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Jahresbericht 2006 - EOI

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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />

bisher noch gar keine Entscheidung in dieser Sache getroen habe, schloss der Bürgerbeauragte<br />

seine Untersuchung ab.<br />

Die Beschwerdesache 3133/2004/JMA betraf eine bei der Kommission eingereichte Vertragsverletzungsbeschwerde<br />

wegen der spanischen Rechtsvorschrien zur Umsetzung einer Richtlinie<br />

betreend die Ausübung der Fernsehtätigkeit. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch gegen die<br />

Schlussfolgerung der Kommission, die Richtlinie sei ordnungsgemäß umgesetzt worden. Unter<br />

Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Umsetzung von Richtlinien<br />

sowie des Wortlauts und des Anwendungsbereichs der betreenden spanischen Rechtsvorschrien<br />

erachtete der Bürgerbeauragte die Untersuchung der Kommission zur Angemessenheit der<br />

Umsetzung als gerechtfertigt. Er stellte daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.<br />

2.8.3 Ausschreibungen, Auräge und Zuschüsse<br />

Die Auragsvergabe durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinscha dient einerseits der<br />

Beschaung der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Waren und Dienstleistungen und<br />

ist andererseits ein Instrument für die Verwaltung von Zuschüssen und Finanzhilfen im Rahmen<br />

verschiedener EU-Programme. 14<br />

Der Bürgerbeauragte kann Beschwerden über die Vergabe, die Nichtvergabe sowie die<br />

Abwicklung von Aurägen bearbeiten. Wenn jedoch eine mögliche Vertragsverletzung zur<br />

Debae steht, beschränkt er sich auf die Untersuchung der Frage, ob das Organ/die Einrichtung<br />

der Gemeinscha eine schlüssige und ausreichende Darstellung der Rechtsgrundlagen für sein/ihr<br />

Vorgehen vorgelegt und begründet hat, warum es/sie der Meinung ist, dass sein/ihr Standpunkt zu<br />

der Vertragslage gerechtfertigt ist.<br />

Kapitel 3 enthält Zusammenfassungen von acht Entscheidungen, die den Umgang des<br />

Bürgerbeauragten mit Beschwerden dieser Art veranschaulichen, sowie von einer Entscheidung<br />

über den Abschluss einer Initiativuntersuchung. Auf sechs dieser Fälle soll an dieser Stelle kurz<br />

eingegangen werden.<br />

In der Beschwerdesache 1252/2005/GG machte ein Unterauragnehmer geltend, die Entscheidung<br />

der Kommission über die Beendigung einer Vereinbarung, in deren Rahmen sie dem „Europäischen<br />

Komitee für Normung“ (CEN) finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt hae, sei rechtswidrig<br />

und unfair gewesen. Nachdem er die Kommission ersucht hae, auch zu dem Vorwurf des<br />

Beschwerdeführers, dass ihre Entscheidung unfair gewesen sei, Stellung zu nehmen, stellte der<br />

Bürgerbeauragte schließlich fest, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorgelegen habe.<br />

Der Standpunkt der Kommission, es habe keinen Grund gegeben, ihre Entscheidung anzukündigen,<br />

sei oenbar begründet. Der Bürgerbeauragte vertrat die Ansicht, dass die Kommission nicht für<br />

die Entscheidung des CEN zur Verantwortung gezogen werden könne, keinen Auszahlungsantrag<br />

für die vom Beschwerdeführer ausgeführten Arbeiten vorzulegen.<br />

In der Beschwerdesache 786/<strong>2006</strong>/JF hae der Ausschuss der Regionen den Abschlussbericht<br />

des Beschwerdeführers fünf Tage nach Ablauf der hierfür vertraglich festgelegten Frist<br />

zurückgewiesen. Der Bürgerbeauragte äußerte Verständnis für den Standpunkt des Ausschusses,<br />

ungeachtet der verzögerten Benachrichtigung des Beschwerdeführers sei es gerechtfertigt, nicht<br />

den gesamten vereinbarten Betrag auszuzahlen, da die Qualität des Berichts nicht den vertraglichen<br />

Anforderungen entsprochen habe. Dennoch vertrat er die Auassung, im Sinne der guten<br />

Verwaltungspraxis häe der Ausschuss den Beschwerdeführer vor Ablauf der entsprechenden<br />

Frist darüber unterrichten sollen, dass er nicht in der Lage sein werde, die vertraglich vereinbarte<br />

Frist einzuhalten. Die Tatsache, dass der Ausschuss dies versäumt habe, stelle einen Missstand<br />

in der Verwaltungstätigkeit dar. Jedoch habe der Ausschuss eine schlüssige und ausreichende<br />

Darstellung der Rechtsgrundlagen für sein Vorgehen vorgelegt und begründet, warum er seinen<br />

Standpunkt zu der Vertragslage für gerechtfertigt hielt. Der Bürgerbeauragte befasste sich nicht<br />

mit der Frage, ob eine Vertragsverletzung stagefunden hae oder ob der Ausschuss vertraglich<br />

berechtigt war, die Zahlung des vollständigen Betrags zu verweigern.<br />

14<br />

Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen werden in Unterabschni 2.8.4 behandelt.<br />

53

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