Jahresbericht 2006 - EOI
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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />
erörtern und in diesem Zusammenhang auch den besonderen Fall des Hamburgischen Gesetzes<br />
zur Sprache zu bringen.<br />
2.8.2 Die Kommission als Hüterin der Verträge<br />
Die Rechtsstaatlichkeit gehört zu den Gründungsprinzipien der Europäischen Union. Eine<br />
der vornehmsten Pflichten der Kommission ist ihr Aureten als Hüterin der Verträge 11 . Durch<br />
Artikel 226 EG-Vertrag wurde ein allgemeines Verfahren geschaen, auf dessen Grundlage die<br />
Kommission mögliche Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschasrecht untersuchen<br />
und den Gerichtshof anrufen kann. Die Kommission kann aus eigener Initiative, aufgrund von<br />
Beschwerden oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments um Bearbeitung von Petitionen nach<br />
Artikel 194 EG-Vertrag tätig werden. Bei bestimmten Angelegenheiten wie beispielsweise im Falle<br />
rechtswidriger staatlicher Beihilfen kommen andere Verfahren zur Anwendung.<br />
Diejenigen Beschwerden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen<br />
Bürgerbeauragten fallen, betreen häufig angebliche Verstöße von Mitgliedstaaten gegen das<br />
Gemeinschasrecht. In vielen Fällen können sie von anderen Mitgliedern des Europäischen<br />
Verbindungsnetzes der Bürgerbeauragten bearbeitet werden. Mitunter erachtet es der<br />
Bürgerbeauragte aber auch für sinnvoll, die Beschwerde an die Kommission weiterzuleiten.<br />
Beispiele für beide Verfahrensweisen werden in Abschni 2.5 angeführt.<br />
Der Europäische Bürgerbeauragte nimmt Beschwerden gegen die Kommission in ihrer<br />
Rolle als Hüterin der Verträge entgegen und bearbeitet sie. Erönet der Bürgerbeauragte<br />
eine Untersuchung zu einer solchen Beschwerde, ist er stets darauf bedacht, gegenüber dem<br />
Beschwerdeführer gegebenenfalls klarzustellen, dass im Zuge dieser Untersuchung nicht geprü<br />
wird, ob eine Vertragsverletzung vorliegt, da der Europäische Bürgerbeauragte nicht befugt ist,<br />
die Maßnahmen der Behörden der Mitgliedstaaten zu untersuchen.<br />
Kapitel 3 enthält Zusammenfassungen von neun Entscheidungen, die das Vorgehen des<br />
Bürgerbeauragten bei Beschwerden gegen die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge<br />
veranschaulichen. Acht dieser Fälle sowie eine Beschwerdesache, die Ende <strong>2006</strong> noch nicht<br />
abgeschlossen war, werden in diesem Abschni aufgeführt.<br />
Was die Frage der verfahrensrechtlichen Pflichten der Kommission gegenüber den<br />
Beschwerdeführern angeht, so stützt sich der Bürgerbeauragte vor allem auf eine Mieilung<br />
der Kommission 12 , die im Jahr 2002 als Reaktion auf eine Beanstandung des Bürgerbeauragten<br />
veröentlicht wurde. Nach Maßgabe dieser Mieilung entscheiden die Kommissionsdienststellen<br />
in der Regel binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Generalsekretariat, ob eine<br />
Beschwerde Anlass zur Absendung einer Auorderung zur Äußerung gibt oder ob der Vorgang<br />
abgeschlossen wird. Unter Punkt 3 der Mieilung sind die konkreten Umstände aufgeführt, die<br />
das Generalsekretariat berechtigen, ein Schreiben nicht als Beschwerde einzutragen. Als Reaktion<br />
auf eine weitere Bemerkung in der Beschwerdesache 3369/2004/JMA räumte die Kommission ein,<br />
dass die Bestimmungen der Mieilung auch dann noch anwendbar sind, wenn die Kommission<br />
bereits ein Auorderungsschreiben an den betreenden Mitgliedstaat gerichtet hat.<br />
Zwei Fälle wurden abgeschlossen, nachdem die Kommission Empfehlungsentwürfe des<br />
Bürgerbeauragten angenommen hae. In der Beschwerdesache 642/2004/GG empfahl der<br />
Bürgerbeauragte der Kommission, erneut zu prüfen, ob beim Verkauf eines bestimmten<br />
Unternehmens staatliche Beihilfen gewährt wurden. Die Empfehlung wurde vor dem Hintergrund<br />
von Hinweisen ausgesprochen, denen zufolge die Landesregierung Niedersachsens ebenfalls der<br />
Auassung war, dass das Unternehmen zu einem Preis erworben wurde, der unter dem Marktpreis<br />
lag. Die Kommission akzeptierte die Feststellungen des Bürgerbeauragten zu dieser Frage und<br />
wandte sich an die deutschen Behörden, um die entsprechenden Ausführungen zu klären. Ferner<br />
nahm die Kommission in der Beschwerdesache 956/2004/PB einen Empfehlungsentwurf an, in dem<br />
11<br />
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Nach Artikel 211 EG-Vertrag hat die Kommission die Aufgabe, „für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den<br />
Organen aufgrund dieses Vertrags getroenen Bestimmungen Sorge zu tragen“.<br />
Mieilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauragten über die Beziehungen<br />
zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschasrecht, ABl. C 244 vom 10.10.2004, S. 5.<br />
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