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Jahresbericht 2006 - EOI

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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />

erörtern und in diesem Zusammenhang auch den besonderen Fall des Hamburgischen Gesetzes<br />

zur Sprache zu bringen.<br />

2.8.2 Die Kommission als Hüterin der Verträge<br />

Die Rechtsstaatlichkeit gehört zu den Gründungsprinzipien der Europäischen Union. Eine<br />

der vornehmsten Pflichten der Kommission ist ihr Aureten als Hüterin der Verträge 11 . Durch<br />

Artikel 226 EG-Vertrag wurde ein allgemeines Verfahren geschaen, auf dessen Grundlage die<br />

Kommission mögliche Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschasrecht untersuchen<br />

und den Gerichtshof anrufen kann. Die Kommission kann aus eigener Initiative, aufgrund von<br />

Beschwerden oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments um Bearbeitung von Petitionen nach<br />

Artikel 194 EG-Vertrag tätig werden. Bei bestimmten Angelegenheiten wie beispielsweise im Falle<br />

rechtswidriger staatlicher Beihilfen kommen andere Verfahren zur Anwendung.<br />

Diejenigen Beschwerden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen<br />

Bürgerbeauragten fallen, betreen häufig angebliche Verstöße von Mitgliedstaaten gegen das<br />

Gemeinschasrecht. In vielen Fällen können sie von anderen Mitgliedern des Europäischen<br />

Verbindungsnetzes der Bürgerbeauragten bearbeitet werden. Mitunter erachtet es der<br />

Bürgerbeauragte aber auch für sinnvoll, die Beschwerde an die Kommission weiterzuleiten.<br />

Beispiele für beide Verfahrensweisen werden in Abschni 2.5 angeführt.<br />

Der Europäische Bürgerbeauragte nimmt Beschwerden gegen die Kommission in ihrer<br />

Rolle als Hüterin der Verträge entgegen und bearbeitet sie. Erönet der Bürgerbeauragte<br />

eine Untersuchung zu einer solchen Beschwerde, ist er stets darauf bedacht, gegenüber dem<br />

Beschwerdeführer gegebenenfalls klarzustellen, dass im Zuge dieser Untersuchung nicht geprü<br />

wird, ob eine Vertragsverletzung vorliegt, da der Europäische Bürgerbeauragte nicht befugt ist,<br />

die Maßnahmen der Behörden der Mitgliedstaaten zu untersuchen.<br />

Kapitel 3 enthält Zusammenfassungen von neun Entscheidungen, die das Vorgehen des<br />

Bürgerbeauragten bei Beschwerden gegen die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge<br />

veranschaulichen. Acht dieser Fälle sowie eine Beschwerdesache, die Ende <strong>2006</strong> noch nicht<br />

abgeschlossen war, werden in diesem Abschni aufgeführt.<br />

Was die Frage der verfahrensrechtlichen Pflichten der Kommission gegenüber den<br />

Beschwerdeführern angeht, so stützt sich der Bürgerbeauragte vor allem auf eine Mieilung<br />

der Kommission 12 , die im Jahr 2002 als Reaktion auf eine Beanstandung des Bürgerbeauragten<br />

veröentlicht wurde. Nach Maßgabe dieser Mieilung entscheiden die Kommissionsdienststellen<br />

in der Regel binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Generalsekretariat, ob eine<br />

Beschwerde Anlass zur Absendung einer Auorderung zur Äußerung gibt oder ob der Vorgang<br />

abgeschlossen wird. Unter Punkt 3 der Mieilung sind die konkreten Umstände aufgeführt, die<br />

das Generalsekretariat berechtigen, ein Schreiben nicht als Beschwerde einzutragen. Als Reaktion<br />

auf eine weitere Bemerkung in der Beschwerdesache 3369/2004/JMA räumte die Kommission ein,<br />

dass die Bestimmungen der Mieilung auch dann noch anwendbar sind, wenn die Kommission<br />

bereits ein Auorderungsschreiben an den betreenden Mitgliedstaat gerichtet hat.<br />

Zwei Fälle wurden abgeschlossen, nachdem die Kommission Empfehlungsentwürfe des<br />

Bürgerbeauragten angenommen hae. In der Beschwerdesache 642/2004/GG empfahl der<br />

Bürgerbeauragte der Kommission, erneut zu prüfen, ob beim Verkauf eines bestimmten<br />

Unternehmens staatliche Beihilfen gewährt wurden. Die Empfehlung wurde vor dem Hintergrund<br />

von Hinweisen ausgesprochen, denen zufolge die Landesregierung Niedersachsens ebenfalls der<br />

Auassung war, dass das Unternehmen zu einem Preis erworben wurde, der unter dem Marktpreis<br />

lag. Die Kommission akzeptierte die Feststellungen des Bürgerbeauragten zu dieser Frage und<br />

wandte sich an die deutschen Behörden, um die entsprechenden Ausführungen zu klären. Ferner<br />

nahm die Kommission in der Beschwerdesache 956/2004/PB einen Empfehlungsentwurf an, in dem<br />

11<br />

12<br />

Nach Artikel 211 EG-Vertrag hat die Kommission die Aufgabe, „für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den<br />

Organen aufgrund dieses Vertrags getroenen Bestimmungen Sorge zu tragen“.<br />

Mieilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauragten über die Beziehungen<br />

zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschasrecht, ABl. C 244 vom 10.10.2004, S. 5.<br />

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