Jahresbericht 2006 - EOI
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ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />
JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
ZUGANG ZU DOKUMENTEN: GEBÜHREN NACH EINZELSTAATLICHEM<br />
RECHT UND GRÜNDE FÜR DIE VERWEIGERUNG DES TEILWEISEN ZUGANGS<br />
Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 617/2003/IP gegen die Europäische<br />
Kommission<br />
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Kommission den Zugang zu bestimmten Dokumenten<br />
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 9 . Die Kommission wies den Antrag mit der Begründung<br />
zurück, eine Oenlegung werde den Schutz der geschälichen Interessen einer natürlichen oder<br />
juristischen Person (Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung) beeinträchtigen.<br />
Nach Prüfung der Einlassungen des Beschwerdeführers und der Kommission unterbreitete<br />
der Bürgerbeauragte einen Empfehlungsentwurf, wonach die Kommission entweder ihre<br />
Entscheidung überdenken und vollständigen oder teilweisen Zugang zu jenen Dokumenten<br />
gewähren solle, die nicht unter die oben genannte Ausnahmeregelung fallen, oder ausreichend<br />
ausführliche Erklärungen abgeben solle, um zu belegen, dass einige oder alle diese Dokumente<br />
vollständig oder teilweise unter die besagte Ausnahmeregelung fallen.<br />
In ihrer ausführlichen Stellungnahme räumte die Kommission ein, dass einige der vom<br />
Beschwerdeführer beantragten Dokumente nach italienischem Recht öentliche Dokumente seien.<br />
Da diese jedoch in Italien der Öentlichkeit nicht kostenlos zugänglich seien, sei es nach Auassung<br />
der Kommission unangemessen und liefe dem Prinzip der loyalen Zusammenarbeit zwischen dem<br />
Organ und dem betreenden Mitgliedstaat zuwider, dem Beschwerdeführer kostenlos Kopien der<br />
in Rede stehenden Dokumente zur Verfügung zu stellen. Daher schlug sie als faire Lösung vor,<br />
dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in die betreenden Dokumente in den Räumlichkeiten<br />
der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra zu gewähren.<br />
Hinsichtlich der Möglichkeit der Gewährung eines teilweisen Zugangs zu anderen Dokumenten<br />
brachte die Kommission vor, die Prüfung jeder einzelnen Seite der betreenden Unterlagen<br />
und die auszugsweise Überlassung wäre mit einem vollkommen unverhältnismäßigen<br />
Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, der nicht durch das öentliche Interesse am Zugang zu<br />
Teilen der Dokumente zu rechtfertigen gewesen sei.<br />
Der Bürgerbeauragte hielt den Standpunkt der Kommission nicht für überzeugend. Da es<br />
jedoch seiner Auassung nach nicht ersichtlich war, inwiefern das Europäische Parlament häe<br />
Maßnahmen ergreifen können, um den Bürgerbeauragten und den Beschwerdeführer zu<br />
unterstützen, kam er zu dem Schluss, es sei nicht angebracht, einen Sonderbericht vorzulegen, und<br />
schloss den Fall mit zwei kritischen Anmerkungen ab. Der Bürgerbeauragte stellte insbesondere<br />
klar, dass die Verordnung 1049/2001 keine Ausnahmeregelung enthalte, derzufolge die Europäische<br />
Union verpflichtet wäre, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, nur weil deren Oenlegung<br />
in einem Mitgliedstaat nicht kostenlos sei. Darüber hinaus erinnerte er daran, dass das Gericht<br />
erster Instanz festgestellt habe, dass die Organe die Möglichkeit haben, in besonderen Fällen das<br />
öentliche Interesse an einem teilweisen Zugang zu den beantragten Dokumenten und die sich<br />
daraus ergebende Arbeitsbelastung gegeneinander abzuwägen. Der Bürgerbeauragte stellte<br />
jedoch fest, das Gericht habe diesen Grundsatz von einer konkreten und individuellen Prüfung der<br />
betreenden Dokumente abhängig gemacht. Eine solche konkrete und individuelle Prüfung habe<br />
jedoch im vorliegenden Fall nicht stagefunden.<br />
9<br />
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der<br />
Öentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 vom 31.5.2001,<br />
S. 43.<br />
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