18.05.2014 Aufrufe

Jahresbericht 2006 - EOI

Jahresbericht 2006 - EOI

Jahresbericht 2006 - EOI

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />

JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

Da das Parlament eingeräumt hae, dass dieses Thema weiterer Aufmerksamkeit bedürfe, und<br />

die Frage weiterhin auf interinstitutioneller Ebene erörtert wurde, schloss der Bürgerbeauragte<br />

den Fall mit einer kritischen Anmerkung ab. Er betonte, damit sei die Möglichkeit einer erneuten<br />

Prüfung der Angelegenheit vor dem Hintergrund der künigen Schlussfolgerungen der Organe<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

3.4.2 Rat der Europäischen Union<br />

BEARBEITUNG EINES INFORMATIONSBEGEHRENS<br />

Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 817/<strong>2006</strong>/TN gegen den Rat der Europäischen<br />

Union<br />

Der Beschwerdeführer setzte sich telefonisch mit dem Rat in Verbindung und erkundigte sich, ob für<br />

diesen Verpflichtungen oder Möglichkeiten bestünden, seine Unterstützung für Dänemark in der<br />

Kontroverse mit einigen muslimischen Ländern zum Ausdruck zu bringen. Der Beschwerdeführer<br />

bat darum, mit dem Hohen Vertreter für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und<br />

Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, Herrn SOLANA, sprechen zu dürfen, und<br />

wurde mit einer Sekretärin verbunden, die ihm mieilte, er könne nicht mit Herrn SOLANA<br />

sprechen. Die Sekretärin erklärte, die Frage sei nicht einfach zu beantworten, und stellte ihn zu<br />

einem für Pressekontakte zuständigen Mitarbeiter durch, der die Frage ebenfalls nicht beantworten<br />

konnte.<br />

Der Beschwerdeführer wandte sich an den Bürgerbeauragten und behauptete, der Rat habe nicht<br />

im Einklang mit seiner Politik einer größeren Oenheit und Freundlichkeit gegenüber den Bürgern<br />

gehandelt.<br />

Der Rat erklärte, es sei durchaus nachvollziehbar, dass ein Beamter des Pressedienstes nicht in der<br />

Lage gewesen sei, eine Antwort zu geben, in der die Haltung des Organs zum Ausdruck komme.<br />

Zu jenem Zeitpunkt habe der Rat seinen genauen Standpunkt in dieser Angelegenheit noch<br />

erörtert. Unter diesen Umständen sei es nur schwer vorstellbar, welche sinnvolle Antwort man<br />

dem Beschwerdeführer häe geben können.<br />

Der Bürgerbeauragte war der Auassung, es sei sinnvoll gewesen, den Beschwerdeführer mit<br />

seinem Auskunsersuchen an den Pressedienst weiterzuleiten, da dieser in der Regel die Haltung<br />

des Rates in unterschiedlichen Angelegenheiten kennen sollte. Jedoch häe der Pressedienst dem<br />

Beschwerdeführer erklären müssen, dass der Rat zu dieser Angelegenheit noch keinen Standpunkt<br />

formuliert habe, sofern dies der Fall war. Wenn der Pressedienst nicht über die notwendigen<br />

Informationen verfügt habe, um die Frage zu beantworten, häe er dem Beschwerdeführer<br />

gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis raten sollen,<br />

ein schriliches Informationsbegehren einzureichen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer<br />

diese Auskun oder Empfehlung nicht gegeben worden sei, stelle einen Missstand in der<br />

Verwaltungstätigkeit dar.<br />

82

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!