Jahresbericht 2006 - EOI
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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />
2 BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />
Eines der wichtigsten Instrumente, mit denen der Europäische Bürgerbeauragte gute<br />
Verwaltungspraxis fördert, ist die Untersuchung möglicher Missstände in der Verwaltungspraxis<br />
und, wenn nötig, die Empfehlung von Abhilfemaßnahmen. Auf mögliche Fälle von Missständen<br />
wird der Bürgerbeauragte hauptsächlich durch Beschwerden aufmerksam, deren Bearbeitung<br />
einen der wichtigsten Aspekte der „reaktiven“ Rolle des Bürgerbeauragten darstellt.<br />
Das Recht auf Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauragten ist eines der Rechte der<br />
Unionsbürger (Artikel 21 EG-Vertrag) und in der Charta der Grundrechte (Artikel 43) verankert.<br />
Darüber hinaus führt der Bürgerbeauragte aus eigener Initiative Untersuchungen durch und<br />
übernimmt auf diese Weise eine proaktive Rolle bei der Bekämpfung von Missständen in der<br />
Verwaltungstätigkeit.<br />
2.1 DIE RECHTSGRUNDLAGE DER TÄTIGKEIT<br />
DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN<br />
Die Tätigkeit des Bürgerbeauragten basiert auf Artikel 195 EG-Vertrag, auf dem Statut des<br />
Bürgerbeauragten (dem ein Beschluss des Europäischen Parlaments 1 zugrunde liegt) und auf den<br />
Durchführungsbestimmungen, die der Bürgerbeauragte gemäß Artikel 14 des Statuts erlassen<br />
hat. Die derzeitigen Durchführungsbestimmungen traten am 1. Januar 2003 in Kra. Sie sind<br />
auf der Website des Bürgerbeauragten verfügbar (hp://www.ombudsman.europa.eu) und als<br />
Druckexemplar beim Büro des Bürgerbeauragten erhältlich.<br />
Das Statut stellt nach wie vor einen angemessenen Rahmen für die Tätigkeiten des<br />
Bürgerbeauragten dar. Nach sorgfältiger Prüfung hat der Bürgerbeauragte jedoch festgestellt,<br />
dass bestimmte geringfügige Änderungen dazu beitragen könnten, seine Tätigkeit zum Wohle der<br />
europäischen Bürger ezienter zu gestalten. Aus diesem Grund wandte er sich am 11. Juli <strong>2006</strong> in<br />
schrilicher Form an den Präsidenten des Europäischen Parlaments und beantragte die Einleitung<br />
des Verfahrens zur Änderung des Statuts.<br />
2.2 DAS MANDAT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN<br />
Gemäß Artikel 195 EG-Vertrag ist der Bürgerbeauragte befugt, Beschwerden von jedem Bürger<br />
der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem<br />
Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Einrichtungen der<br />
Gemeinscha, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer<br />
Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Eine Beschwerde fällt daher nicht in seinen<br />
Zuständigkeitsbereich, wenn<br />
1. es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Person handelt, die befugt ist, eine Beschwerde<br />
einzureichen;<br />
1<br />
Beschluss des Europäischen Parlaments 94/262 vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für<br />
die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauragten, ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.<br />
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