Jahresbericht 2006 - EOI
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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />
beantragten Mieln einen Betrugsverdacht hegten. Am Ende seiner Untersuchungen kam OLAF<br />
zu dem Schluss, dass die Gemeinschasmiel zurückgeholt werden sollten. Die Beschwerdeführer<br />
warfen OLAF vor, ihrem Auskunsverlangen zu der laufenden Untersuchung des Blue-Dragon-<br />
Projekts nicht entsprochen zu haben.<br />
OLAF führte in seiner Stellungnahme aus, dass die im Schreiben der Beschwerdeführer<br />
angesprochenen Fragen sich auf die gleichen Vorfälle und den gleichen Zeitraum bezogen häen<br />
wie die, die Gegenstand der Beschwerde 1769/2002/(H)ELB waren. In seinen Einlassungen<br />
zu der letzteren Beschwerde habe OLAF diese Fragen ausführlich beantwortet. Ferner sei diese<br />
Angelegenheit. einschließlich der im Schreiben der Beschwerdeführer konkret aufgeworfenen<br />
Fragen vom Haushaltskontrollausschuss (COCOBU) des Europäischen Parlaments geprü<br />
worden, dem OLAF detaillierte schriliche und mündliche Informationen vorgelegt habe. Es stelle<br />
einen unnötigen Verwaltungsaufwand dar, von OLAF nochmals eine ausführliche Beantwortung<br />
der gleichen Fragen zu verlangen. Zum Schluss merkte OLAF an, dass man sich daher in der<br />
Einlassung darauf beschränkt habe, anzugeben, wo jede der im Schreiben der Beschwerdeführer<br />
aufgeworfenen Fragen schon beantwortet worden sei und möglicherweise nützliche ergänzende<br />
Angaben zu machen.<br />
Der Bürgerbeauragte vertrat die Ansicht, dass die Beschwerdeführer als vorgebliche Betrugsopfer,<br />
die eine Beschwerde bei OLAF eingereicht haen, berechtigterweise eine besondere Beachtung<br />
ihres Auskunsverlangens zu den von OLAF durchgeführten Untersuchungen von dieser Stelle<br />
erwarten konnten. Er stellte jedoch gleichzeitig fest, dass es nach dem Europäischen Kodex für<br />
eine gute Verwaltungspraxis auch Grenzen für die Verpflichtung der Gemeinschasorgane<br />
bei der Beantwortung von Auskunsverlangen gebe. So verlange die gute Verwaltungspraxis<br />
insbesondere, dass diese Verpflichtung sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richte,<br />
um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Unter Umständen wie im vorliegenden<br />
Fall, in dem OLAF die Fragen des Bürgerbeauragten und des COCOBU schon beantwortet<br />
hae, hielt es der Bürgerbeauragte für angemessen, dass OLAF in seinem Schreiben an die<br />
Beschwerdeführer lediglich auf die an anderer Stelle schon gegebenen Antworten auf diese<br />
Fragen verwies. Der Bürgerbeauragte räumte ein, dass der Inhalt dieser Antworten für die<br />
Beschwerdeführer unbefriedigend war. Nach sorgfältiger Prüfung der Fragen und Antworten kam<br />
der Bürgerbeauragte jedoch zu dem Schluss, dass der Vorwurf der Beschwerdeführer, OLAF habe<br />
keine Antwort gegeben, nicht haltbar sei.<br />
3.2 DURCH DAS ORGAN BEIGELEGTE FÄLLE<br />
3.2.1 Europäisches Parlament<br />
ZUGANG ZU EINEM ARTIKEL IM „EP NEWSHOUND“<br />
Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 1363/<strong>2006</strong>/MF gegen das Europäische<br />
Parlament<br />
Der Beschwerdeführer, ein Beamter des Europäischen Parlaments, versuchte einen Artikel<br />
über die politische Lage in Spanien zu lesen, der am 4. März <strong>2006</strong> im „EP Newshound“ (einem<br />
wöchentlichen internen Online-Newsleer des Europäischen Parlaments) erschienen war. Dieser<br />
Artikel war jedoch in der Zwischenzeit entfernt worden. In einer E-Mail vom 6. April <strong>2006</strong><br />
ersuchte der Beschwerdeführer die für den „EP Newshound“ zuständige Dienststelle, ihm eine<br />
Kopie des Artikels zukommen zu lassen. Am selben Tag teilte die zuständige Dienststelle dem<br />
Beschwerdeführer mit, man könne seiner Anfrage nicht nachkommen, da der Artikel aufgrund<br />
„allgemeiner Reaktionen“ entfernt und zurückgezogen worden sei.<br />
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