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Jahresbericht 2006 - EOI

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ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />

JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

Der Standpunkt der Kommission, es habe keinen Grund gegeben, das CEN nochmals zu warnen,<br />

sei oenbar begründet. Der Bürgerbeauragte vertrat die Ansicht, dass die Kommission nicht für<br />

die Entscheidung des CEN zur Verantwortung gezogen werden könne, keine Zahlungsforderung<br />

für die vom Beschwerdeführer ausgeführten Arbeiten vorzulegen. Er schloss den Fall mit der<br />

Feststellung, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorgelegen habe.<br />

VORWURF DER VERLETZUNG VON URHEBERRECHTEN<br />

AN EINEM ÜBERSETZUNGSPROGRAMM<br />

Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 2601/2005/ID gegen die Europäische<br />

Kommission<br />

Der Beschwerdeführer, das Unternehmen SYSTRAN, erhob gegen die Kommission den<br />

Vorwurf der Urheberrechtsverletzung an seinem automatischen Übersetzungsprogramm. Laut<br />

dem Beschwerdeführer war die Kommission aufgrund dieser Urheberrechte verpflichtet, die<br />

Zustimmung des Unternehmens einzuholen, bevor bestimmte Änderungen am Programm, das<br />

auf der Grundlage mehrerer Verträge mit der Kommission entwickelt worden war, vorgenommen<br />

werden.<br />

Die Kommission bestri das Bestehen von SYSTRANs Urheberrechten an dem Programm nicht,<br />

äußerte aber Zweifel hinsichtlich des Umfangs und des Ausmaßes dieser Rechte. Sie brachte im<br />

Wesentlichen vor, dass die Beweislast für eine tatsächliche Verletzung der entsprechenden<br />

Urheberrechte beim Beschwerdeführer liege und dieser müsse zunächst die rechtlichen und<br />

vertraglichen Grundlagen für diese Rechte nachweisen.<br />

Der Bürgerbeauragte merkte an, dass die rechtlichen Aspekte des Schutzes eines Rechtes, wie<br />

der, auf den sich der Beschwerdeführer berufe, vom anzuwendenden Recht und dem Inhalt der<br />

danach bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen den beteiligten Parteien abhängen kann. Im<br />

vorliegenden Fall hae der Beschwerdeführer lediglich festgestellt, dass sein Recht in Richtlinie<br />

91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen 5 und der Gesamtheit der nationalen<br />

Gesetzgebung der Mitgliedstaaten, insbesondere Frankreichs, Belgiens und Luxemburgs,<br />

anerkannt würde. Er habe sich jedoch nicht auf spezielle Bestimmungen der Richtlinie (die sich an<br />

die Mitgliedstaaten richtet und nicht an die Gemeinscha oder ihre Organe) oder entsprechende<br />

anzuwendende nationale Rechtsvorschrien bezogen und noch nicht einmal klargestellt, welches<br />

nationale Recht Anwendung finden solle und warum. Außerdem obliege es dem Beschwerdeführer,<br />

die Rechtsgrundlage des vorgeblich verletzten Rechts näher anzugeben und nachzuweisen, was<br />

nicht geschehen sei. Der Bürgerbeauragte kam daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer<br />

die behauptete Verletzung nicht nachgewiesen habe<br />

Der Bürgerbeauragte forderte abschließend den Beschwerdeführer und die Kommission auf, die<br />

Möglichkeit eines Vermilungsverfahrens für die Beilegung des Streitfalls zu prüfen, in dem die<br />

Parteien mit der Unterstützung eines oder mehrerer Schlichter eine akzeptable Lösung für das<br />

Problem finden könnten oder zumindest mit der notwendigen Genauigkeit und Eindeutigkeit die<br />

rechtlichen, sachlichen und fachlichen Aspekte des Streitfalls identifizieren könnten, bevor der Fall<br />

einem Gericht oder einem Schiedsorgan vorgelegt wird.<br />

5<br />

Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl. L 122 vom<br />

17.5.1991, S. 42–46.<br />

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