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Jahresbericht 2006 - EOI

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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />

beantragten Mieln einen Betrugsverdacht hegten. Am Ende seiner Untersuchungen kam OLAF<br />

zu dem Schluss, dass die Gemeinschasmiel zurückgeholt werden sollten. Die Beschwerdeführer<br />

warfen OLAF vor, ihrem Auskunsverlangen zu der laufenden Untersuchung des Blue-Dragon-<br />

Projekts nicht entsprochen zu haben.<br />

OLAF führte in seiner Stellungnahme aus, dass die im Schreiben der Beschwerdeführer<br />

angesprochenen Fragen sich auf die gleichen Vorfälle und den gleichen Zeitraum bezogen häen<br />

wie die, die Gegenstand der Beschwerde 1769/2002/(H)ELB waren. In seinen Einlassungen<br />

zu der letzteren Beschwerde habe OLAF diese Fragen ausführlich beantwortet. Ferner sei diese<br />

Angelegenheit. einschließlich der im Schreiben der Beschwerdeführer konkret aufgeworfenen<br />

Fragen vom Haushaltskontrollausschuss (COCOBU) des Europäischen Parlaments geprü<br />

worden, dem OLAF detaillierte schriliche und mündliche Informationen vorgelegt habe. Es stelle<br />

einen unnötigen Verwaltungsaufwand dar, von OLAF nochmals eine ausführliche Beantwortung<br />

der gleichen Fragen zu verlangen. Zum Schluss merkte OLAF an, dass man sich daher in der<br />

Einlassung darauf beschränkt habe, anzugeben, wo jede der im Schreiben der Beschwerdeführer<br />

aufgeworfenen Fragen schon beantwortet worden sei und möglicherweise nützliche ergänzende<br />

Angaben zu machen.<br />

Der Bürgerbeauragte vertrat die Ansicht, dass die Beschwerdeführer als vorgebliche Betrugsopfer,<br />

die eine Beschwerde bei OLAF eingereicht haen, berechtigterweise eine besondere Beachtung<br />

ihres Auskunsverlangens zu den von OLAF durchgeführten Untersuchungen von dieser Stelle<br />

erwarten konnten. Er stellte jedoch gleichzeitig fest, dass es nach dem Europäischen Kodex für<br />

eine gute Verwaltungspraxis auch Grenzen für die Verpflichtung der Gemeinschasorgane<br />

bei der Beantwortung von Auskunsverlangen gebe. So verlange die gute Verwaltungspraxis<br />

insbesondere, dass diese Verpflichtung sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richte,<br />

um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Unter Umständen wie im vorliegenden<br />

Fall, in dem OLAF die Fragen des Bürgerbeauragten und des COCOBU schon beantwortet<br />

hae, hielt es der Bürgerbeauragte für angemessen, dass OLAF in seinem Schreiben an die<br />

Beschwerdeführer lediglich auf die an anderer Stelle schon gegebenen Antworten auf diese<br />

Fragen verwies. Der Bürgerbeauragte räumte ein, dass der Inhalt dieser Antworten für die<br />

Beschwerdeführer unbefriedigend war. Nach sorgfältiger Prüfung der Fragen und Antworten kam<br />

der Bürgerbeauragte jedoch zu dem Schluss, dass der Vorwurf der Beschwerdeführer, OLAF habe<br />

keine Antwort gegeben, nicht haltbar sei.<br />

3.2 DURCH DAS ORGAN BEIGELEGTE FÄLLE<br />

3.2.1 Europäisches Parlament<br />

ZUGANG ZU EINEM ARTIKEL IM „EP NEWSHOUND“<br />

Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 1363/<strong>2006</strong>/MF gegen das Europäische<br />

Parlament<br />

Der Beschwerdeführer, ein Beamter des Europäischen Parlaments, versuchte einen Artikel<br />

über die politische Lage in Spanien zu lesen, der am 4. März <strong>2006</strong> im „EP Newshound“ (einem<br />

wöchentlichen internen Online-Newsleer des Europäischen Parlaments) erschienen war. Dieser<br />

Artikel war jedoch in der Zwischenzeit entfernt worden. In einer E-Mail vom 6. April <strong>2006</strong><br />

ersuchte der Beschwerdeführer die für den „EP Newshound“ zuständige Dienststelle, ihm eine<br />

Kopie des Artikels zukommen zu lassen. Am selben Tag teilte die zuständige Dienststelle dem<br />

Beschwerdeführer mit, man könne seiner Anfrage nicht nachkommen, da der Artikel aufgrund<br />

„allgemeiner Reaktionen“ entfernt und zurückgezogen worden sei.<br />

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