2006 - EOI
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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />
2.2.4 Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis<br />
Am 6. September 2001 nahm das Europäische Parlament einen Kodex für gute Verwaltungspraxis<br />
an, den die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union sowie ihre Verwaltungen und<br />
Beamten in ihren Beziehungen zur Öentlichkeit zu befolgen haben. Der Kodex berücksichtigt<br />
die in der Rechtsprechung der Gemeinschasgerichte enthaltenen Grundsätze des europäischen<br />
Verwaltungsrechts und lässt sich von einzelstaatlichen Gesetzen leiten. Das Parlament forderte<br />
auch den Bürgerbeauragten auf, den Kodex für gute Verwaltungspraxis anzuwenden. Daher<br />
berücksichtigt der Bürgerbeauragte bei der Untersuchung von Beschwerden und der Durchführung<br />
von Initiativuntersuchungen ebenfalls die im Kodex festgeschriebenen Regeln und Grundsätze.<br />
2.3 ZULÄSSIGKEIT UND GRUNDLAGEN FÜR UNTERSUCHUNGEN<br />
Damit der Bürgerbeauragte eine Untersuchung einleiten kann, muss eine Beschwerde über einen<br />
Verwaltungsmissstand bei einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinscha, die von einem<br />
befugten Beschwerdeführer eingereicht wird, noch weiteren Zulässigkeitskriterien genügen. Im<br />
Statut des Bürgerbeauragten sind folgende Kriterien festgelegt:<br />
1. Die Beschwerde muss den Verfasser sowie den Gegenstand der Beschwerde erkennen lassen<br />
(Artikel 2 Absatz 3 des Statuts).<br />
2. Der Bürgerbeauragte darf nicht in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen oder die<br />
Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Frage stellen (Artikel 1 Absatz 3).<br />
3. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der<br />
Beschwerdeführer Kenntnis von den seiner Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalten<br />
erhalten hat, eingelegt werden (Artikel 2 Absatz 4).<br />
4. Der Beschwerde müssen die geeigneten administrativen Schrie bei dem betroenen Organ<br />
oder der betroenen Einrichtung vorausgegangen sein (Artikel 2 Absatz 4).<br />
5. Bei Beschwerden, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Einrichtungen der<br />
Gemeinscha und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betreen, müssen die internen<br />
Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen und Beschwerden ausgeschöp worden sein,<br />
bevor eine Beschwerde eingelegt wird (Artikel 2 Absatz 8).<br />
Nach Artikel 195 EG-Vertrag führt der Bürgerbeauragte „Untersuchungen durch, die er für<br />
gerechtfertigt hält“. In einigen Fällen liegen nach Ansicht des Bürgerbeauragten unter Umständen<br />
keine ausreichenden Gründe für eine Untersuchung vor, selbst wenn die betreende Beschwerde<br />
zulässig ist.<br />
Darüber hinaus ist nach Ansicht des Bürgerbeauragten in aller Regel kein Anlass für die Einleitung<br />
einer Untersuchung gegeben, wenn eine Beschwerde bereits vom Petitionsausschuss des Europäischen<br />
Parlaments als Petition bearbeitet wurde, es sei denn, es liegen neue Erkenntnisse vor.<br />
2.4 ANALYSE DER <strong>2006</strong> UNTERSUCHTEN BESCHWERDEN<br />
Im Jahr <strong>2006</strong> gingen beim Bürgerbeauragten 3 830 neue Beschwerden ein, gegenüber 3 920 im<br />
Jahr 2005. 6 Es ist gängige Praxis, in den Statistiken des Bürgerbeauragten alle Beschwerden zu<br />
erfassen, zu denen eine Untersuchung vorgenommen wird. Damit aber kein falsches Bild entsteht,<br />
werden unzulässige Massenbeschwerden, die per E-Mail eintreen und o in die Tausende gehen,<br />
in der Statistik nur bis einschließlich der elen Beschwerde einzeln erfasst.<br />
6<br />
Zu beachten ist, dass sich von den im Jahr <strong>2006</strong> eingegangenen Beschwerden 281 auf denselben Sachverhalt bezogen; 2005<br />
war dies bei 335 Beschwerden der Fall.<br />
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