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Jahresbericht 2006 - EOI

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ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />

JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

PRÜFUNG DES ABSENDEDATUMS VON ERSTVORSCHLÄGEN<br />

FÜR ZUSCHUSSFÄHIGE PROJEKTE<br />

Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 866/<strong>2006</strong>/SAB gegen die Europäische<br />

Kommission<br />

Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe seine Erstvorschläge im Rahmen des<br />

Programms Sokrates nicht ordnungsgemäß bearbeitet, indem sie zu Unrecht festgestellt habe,<br />

diese seien nach Ablauf der Frist (1. November 2005) aufgegeben worden. Der Beschwerdeführer<br />

brachte im Wesentlichen vor, er habe der Kommission Belege für die fristgerechte Absendung<br />

der Erstvorschläge vorgelegt. In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, sie habe die<br />

Erstvorschläge für unzulässig erklärt, da die Lufrachtbriefe des Kurierdienstes DHL, die bei der<br />

Kommission zeitgleich mit den Erstvorschlägen eingegangen seien, auf den 2. November 2005<br />

datiert gewesen seien. Der Kommission zufolge habe es keinen Grund gegeben, dieses Datum<br />

anzuzweifeln.<br />

Der entsprechende Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen sah „Fristen für das Einreichen<br />

(=Absenden) der Anträge“ vor, wobei der 1. November 2005 als Frist für die Einreichung der<br />

fraglichen Erstvorschläge festgelegt wurde. Das entsprechende Antragsformular nannte als Frist<br />

den „1. November 2005 (Datum des Poststempels). Anträge mit einem Poststempel späteren Datums<br />

[würden] nicht berücksichtigt. Die Anträge [müssten] per Post versandt werden.“<br />

Die Untersuchung des Bürgerbeauragten ergab, dass die Erstvorschläge von zwei Kurierdiensten<br />

bearbeitet worden seien. Der Bürgerbeauragte stellte fest, den von der Kommission angeführten<br />

Lufrachtbriefen sei zu entnehmen, dass die der Kommission von DHL gelieferte Sendung nicht<br />

vom Beschwerdeführer, sondern von einem Unternehmen namens SPEEDEX an DHL übergeben<br />

worden sei. Alleine der Name des letztgenannten Unternehmens lege nahe, dass es Kurierdienste<br />

durchführe. Unter diesen Umständen wies der Bürgerbeauragte das Argument der Kommission<br />

zurück, es habe keinen Grund gegeben, daran zu zweifeln, dass das Datum auf den DHL-<br />

Lufrachtbriefen das Absendedatum sei. In diesem Zusammenhang erinnerte er daran, dass die<br />

Kommission zwar oenbar eine Internet-Recherche in der DHL-Datenbank durchgeführt habe, um<br />

das Absendedatum zu prüfen, jedoch diesbezüglich keine weiteren Schrie unternommen habe.<br />

Darüber hinaus habe die Kommission ihre ursprünglichen Entscheidungen, die Erstvorschläge des<br />

Beschwerdeführers zurückzuweisen, aufrechterhalten, obwohl der Beschwerdeführer Einspruch<br />

erhoben und im Zuge dessen Dokumente vorgelegt habe, die belegten, dass die Erstvorschläge<br />

am 1. November 2005 von SPEEDEX versendet worden seien. In Anbetracht der oben stehenden<br />

Feststellungen kam der Bürgerbeauragte zu dem Schluss, dass die Kommission tatsächlich die<br />

fraglichen Erstvorschläge nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe, und stellte fest, dass dies einen<br />

Missstand in der Verwaltung darstelle.<br />

3.4.4 Europäisches Amt für Personalauswahl<br />

UNZUREICHENDE ERKLÄRUNGEN DER FEHLER IN EINER<br />

ÜBERSETZUNGSPRÜFUNG FÜR EINEN BEWERBER<br />

Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 674/2004/(MF)PB gegen das Europäische<br />

Amt für Personalauswahl (EPSO)<br />

Der Beschwerdeführer hae das EPSO um Informationen gebeten, die ihm dabei helfen sollten, die<br />

Benotung einer Übersetzungsprüfung zu verstehen, die er nicht bestanden hae. Das EPSO sandte<br />

ihm ein Informationsbla zu, das besagte „... die Übersetzung ist für die angestrebten Zwecke dem<br />

Original nicht getreu genug und/oder spiegelt den französischen Sprachgebrauch nicht angemessen wider“.<br />

Im Verlauf der Untersuchung des Bürgerbeauragten machte das EPSO weitere Angaben über die<br />

Art der Übersetzungsfehler des Beschwerdeführers.<br />

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