Jahresbericht 2006 - EOI
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BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />
JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
des Statuts der Beamten sei sie hierzu nicht berechtigt. Auch in diesem Fall wandte sich der<br />
Bürgerbeauragte schrilich an das zuständige Kommissionsmitglied und machte seine Auassung<br />
deutlich, dass das Statut der Beamten einer Ex-gratia-Zahlung durch die Kommission nicht<br />
entgegenstehe. Das Kommissionsmitglied wies den Standpunkt des Bürgerbeauragten jedoch<br />
zurück.<br />
In diesen drei Fällen brachte der Bürgerbeauragte in seiner abschließenden Entscheidung sein<br />
Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Kommission die Gelegenheit versäumt habe, ihre<br />
Verpflichtung zur Wahrung der Grundsätze guter Verwaltungspraxis sichtbar zu machen. Ferner<br />
äußerte er die Absicht, gemeinsam mit dem zuständigen Kommissionsmitglied zu prüfen, wie<br />
eine optimale Förderung einer Dienstleistungskultur in der betreenden Generaldirektion zu<br />
bewerkstelligen sein könnte.<br />
2.8.5 Sonstige Angelegenheiten<br />
Kapitel 3 enthält darüber hinaus einige Zusammenfassungen von Entscheidungen, die in keine der<br />
vorstehend behandelten Kategorien fallen. Auf vier dieser Fälle wird an dieser Stelle eingegangen.<br />
In der Beschwerdesache 2601/2005/ID erhob ein Unternehmen gegen die Kommission den Vorwurf<br />
der Verletzung seiner Eigentumsrechte an einem automatischen Übersetzungsprogramm. Die<br />
Kommission bestri nicht das Bestehen von Eigentumsrechten des Beschwerdeführers, äußerte<br />
aber Zweifel hinsichtlich des Umfangs und des Ausmaßes dieser Rechte. Der Bürgerbeauragte<br />
vertrat die Auassung, es obliege dem Beschwerdeführer, die Rechtsgrundlage des vorgeblich<br />
verletzten Rechts näher anzugeben und nachzuweisen. Da der Beschwerdeführer dies versäumt<br />
hae, wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission festgestellt. Der<br />
Bürgerbeauragte forderte jedoch den Beschwerdeführer und die Kommission auf, die Möglichkeit<br />
eines Vermilungsverfahrens zu prüfen, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung für das<br />
Problem zu finden.<br />
Zwei Fälle betreen die Frage, in welchem Umfang der Rat für seine Präsidentscha zur<br />
Verantwortung gezogen werden kann.<br />
In der Beschwerdesache 1487/2005/GG reichte ein Verein zum Schutz der deutschen Sprache<br />
Beschwerde darüber ein, dass die Internetaurie der EU-Ratspräsidentschaen nicht in deutscher<br />
Sprache angeboten werden. Der Rat ging auf den inhaltlichen Aspekt der Einlassungen des<br />
Beschwerdeführers bezüglich der Zahl der EU-Bürger, die Deutsch als Muer- oder Fremdsprache<br />
beherrschten, nicht ein. Der Rat räumte zwar ein, dass die Präsidentscha Teil des Rates als Organ<br />
sei, rückte jedoch nicht von seinem Standpunkt ab, dass der Rat nicht für den Internetauri<br />
der Präsidentscha zur Verantwortung gezogen werden könne, weil dieser in die alleinige<br />
Zuständigkeit des Mitgliedstaates falle, der den Ratsvorsitz innehabe. Der Bürgerbeauragte<br />
vertrat jedoch die Auassung, dass der Rat in der Tat für die auf den Websites der Präsidentscha<br />
verwendeten Sprachen verantwortlich sei und die auf diesen Websites angebotenen Informationen<br />
idealerweise in allen Amtssprachen der Gemeinscha verfügbar sein sollten. Darüber hinaus<br />
brachte er vor, dass wenn die Zahl der Sprachen eingeschränkt werden solle, die Wahl der<br />
Sprachen auf objektiven und vernünigen Kriterien beruhen müsse. Die Weigerung des Rates, auf<br />
die inhaltliche Seite der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bie einzugehen, stelle somit einen<br />
Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Nachdem der Rat einen Empfehlungsentwurf zu dieser<br />
Angelegenheit abgelehnt hae, legte der Bürgerbeauragte dem Europäischen Parlament einen<br />
Sonderbericht vor.<br />
In der Beschwerdesache 2172/2005/MHZ brachte der Beschwerdeführer Bedenken bezüglich<br />
des kommerziellen Sponsorings einer bestimmten Ratspräsidentscha vor. Der Rat vertrat<br />
die Auassung, das kommerzielle Sponsoring seiner Präsidentscha falle nicht in seine<br />
Verantwortung als Organ der Gemeinscha. Der Bürgerbeauragte schlug als einvernehmliche<br />
Lösung vor, der Rat könne die Verantwortung für diese Angelegenheit übernehmen und seine<br />
Bereitscha signalisieren, binnen eines angemessenen Zeitrahmens Maßnahmen zu ergreifen,<br />
um ein solches Sponsoring zu verhindern oder dieses in einer Weise zu regulieren, die<br />
sicherstellt, dass mögliche Konflikte zwischen Privatinteressen und öentlichen Verpflichtungen<br />
ordnungsgemäß geregelt werden. Der Rat lehnte den Vorschlag ab. Da die grundsätzliche Frage<br />
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