Jahresbericht 2006 - EOI
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ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />
JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
Der Standpunkt der Kommission, es habe keinen Grund gegeben, das CEN nochmals zu warnen,<br />
sei oenbar begründet. Der Bürgerbeauragte vertrat die Ansicht, dass die Kommission nicht für<br />
die Entscheidung des CEN zur Verantwortung gezogen werden könne, keine Zahlungsforderung<br />
für die vom Beschwerdeführer ausgeführten Arbeiten vorzulegen. Er schloss den Fall mit der<br />
Feststellung, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorgelegen habe.<br />
VORWURF DER VERLETZUNG VON URHEBERRECHTEN<br />
AN EINEM ÜBERSETZUNGSPROGRAMM<br />
Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 2601/2005/ID gegen die Europäische<br />
Kommission<br />
Der Beschwerdeführer, das Unternehmen SYSTRAN, erhob gegen die Kommission den<br />
Vorwurf der Urheberrechtsverletzung an seinem automatischen Übersetzungsprogramm. Laut<br />
dem Beschwerdeführer war die Kommission aufgrund dieser Urheberrechte verpflichtet, die<br />
Zustimmung des Unternehmens einzuholen, bevor bestimmte Änderungen am Programm, das<br />
auf der Grundlage mehrerer Verträge mit der Kommission entwickelt worden war, vorgenommen<br />
werden.<br />
Die Kommission bestri das Bestehen von SYSTRANs Urheberrechten an dem Programm nicht,<br />
äußerte aber Zweifel hinsichtlich des Umfangs und des Ausmaßes dieser Rechte. Sie brachte im<br />
Wesentlichen vor, dass die Beweislast für eine tatsächliche Verletzung der entsprechenden<br />
Urheberrechte beim Beschwerdeführer liege und dieser müsse zunächst die rechtlichen und<br />
vertraglichen Grundlagen für diese Rechte nachweisen.<br />
Der Bürgerbeauragte merkte an, dass die rechtlichen Aspekte des Schutzes eines Rechtes, wie<br />
der, auf den sich der Beschwerdeführer berufe, vom anzuwendenden Recht und dem Inhalt der<br />
danach bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen den beteiligten Parteien abhängen kann. Im<br />
vorliegenden Fall hae der Beschwerdeführer lediglich festgestellt, dass sein Recht in Richtlinie<br />
91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen 5 und der Gesamtheit der nationalen<br />
Gesetzgebung der Mitgliedstaaten, insbesondere Frankreichs, Belgiens und Luxemburgs,<br />
anerkannt würde. Er habe sich jedoch nicht auf spezielle Bestimmungen der Richtlinie (die sich an<br />
die Mitgliedstaaten richtet und nicht an die Gemeinscha oder ihre Organe) oder entsprechende<br />
anzuwendende nationale Rechtsvorschrien bezogen und noch nicht einmal klargestellt, welches<br />
nationale Recht Anwendung finden solle und warum. Außerdem obliege es dem Beschwerdeführer,<br />
die Rechtsgrundlage des vorgeblich verletzten Rechts näher anzugeben und nachzuweisen, was<br />
nicht geschehen sei. Der Bürgerbeauragte kam daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer<br />
die behauptete Verletzung nicht nachgewiesen habe<br />
Der Bürgerbeauragte forderte abschließend den Beschwerdeführer und die Kommission auf, die<br />
Möglichkeit eines Vermilungsverfahrens für die Beilegung des Streitfalls zu prüfen, in dem die<br />
Parteien mit der Unterstützung eines oder mehrerer Schlichter eine akzeptable Lösung für das<br />
Problem finden könnten oder zumindest mit der notwendigen Genauigkeit und Eindeutigkeit die<br />
rechtlichen, sachlichen und fachlichen Aspekte des Streitfalls identifizieren könnten, bevor der Fall<br />
einem Gericht oder einem Schiedsorgan vorgelegt wird.<br />
5<br />
Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl. L 122 vom<br />
17.5.1991, S. 42–46.<br />
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