Jahresbericht 2006 - EOI
Jahresbericht 2006 - EOI
Jahresbericht 2006 - EOI
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />
• Ausschreibungen, Auräge und Zuschüsse;<br />
• Personalangelegenheiten einschließlich Einstellungen;<br />
• sonstige Themen.<br />
Dabei ist anzumerken, dass zwischen den genannten Themenbereichen erhebliche Überschneidungen<br />
bestehen. Beispielsweise spielt bei Beschwerden, die sich auf Einstellungsverfahren oder auf die<br />
Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge beziehen, häufig auch die Frage der Oenheit und<br />
des Zugangs der Öentlichkeit zu Dokumenten eine Rolle.<br />
2.8.1 Oenheit, Zugang der Öentlichkeit und der Schutz personenbezogener Daten<br />
Ein großer Teil (25 %) der im Jahr <strong>2006</strong> durchgeführten Untersuchungen betraf Vorwürfe wegen<br />
eines Mangels an Oenheit. Artikel 1 des Vertrags über die Europäische Union enthält die Aussage,<br />
dass Entscheidungen in der Union „möglichst oen“ zu treen sind, und in Artikel 255 des EG-<br />
Vertrags ist das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und<br />
der Kommission verankert. Dieses Recht wird durch die Verordnung 1049/2001 9 geregelt. Darüber<br />
hinaus haben auch mehrere andere Organe und Einrichtungen der Gemeinscha im Ergebnis von<br />
Initiativuntersuchungen des Bürgerbeauragten in den Jahren 1996 und 1999 Regelungen für den<br />
Zugang zu Dokumenten erlassen.<br />
Zugang zu Dokumenten<br />
Die Verordnung 1049/2001 lässt den Antragstellern die Wahl des Rechtsbehelfs: Sie können im<br />
Falle der Ablehnung ihres Antrags entweder Klage nach Artikel 230 EG-Vertrag erheben oder<br />
eine Beschwerde an den Bürgerbeauragten richten. Im Jahr <strong>2006</strong> schloss der Bürgerbeauragte<br />
Untersuchungen zu elf Beschwerden ab, die die Anwendung der Verordnung 1049/2001 betrafen<br />
und von denen sich neun gegen die Kommission, eine gegen den Rat und eine gegen das<br />
Europäische Parlament richteten. In einem weiteren Fall (1845/2004/GG) stand die ausführliche<br />
Stellungnahme der Kommission zu einem Empfehlungsentwurf zum Ende des Jahres noch aus.<br />
Zwei der abgeschlossenen Untersuchungen betrafen Beschwerden gegen die Europäische<br />
Investitionsbank (EIB) im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dokumenten und Informationen.<br />
Kapitel 3 enthält die Zusammenfassungen von neun der oben genannten Beschwerdesachen.<br />
Bezüglich der Ausnahmeregelungen für den Zugang stellte der Bürgerbeauragte in der<br />
Beschwerdesache 617/2003/IP klar, dass die Verordnung 1049/2001 keine Ausnahmeregelung<br />
enthalte, derzufolge die Europäische Union verpflichtet wäre, den Zugang zu Dokumenten<br />
zu verweigern, nur weil deren Oenlegung in einem Mitgliedstaat nicht kostenlos sei. In der<br />
Beschwerdesache 582/2005/PB wies der Bürgerbeauragte das Argument der Kommission zurück,<br />
das Streitbeilegungsverfahren der WTO solle einem „Gerichtsverfahren“ im Sinne von Artikel 4<br />
Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung gleichgestellt werden. In der Beschwerdesache<br />
1463/2005/TN befand der Bürgerbeauragte, dass die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der<br />
Verordnung vorgesehene Regelung über Dokumente, die von einem Organ für den internen<br />
Gebrauch erstellt wurden, nicht auf Dokumente anwendbar sei, die die Kommission an Behörden der<br />
Mitgliedstaaten übermielt oder von diesen erhalten hat. Auch könne sich die Kommission nicht auf<br />
Artikel 4 Absatz 2 drier Gedankenstrich über den Schutz des Zwecks von Inspektionstätigkeiten<br />
berufen, da sie nicht belegt habe, dass eine Oenlegung den Schutz des Zwecks der entsprechenden<br />
Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen würde, der darin bestand, die Übereinstimmung<br />
der nationalen Zuteilungspläne der Mitgliedstaaten für Treibhausgasemissionszertifikate mit<br />
dem Gemeinschasrecht sicherzustellen. In der Beschwerdesache 1919/2005/GG vertrat der<br />
Bürgerbeauragte die Auassung, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung rechtfertige<br />
nicht die Weigerung des Europäischen Parlaments, Zugang zu einer Liste von Bewerbern in einem<br />
Auswahlverfahren zu gewähren. Nach Ansicht des Bürgerbeauragten ist es kaum nachvollziehbar,<br />
9<br />
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der<br />
Öentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 vom 31.5.2001,<br />
S. 43.<br />
49