Jahresbericht 2006 - EOI
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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />
Das Netz wird im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages finanziert, der im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren<br />
zwischen der Kommission und der Universität Löwen geschlossen wurde. Sowohl die Veröffentlichungen<br />
des Netzes als auch die Publikationen der Kommission beschreiben das Netz als vollkommen unabhängige<br />
Einrichtung, wobei die Kommission explizit keine Verantwortung für die Ansichten des Netzes übernimmt. In<br />
Anbetracht dessen befand der Bürgerbeauftragte, dass er nicht befugt sei, diesen Beschwerden nachzugehen.<br />
Beschwerdesache 530/<strong>2006</strong>/KW<br />
Beschwerde gegen die Europäische Verteidigungsagentur<br />
Die Europäische Verteidigungsagentur (European Defence Agency – EDA) wurde im Rahmen der Gemeinsamen<br />
Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durch die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates<br />
vom 12. Juli 2004 errichtet.<br />
Beim Bürgerbeauftragten ging die Beschwerde einer Person ein, die sich um einen Arbeitsplatz bei der EDA<br />
beworben hatte. Er forderte die EDA und den Rat auf, eine Stellungnahme abzugeben, und beide kamen dieser<br />
Aufforderung nach.<br />
In seiner Entscheidung zu diesem Fall stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die EDA unter der Aufsicht des<br />
Rates stehe, die Beschwerde Einstellungsverfahren betreffe und der Rat das Statut der Bediensteten der EDA als<br />
gemeinschaftliches Rechtsinstrument verabschiedet habe. In Anbetracht dessen befand der Bürgerbeauftragte,<br />
dass die Beschwerde in seinen Tätigkeitsbereich falle.<br />
Vertraulich behandelte Beschwerde<br />
2.2.3 „Missstand in der Verwaltungstätigkeit“<br />
Der Europäische Bürgerbeauragte hat von jeher den Standpunkt vertreten, dass „Missstand in<br />
der Verwaltungstätigkeit“ ein breit gefasster Begri ist und dass eine gute Verwaltungspraxis<br />
unter anderem die Einhaltung von Rechtsvorschrien und Rechtsgrundsätzen, darunter auch<br />
die Wahrung der Grundrechte, voraussetzt. Die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis gehen<br />
jedoch darüber hinaus: Sie besagen, dass die Organe und Einrichtungen der Gemeinscha nicht<br />
nur ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, sondern auch dienstleistungsorientiert<br />
arbeiten und sicherstellen müssen, dass die Bürger respektvoll behandelt werden und ihre Rechte<br />
in vollem Umfang wahrnehmen können. Während also rechtswidriges Handeln zwangsläufig<br />
einen Verwaltungsmissstand darstellt, ist nicht jeder Verwaltungsmissstand automatisch<br />
mit einer Rechtswidrigkeit verbunden. Stellt der Bürgerbeauragte einen Missstand in der<br />
Verwaltungstätigkeit fest, so kann daraus also nicht unbedingt geschlossen werden, dass eine<br />
gerichtlich straare Handlung vorliegt. 2<br />
Nachdem das Europäische Parlament eine klare Definition des Begris „Missstand“ gefordert<br />
hae, bot der Bürgerbeauragte in seinem <strong>Jahresbericht</strong> 1997 die folgende Begrisbestimmung an:<br />
Ein Missstand ergibt sich, wenn eine öentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen<br />
Regeln oder Grundsätzen handelt.<br />
Im Jahr 1998 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung, in der es diese<br />
Definition befürwortete. Aus einem Schriwechsel zwischen dem Bürgerbeauragten und der<br />
Kommission im Jahr 1999 ging hervor, dass die Kommission der Definition ebenfalls zustimmte.<br />
In der Charta der Grundrechte, die im Dezember 2000 proklamiert wurde, wird das Recht auf eine<br />
gute Verwaltung als Grundrecht der Unionsbürger genannt (Artikel 41).<br />
2<br />
Siehe hierzu die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 28. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-219/02<br />
und T-337/02, Herrera / Kommission, Randnr. 101, und vom 4. Oktober 2004 in der Rechtssache T-193/04 R, Hans-Martin<br />
Tillack / Kommission, Randnr. 128.<br />
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