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Jahresbericht 2006 - EOI

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BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />

JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

In der Beschwerdesache 866/<strong>2006</strong>/SAB erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die<br />

Zurückweisung seiner Erstvorschläge im Rahmen des Programms Sokrates. Der Kommission<br />

zufolge waren die Erstvorschläge nach Ablauf der Frist eingereicht worden. Im Zuge seiner<br />

Untersuchung stieß der Bürgerbeauragte auf schriliche Belege, aus denen hervorging, dass die<br />

Erstvorschläge tatsächlich am letzten Tag der Frist abgeschickt worden waren. Diese Belege haen<br />

der Kommission zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits vorgelegen. Der Bürgerbeauragte<br />

stellte daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.<br />

Die Beschwerdesache 3172/2005/WP betraf die verzögerte Auszahlung eines Zuschusses für<br />

bestimmte Städtepartnerschasaktivitäten durch die Kommission. In ihrer Stellungnahme zu<br />

der Beschwerde entschuldigte sich die Kommission für die Verzögerung und erläuterte die<br />

Verwaltungsprobleme, die sie in diesem Zusammenhang gehabt habe, sowie die darauin<br />

am Zahlungssystem vorgenommenen Verbesserungen. Die Beschwerdeführerin teilte dem<br />

Bürgerbeauragten mit, sie habe die Zahlung erhalten und betrachte die Beschwerde als erledigt.<br />

In einer weiteren Bemerkung ersuchte der Bürgerbeauragte die Kommission, in solchen Fällen<br />

die Zahlung von Verzugszinsen in Erwägung zu ziehen.<br />

Die Beschwerdesache 2523/2005/TN betraf ein Ausschreibungsverfahren des Gerichtshofes für<br />

den Abschluss von Rahmenverträgen für die Übersetzung juristischer Texte. Die Ausschreibung<br />

enthielt eine Bestimmung über die Lieferung einer Probeübersetzung. Die Beschwerdeführerin erhob<br />

Einspruch gegen diese Bestimmung, weil sie in der ursprünglichen Vergabebekanntmachung nicht<br />

erwähnt worden war. Der Bürgerbeauragte stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest,<br />

da eine Probeübersetzung eine ergänzende Information darstelle, die gemäß Richtlinie 92/50/EWG 15<br />

im Zuge des Ausschreibungsverfahrens festgelegt werden dürfe.<br />

In der Initiativuntersuchung OI/1/<strong>2006</strong>/TN ersuchte der Bürgerbeauragte die Kommission<br />

um die Prüfung der Möglichkeit, häufiger auf Schlichtungsverfahren zurückzugreifen, um<br />

Streitigkeiten im Zusammenhang mit von ihr finanzierten Aurägen beizulegen. Die Kommission<br />

reagierte positiv und sagte zu, sich künig für die Förderung alternativer Methoden zur<br />

Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen, indem sie eine fakultative Schlichtungsklausel in ihre<br />

Standardbeschaungsverträge aufnehmen werde. Zum Abschluss seiner Untersuchung forderte<br />

der Bürgerbeauragte die Kommission auf, ihn bis zum 30. Juni 2007 sowohl über die weiteren<br />

Maßnahmen zur Schlichtungsklausel als auch über ihre Bemühungen zu informieren, die Nutzung<br />

von Schlichtungsverfahren auch auf Streitigkeiten über Beihilfen auszudehnen. Außerdem hob<br />

der Bürgerbeauragte hervor, dass es wichtig sei, die Schlichtung auch für Auseinandersetzungen<br />

zwischen Auragnehmern und Unterauragnehmern zu empfehlen.<br />

2.8.4 Personalangelegenheiten<br />

Kapitel 3 enthält 18 Zusammenfassungen von Entscheidungen über Beschwerden im Zusammenhang<br />

mit Personalangelegenheiten. Neun dieser Beschwerden betreen Einstellungsverfahren des<br />

Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO), sechs weitere beziehen sich auf Arbeitsverhältnisse<br />

mit den Organen und Einrichtungen. Zwei Zusammenfassungen betreen Entscheidungen über<br />

Beschwerden abgeordneter nationaler Sachverständiger, während eine weitere im Zusammenhang<br />

mit einer Initiativuntersuchung (OI/3/<strong>2006</strong>/BB) steht. Im letztgenannten Fall folgte das Europäische<br />

Parlament dem Beispiel der Kommission aus dem Jahr 2005 und schae die obere Altersgrenze für<br />

Praktika mit Wirkung zum 15. Februar <strong>2006</strong> ab.<br />

Beschwerden, die Arbeitsverhältnisse mit den Organen und Einrichtungen der Gemeinscha<br />

betreen, dürfen erst dann beim Bürgerbeauragten eingereicht werden, wenn der<br />

Beschwerdeführer die Möglichkeiten nach Artikel 90 Absatz 1 und 2 des Statuts der Beamten<br />

der Europäischen Gemeinschaen ausgeschöp hat und die Antwortfristen abgelaufen sind.<br />

In den Beschwerdesachen 1217/2004/OV und 2227/2004/MF betonte der Bürgerbeauragte,<br />

dass die Nichtbeantwortung einer gemäß Artikel 90 Absatz 2 eingereichten Beschwerde einen<br />

Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. Zwar gelte die Nichtbeantwortung binnen der<br />

15<br />

Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öentlicher<br />

Dienstleistungsauräge, ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. Diese Richtlinie ist inzwischen nicht mehr anwendbar, war jedoch<br />

zum Zeitpunkt der Veröentlichung der Vergabebekanntmachung noch in Kra.<br />

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