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Jahresbericht 2006 - EOI

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ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />

JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

ZUGANG ZU DOKUMENTEN: GEBÜHREN NACH EINZELSTAATLICHEM<br />

RECHT UND GRÜNDE FÜR DIE VERWEIGERUNG DES TEILWEISEN ZUGANGS<br />

Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 617/2003/IP gegen die Europäische<br />

Kommission<br />

Der Beschwerdeführer beantragte bei der Kommission den Zugang zu bestimmten Dokumenten<br />

gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 9 . Die Kommission wies den Antrag mit der Begründung<br />

zurück, eine Oenlegung werde den Schutz der geschälichen Interessen einer natürlichen oder<br />

juristischen Person (Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung) beeinträchtigen.<br />

Nach Prüfung der Einlassungen des Beschwerdeführers und der Kommission unterbreitete<br />

der Bürgerbeauragte einen Empfehlungsentwurf, wonach die Kommission entweder ihre<br />

Entscheidung überdenken und vollständigen oder teilweisen Zugang zu jenen Dokumenten<br />

gewähren solle, die nicht unter die oben genannte Ausnahmeregelung fallen, oder ausreichend<br />

ausführliche Erklärungen abgeben solle, um zu belegen, dass einige oder alle diese Dokumente<br />

vollständig oder teilweise unter die besagte Ausnahmeregelung fallen.<br />

In ihrer ausführlichen Stellungnahme räumte die Kommission ein, dass einige der vom<br />

Beschwerdeführer beantragten Dokumente nach italienischem Recht öentliche Dokumente seien.<br />

Da diese jedoch in Italien der Öentlichkeit nicht kostenlos zugänglich seien, sei es nach Auassung<br />

der Kommission unangemessen und liefe dem Prinzip der loyalen Zusammenarbeit zwischen dem<br />

Organ und dem betreenden Mitgliedstaat zuwider, dem Beschwerdeführer kostenlos Kopien der<br />

in Rede stehenden Dokumente zur Verfügung zu stellen. Daher schlug sie als faire Lösung vor,<br />

dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in die betreenden Dokumente in den Räumlichkeiten<br />

der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra zu gewähren.<br />

Hinsichtlich der Möglichkeit der Gewährung eines teilweisen Zugangs zu anderen Dokumenten<br />

brachte die Kommission vor, die Prüfung jeder einzelnen Seite der betreenden Unterlagen<br />

und die auszugsweise Überlassung wäre mit einem vollkommen unverhältnismäßigen<br />

Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, der nicht durch das öentliche Interesse am Zugang zu<br />

Teilen der Dokumente zu rechtfertigen gewesen sei.<br />

Der Bürgerbeauragte hielt den Standpunkt der Kommission nicht für überzeugend. Da es<br />

jedoch seiner Auassung nach nicht ersichtlich war, inwiefern das Europäische Parlament häe<br />

Maßnahmen ergreifen können, um den Bürgerbeauragten und den Beschwerdeführer zu<br />

unterstützen, kam er zu dem Schluss, es sei nicht angebracht, einen Sonderbericht vorzulegen, und<br />

schloss den Fall mit zwei kritischen Anmerkungen ab. Der Bürgerbeauragte stellte insbesondere<br />

klar, dass die Verordnung 1049/2001 keine Ausnahmeregelung enthalte, derzufolge die Europäische<br />

Union verpflichtet wäre, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, nur weil deren Oenlegung<br />

in einem Mitgliedstaat nicht kostenlos sei. Darüber hinaus erinnerte er daran, dass das Gericht<br />

erster Instanz festgestellt habe, dass die Organe die Möglichkeit haben, in besonderen Fällen das<br />

öentliche Interesse an einem teilweisen Zugang zu den beantragten Dokumenten und die sich<br />

daraus ergebende Arbeitsbelastung gegeneinander abzuwägen. Der Bürgerbeauragte stellte<br />

jedoch fest, das Gericht habe diesen Grundsatz von einer konkreten und individuellen Prüfung der<br />

betreenden Dokumente abhängig gemacht. Eine solche konkrete und individuelle Prüfung habe<br />

jedoch im vorliegenden Fall nicht stagefunden.<br />

9<br />

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der<br />

Öentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 vom 31.5.2001,<br />

S. 43.<br />

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