Jahresbericht 2006 - EOI
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BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />
JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
In der Beschwerdesache 866/<strong>2006</strong>/SAB erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die<br />
Zurückweisung seiner Erstvorschläge im Rahmen des Programms Sokrates. Der Kommission<br />
zufolge waren die Erstvorschläge nach Ablauf der Frist eingereicht worden. Im Zuge seiner<br />
Untersuchung stieß der Bürgerbeauragte auf schriliche Belege, aus denen hervorging, dass die<br />
Erstvorschläge tatsächlich am letzten Tag der Frist abgeschickt worden waren. Diese Belege haen<br />
der Kommission zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits vorgelegen. Der Bürgerbeauragte<br />
stellte daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.<br />
Die Beschwerdesache 3172/2005/WP betraf die verzögerte Auszahlung eines Zuschusses für<br />
bestimmte Städtepartnerschasaktivitäten durch die Kommission. In ihrer Stellungnahme zu<br />
der Beschwerde entschuldigte sich die Kommission für die Verzögerung und erläuterte die<br />
Verwaltungsprobleme, die sie in diesem Zusammenhang gehabt habe, sowie die darauin<br />
am Zahlungssystem vorgenommenen Verbesserungen. Die Beschwerdeführerin teilte dem<br />
Bürgerbeauragten mit, sie habe die Zahlung erhalten und betrachte die Beschwerde als erledigt.<br />
In einer weiteren Bemerkung ersuchte der Bürgerbeauragte die Kommission, in solchen Fällen<br />
die Zahlung von Verzugszinsen in Erwägung zu ziehen.<br />
Die Beschwerdesache 2523/2005/TN betraf ein Ausschreibungsverfahren des Gerichtshofes für<br />
den Abschluss von Rahmenverträgen für die Übersetzung juristischer Texte. Die Ausschreibung<br />
enthielt eine Bestimmung über die Lieferung einer Probeübersetzung. Die Beschwerdeführerin erhob<br />
Einspruch gegen diese Bestimmung, weil sie in der ursprünglichen Vergabebekanntmachung nicht<br />
erwähnt worden war. Der Bürgerbeauragte stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest,<br />
da eine Probeübersetzung eine ergänzende Information darstelle, die gemäß Richtlinie 92/50/EWG 15<br />
im Zuge des Ausschreibungsverfahrens festgelegt werden dürfe.<br />
In der Initiativuntersuchung OI/1/<strong>2006</strong>/TN ersuchte der Bürgerbeauragte die Kommission<br />
um die Prüfung der Möglichkeit, häufiger auf Schlichtungsverfahren zurückzugreifen, um<br />
Streitigkeiten im Zusammenhang mit von ihr finanzierten Aurägen beizulegen. Die Kommission<br />
reagierte positiv und sagte zu, sich künig für die Förderung alternativer Methoden zur<br />
Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen, indem sie eine fakultative Schlichtungsklausel in ihre<br />
Standardbeschaungsverträge aufnehmen werde. Zum Abschluss seiner Untersuchung forderte<br />
der Bürgerbeauragte die Kommission auf, ihn bis zum 30. Juni 2007 sowohl über die weiteren<br />
Maßnahmen zur Schlichtungsklausel als auch über ihre Bemühungen zu informieren, die Nutzung<br />
von Schlichtungsverfahren auch auf Streitigkeiten über Beihilfen auszudehnen. Außerdem hob<br />
der Bürgerbeauragte hervor, dass es wichtig sei, die Schlichtung auch für Auseinandersetzungen<br />
zwischen Auragnehmern und Unterauragnehmern zu empfehlen.<br />
2.8.4 Personalangelegenheiten<br />
Kapitel 3 enthält 18 Zusammenfassungen von Entscheidungen über Beschwerden im Zusammenhang<br />
mit Personalangelegenheiten. Neun dieser Beschwerden betreen Einstellungsverfahren des<br />
Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO), sechs weitere beziehen sich auf Arbeitsverhältnisse<br />
mit den Organen und Einrichtungen. Zwei Zusammenfassungen betreen Entscheidungen über<br />
Beschwerden abgeordneter nationaler Sachverständiger, während eine weitere im Zusammenhang<br />
mit einer Initiativuntersuchung (OI/3/<strong>2006</strong>/BB) steht. Im letztgenannten Fall folgte das Europäische<br />
Parlament dem Beispiel der Kommission aus dem Jahr 2005 und schae die obere Altersgrenze für<br />
Praktika mit Wirkung zum 15. Februar <strong>2006</strong> ab.<br />
Beschwerden, die Arbeitsverhältnisse mit den Organen und Einrichtungen der Gemeinscha<br />
betreen, dürfen erst dann beim Bürgerbeauragten eingereicht werden, wenn der<br />
Beschwerdeführer die Möglichkeiten nach Artikel 90 Absatz 1 und 2 des Statuts der Beamten<br />
der Europäischen Gemeinschaen ausgeschöp hat und die Antwortfristen abgelaufen sind.<br />
In den Beschwerdesachen 1217/2004/OV und 2227/2004/MF betonte der Bürgerbeauragte,<br />
dass die Nichtbeantwortung einer gemäß Artikel 90 Absatz 2 eingereichten Beschwerde einen<br />
Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. Zwar gelte die Nichtbeantwortung binnen der<br />
15<br />
Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öentlicher<br />
Dienstleistungsauräge, ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. Diese Richtlinie ist inzwischen nicht mehr anwendbar, war jedoch<br />
zum Zeitpunkt der Veröentlichung der Vergabebekanntmachung noch in Kra.<br />
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