18.05.2014 Aufrufe

Jahresbericht 2006 - EOI

Jahresbericht 2006 - EOI

Jahresbericht 2006 - EOI

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />

JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

des Statuts der Beamten sei sie hierzu nicht berechtigt. Auch in diesem Fall wandte sich der<br />

Bürgerbeauragte schrilich an das zuständige Kommissionsmitglied und machte seine Auassung<br />

deutlich, dass das Statut der Beamten einer Ex-gratia-Zahlung durch die Kommission nicht<br />

entgegenstehe. Das Kommissionsmitglied wies den Standpunkt des Bürgerbeauragten jedoch<br />

zurück.<br />

In diesen drei Fällen brachte der Bürgerbeauragte in seiner abschließenden Entscheidung sein<br />

Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Kommission die Gelegenheit versäumt habe, ihre<br />

Verpflichtung zur Wahrung der Grundsätze guter Verwaltungspraxis sichtbar zu machen. Ferner<br />

äußerte er die Absicht, gemeinsam mit dem zuständigen Kommissionsmitglied zu prüfen, wie<br />

eine optimale Förderung einer Dienstleistungskultur in der betreenden Generaldirektion zu<br />

bewerkstelligen sein könnte.<br />

2.8.5 Sonstige Angelegenheiten<br />

Kapitel 3 enthält darüber hinaus einige Zusammenfassungen von Entscheidungen, die in keine der<br />

vorstehend behandelten Kategorien fallen. Auf vier dieser Fälle wird an dieser Stelle eingegangen.<br />

In der Beschwerdesache 2601/2005/ID erhob ein Unternehmen gegen die Kommission den Vorwurf<br />

der Verletzung seiner Eigentumsrechte an einem automatischen Übersetzungsprogramm. Die<br />

Kommission bestri nicht das Bestehen von Eigentumsrechten des Beschwerdeführers, äußerte<br />

aber Zweifel hinsichtlich des Umfangs und des Ausmaßes dieser Rechte. Der Bürgerbeauragte<br />

vertrat die Auassung, es obliege dem Beschwerdeführer, die Rechtsgrundlage des vorgeblich<br />

verletzten Rechts näher anzugeben und nachzuweisen. Da der Beschwerdeführer dies versäumt<br />

hae, wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission festgestellt. Der<br />

Bürgerbeauragte forderte jedoch den Beschwerdeführer und die Kommission auf, die Möglichkeit<br />

eines Vermilungsverfahrens zu prüfen, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung für das<br />

Problem zu finden.<br />

Zwei Fälle betreen die Frage, in welchem Umfang der Rat für seine Präsidentscha zur<br />

Verantwortung gezogen werden kann.<br />

In der Beschwerdesache 1487/2005/GG reichte ein Verein zum Schutz der deutschen Sprache<br />

Beschwerde darüber ein, dass die Internetaurie der EU-Ratspräsidentschaen nicht in deutscher<br />

Sprache angeboten werden. Der Rat ging auf den inhaltlichen Aspekt der Einlassungen des<br />

Beschwerdeführers bezüglich der Zahl der EU-Bürger, die Deutsch als Muer- oder Fremdsprache<br />

beherrschten, nicht ein. Der Rat räumte zwar ein, dass die Präsidentscha Teil des Rates als Organ<br />

sei, rückte jedoch nicht von seinem Standpunkt ab, dass der Rat nicht für den Internetauri<br />

der Präsidentscha zur Verantwortung gezogen werden könne, weil dieser in die alleinige<br />

Zuständigkeit des Mitgliedstaates falle, der den Ratsvorsitz innehabe. Der Bürgerbeauragte<br />

vertrat jedoch die Auassung, dass der Rat in der Tat für die auf den Websites der Präsidentscha<br />

verwendeten Sprachen verantwortlich sei und die auf diesen Websites angebotenen Informationen<br />

idealerweise in allen Amtssprachen der Gemeinscha verfügbar sein sollten. Darüber hinaus<br />

brachte er vor, dass wenn die Zahl der Sprachen eingeschränkt werden solle, die Wahl der<br />

Sprachen auf objektiven und vernünigen Kriterien beruhen müsse. Die Weigerung des Rates, auf<br />

die inhaltliche Seite der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bie einzugehen, stelle somit einen<br />

Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Nachdem der Rat einen Empfehlungsentwurf zu dieser<br />

Angelegenheit abgelehnt hae, legte der Bürgerbeauragte dem Europäischen Parlament einen<br />

Sonderbericht vor.<br />

In der Beschwerdesache 2172/2005/MHZ brachte der Beschwerdeführer Bedenken bezüglich<br />

des kommerziellen Sponsorings einer bestimmten Ratspräsidentscha vor. Der Rat vertrat<br />

die Auassung, das kommerzielle Sponsoring seiner Präsidentscha falle nicht in seine<br />

Verantwortung als Organ der Gemeinscha. Der Bürgerbeauragte schlug als einvernehmliche<br />

Lösung vor, der Rat könne die Verantwortung für diese Angelegenheit übernehmen und seine<br />

Bereitscha signalisieren, binnen eines angemessenen Zeitrahmens Maßnahmen zu ergreifen,<br />

um ein solches Sponsoring zu verhindern oder dieses in einer Weise zu regulieren, die<br />

sicherstellt, dass mögliche Konflikte zwischen Privatinteressen und öentlichen Verpflichtungen<br />

ordnungsgemäß geregelt werden. Der Rat lehnte den Vorschlag ab. Da die grundsätzliche Frage<br />

56

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!