Jahresbericht 2006 - EOI
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ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />
JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
PRÜFUNG DES ABSENDEDATUMS VON ERSTVORSCHLÄGEN<br />
FÜR ZUSCHUSSFÄHIGE PROJEKTE<br />
Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 866/<strong>2006</strong>/SAB gegen die Europäische<br />
Kommission<br />
Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe seine Erstvorschläge im Rahmen des<br />
Programms Sokrates nicht ordnungsgemäß bearbeitet, indem sie zu Unrecht festgestellt habe,<br />
diese seien nach Ablauf der Frist (1. November 2005) aufgegeben worden. Der Beschwerdeführer<br />
brachte im Wesentlichen vor, er habe der Kommission Belege für die fristgerechte Absendung<br />
der Erstvorschläge vorgelegt. In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, sie habe die<br />
Erstvorschläge für unzulässig erklärt, da die Lufrachtbriefe des Kurierdienstes DHL, die bei der<br />
Kommission zeitgleich mit den Erstvorschlägen eingegangen seien, auf den 2. November 2005<br />
datiert gewesen seien. Der Kommission zufolge habe es keinen Grund gegeben, dieses Datum<br />
anzuzweifeln.<br />
Der entsprechende Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen sah „Fristen für das Einreichen<br />
(=Absenden) der Anträge“ vor, wobei der 1. November 2005 als Frist für die Einreichung der<br />
fraglichen Erstvorschläge festgelegt wurde. Das entsprechende Antragsformular nannte als Frist<br />
den „1. November 2005 (Datum des Poststempels). Anträge mit einem Poststempel späteren Datums<br />
[würden] nicht berücksichtigt. Die Anträge [müssten] per Post versandt werden.“<br />
Die Untersuchung des Bürgerbeauragten ergab, dass die Erstvorschläge von zwei Kurierdiensten<br />
bearbeitet worden seien. Der Bürgerbeauragte stellte fest, den von der Kommission angeführten<br />
Lufrachtbriefen sei zu entnehmen, dass die der Kommission von DHL gelieferte Sendung nicht<br />
vom Beschwerdeführer, sondern von einem Unternehmen namens SPEEDEX an DHL übergeben<br />
worden sei. Alleine der Name des letztgenannten Unternehmens lege nahe, dass es Kurierdienste<br />
durchführe. Unter diesen Umständen wies der Bürgerbeauragte das Argument der Kommission<br />
zurück, es habe keinen Grund gegeben, daran zu zweifeln, dass das Datum auf den DHL-<br />
Lufrachtbriefen das Absendedatum sei. In diesem Zusammenhang erinnerte er daran, dass die<br />
Kommission zwar oenbar eine Internet-Recherche in der DHL-Datenbank durchgeführt habe, um<br />
das Absendedatum zu prüfen, jedoch diesbezüglich keine weiteren Schrie unternommen habe.<br />
Darüber hinaus habe die Kommission ihre ursprünglichen Entscheidungen, die Erstvorschläge des<br />
Beschwerdeführers zurückzuweisen, aufrechterhalten, obwohl der Beschwerdeführer Einspruch<br />
erhoben und im Zuge dessen Dokumente vorgelegt habe, die belegten, dass die Erstvorschläge<br />
am 1. November 2005 von SPEEDEX versendet worden seien. In Anbetracht der oben stehenden<br />
Feststellungen kam der Bürgerbeauragte zu dem Schluss, dass die Kommission tatsächlich die<br />
fraglichen Erstvorschläge nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe, und stellte fest, dass dies einen<br />
Missstand in der Verwaltung darstelle.<br />
3.4.4 Europäisches Amt für Personalauswahl<br />
UNZUREICHENDE ERKLÄRUNGEN DER FEHLER IN EINER<br />
ÜBERSETZUNGSPRÜFUNG FÜR EINEN BEWERBER<br />
Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 674/2004/(MF)PB gegen das Europäische<br />
Amt für Personalauswahl (EPSO)<br />
Der Beschwerdeführer hae das EPSO um Informationen gebeten, die ihm dabei helfen sollten, die<br />
Benotung einer Übersetzungsprüfung zu verstehen, die er nicht bestanden hae. Das EPSO sandte<br />
ihm ein Informationsbla zu, das besagte „... die Übersetzung ist für die angestrebten Zwecke dem<br />
Original nicht getreu genug und/oder spiegelt den französischen Sprachgebrauch nicht angemessen wider“.<br />
Im Verlauf der Untersuchung des Bürgerbeauragten machte das EPSO weitere Angaben über die<br />
Art der Übersetzungsfehler des Beschwerdeführers.<br />
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