Jahresbericht 2006 - EOI
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ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />
JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
Da das Parlament eingeräumt hae, dass dieses Thema weiterer Aufmerksamkeit bedürfe, und<br />
die Frage weiterhin auf interinstitutioneller Ebene erörtert wurde, schloss der Bürgerbeauragte<br />
den Fall mit einer kritischen Anmerkung ab. Er betonte, damit sei die Möglichkeit einer erneuten<br />
Prüfung der Angelegenheit vor dem Hintergrund der künigen Schlussfolgerungen der Organe<br />
nicht ausgeschlossen.<br />
3.4.2 Rat der Europäischen Union<br />
BEARBEITUNG EINES INFORMATIONSBEGEHRENS<br />
Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 817/<strong>2006</strong>/TN gegen den Rat der Europäischen<br />
Union<br />
Der Beschwerdeführer setzte sich telefonisch mit dem Rat in Verbindung und erkundigte sich, ob für<br />
diesen Verpflichtungen oder Möglichkeiten bestünden, seine Unterstützung für Dänemark in der<br />
Kontroverse mit einigen muslimischen Ländern zum Ausdruck zu bringen. Der Beschwerdeführer<br />
bat darum, mit dem Hohen Vertreter für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und<br />
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, Herrn SOLANA, sprechen zu dürfen, und<br />
wurde mit einer Sekretärin verbunden, die ihm mieilte, er könne nicht mit Herrn SOLANA<br />
sprechen. Die Sekretärin erklärte, die Frage sei nicht einfach zu beantworten, und stellte ihn zu<br />
einem für Pressekontakte zuständigen Mitarbeiter durch, der die Frage ebenfalls nicht beantworten<br />
konnte.<br />
Der Beschwerdeführer wandte sich an den Bürgerbeauragten und behauptete, der Rat habe nicht<br />
im Einklang mit seiner Politik einer größeren Oenheit und Freundlichkeit gegenüber den Bürgern<br />
gehandelt.<br />
Der Rat erklärte, es sei durchaus nachvollziehbar, dass ein Beamter des Pressedienstes nicht in der<br />
Lage gewesen sei, eine Antwort zu geben, in der die Haltung des Organs zum Ausdruck komme.<br />
Zu jenem Zeitpunkt habe der Rat seinen genauen Standpunkt in dieser Angelegenheit noch<br />
erörtert. Unter diesen Umständen sei es nur schwer vorstellbar, welche sinnvolle Antwort man<br />
dem Beschwerdeführer häe geben können.<br />
Der Bürgerbeauragte war der Auassung, es sei sinnvoll gewesen, den Beschwerdeführer mit<br />
seinem Auskunsersuchen an den Pressedienst weiterzuleiten, da dieser in der Regel die Haltung<br />
des Rates in unterschiedlichen Angelegenheiten kennen sollte. Jedoch häe der Pressedienst dem<br />
Beschwerdeführer erklären müssen, dass der Rat zu dieser Angelegenheit noch keinen Standpunkt<br />
formuliert habe, sofern dies der Fall war. Wenn der Pressedienst nicht über die notwendigen<br />
Informationen verfügt habe, um die Frage zu beantworten, häe er dem Beschwerdeführer<br />
gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis raten sollen,<br />
ein schriliches Informationsbegehren einzureichen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer<br />
diese Auskun oder Empfehlung nicht gegeben worden sei, stelle einen Missstand in der<br />
Verwaltungstätigkeit dar.<br />
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