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Jahresbericht 2006 - EOI

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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />

Das Netz wird im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages finanziert, der im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren<br />

zwischen der Kommission und der Universität Löwen geschlossen wurde. Sowohl die Veröffentlichungen<br />

des Netzes als auch die Publikationen der Kommission beschreiben das Netz als vollkommen unabhängige<br />

Einrichtung, wobei die Kommission explizit keine Verantwortung für die Ansichten des Netzes übernimmt. In<br />

Anbetracht dessen befand der Bürgerbeauftragte, dass er nicht befugt sei, diesen Beschwerden nachzugehen.<br />

Beschwerdesache 530/<strong>2006</strong>/KW<br />

Beschwerde gegen die Europäische Verteidigungsagentur<br />

Die Europäische Verteidigungsagentur (European Defence Agency – EDA) wurde im Rahmen der Gemeinsamen<br />

Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durch die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates<br />

vom 12. Juli 2004 errichtet.<br />

Beim Bürgerbeauftragten ging die Beschwerde einer Person ein, die sich um einen Arbeitsplatz bei der EDA<br />

beworben hatte. Er forderte die EDA und den Rat auf, eine Stellungnahme abzugeben, und beide kamen dieser<br />

Aufforderung nach.<br />

In seiner Entscheidung zu diesem Fall stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die EDA unter der Aufsicht des<br />

Rates stehe, die Beschwerde Einstellungsverfahren betreffe und der Rat das Statut der Bediensteten der EDA als<br />

gemeinschaftliches Rechtsinstrument verabschiedet habe. In Anbetracht dessen befand der Bürgerbeauftragte,<br />

dass die Beschwerde in seinen Tätigkeitsbereich falle.<br />

Vertraulich behandelte Beschwerde<br />

2.2.3 „Missstand in der Verwaltungstätigkeit“<br />

Der Europäische Bürgerbeauragte hat von jeher den Standpunkt vertreten, dass „Missstand in<br />

der Verwaltungstätigkeit“ ein breit gefasster Begri ist und dass eine gute Verwaltungspraxis<br />

unter anderem die Einhaltung von Rechtsvorschrien und Rechtsgrundsätzen, darunter auch<br />

die Wahrung der Grundrechte, voraussetzt. Die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis gehen<br />

jedoch darüber hinaus: Sie besagen, dass die Organe und Einrichtungen der Gemeinscha nicht<br />

nur ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, sondern auch dienstleistungsorientiert<br />

arbeiten und sicherstellen müssen, dass die Bürger respektvoll behandelt werden und ihre Rechte<br />

in vollem Umfang wahrnehmen können. Während also rechtswidriges Handeln zwangsläufig<br />

einen Verwaltungsmissstand darstellt, ist nicht jeder Verwaltungsmissstand automatisch<br />

mit einer Rechtswidrigkeit verbunden. Stellt der Bürgerbeauragte einen Missstand in der<br />

Verwaltungstätigkeit fest, so kann daraus also nicht unbedingt geschlossen werden, dass eine<br />

gerichtlich straare Handlung vorliegt. 2<br />

Nachdem das Europäische Parlament eine klare Definition des Begris „Missstand“ gefordert<br />

hae, bot der Bürgerbeauragte in seinem <strong>Jahresbericht</strong> 1997 die folgende Begrisbestimmung an:<br />

Ein Missstand ergibt sich, wenn eine öentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen<br />

Regeln oder Grundsätzen handelt.<br />

Im Jahr 1998 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung, in der es diese<br />

Definition befürwortete. Aus einem Schriwechsel zwischen dem Bürgerbeauragten und der<br />

Kommission im Jahr 1999 ging hervor, dass die Kommission der Definition ebenfalls zustimmte.<br />

In der Charta der Grundrechte, die im Dezember 2000 proklamiert wurde, wird das Recht auf eine<br />

gute Verwaltung als Grundrecht der Unionsbürger genannt (Artikel 41).<br />

2<br />

Siehe hierzu die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 28. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-219/02<br />

und T-337/02, Herrera / Kommission, Randnr. 101, und vom 4. Oktober 2004 in der Rechtssache T-193/04 R, Hans-Martin<br />

Tillack / Kommission, Randnr. 128.<br />

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