Jahresbericht 2006 - EOI
Jahresbericht 2006 - EOI
Jahresbericht 2006 - EOI
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />
3.3.2 Europäische Investitionsbank<br />
VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZU EINEM PRÜFUNGSBERICHT - 1<br />
Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 1776/2005/GG gegen die Europäische<br />
Investitionsbank<br />
Anfang der neunziger Jahre beteiligten sich zwei dem gleichen Konzern angehörende Unternehmen<br />
an einem Wasserkraprojekt in Lesotho, das teilweise aus EU-Mieln, darunter auch von der<br />
Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellte Miel, finanziert wurde. Nachdem es zu<br />
einem Vorfall wegen der Bestechung eines von den Unternehmen angeworbenen lokalen Beraters<br />
gekommen war, führte die EIB eine Prüfung durch, dessen Bericht 2000 vorgelegt wurde. Aufgrund<br />
der Ergebnisse dieses Berichts stellte das Europäische Amt zur Betrugsbekämpfung (OLAF) seine<br />
Untersuchung des gleichen Vorfalls ein. 2003 strengte OLAF jedoch weitere Ermilungen an, da<br />
neue Information vorlagen.<br />
Der Beschwerdeführer, ein Anwalt, der ein weiteres Konzernunternehmen vertrat, beantragte<br />
Einsicht in den Prüfungsbericht bei der EIB. Die EIB lehnte den Antrag unter Verweis auf ihre<br />
„Bestimmungen zum Zugang der Öentlichkeit zu Dokumenten der Bank“ ab, wonach „der<br />
Zugang zu einem Dokument oder zu Teilen eines Dokuments abgelehnt wird, wenn durch dessen<br />
Verbreitung (...) der Schutz des Zwecks der Inspektions-, Untersuchungs- und Prüfungstätigkeiten<br />
beeinträchtigt würde“.<br />
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauragten brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese<br />
Bestimmung nicht so weitgehend ausgelegt werden könne, dass sogar schon abgeschlossene<br />
Untersuchungen darunter fielen. Ferner sei der Schutz auf der Grundlage des Inhalts des<br />
betreenden Dokuments nicht mehr gerechtfertigt. Er betonte, dass es wichtig sei zu wissen,<br />
welche neuen Beweise die Wiederaufnahme der Untersuchung von OLAF rechtfertigten, um den<br />
Unternehmen eine Verteidigung zu ermöglichen.<br />
Die EIB blieb bei ihrer Ansicht, dass kein Zugang gewährt werden könne.<br />
Der Bürgerbeauragte stellte fest, dass es nicht direkt einzusehen sei, wieso die Oenlegung<br />
des Berichts den Schutz des Zwecks früherer oder erneuter Inspektions-, Ermilungs- und<br />
Prüfungstätigkeiten beeinträchtigen könne, da sich OLAF ja angesichts der Schlussfolgerungen<br />
des ersten Berichts zur Einstellung seiner ersten Untersuchung entschlossen hae und da dieser<br />
Bericht anscheinend zirka vier Jahre vor dem Antrag auf Einsichtnahme erstellt worden war. Des<br />
Weiteren hae die EIB nicht die Möglichkeit erwogen, wenigstens teilweisen Zugang zu erlauben.<br />
Der Bürgerbeauragte schlug der EIB daher eine einvernehmliche Lösung vor und bat um erneute<br />
Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.<br />
Die EIB legte in ihrer Antwort dar, dass eine vollständige Oenlegung nicht in Frage komme. Nach<br />
weiteren Überlegungen und im Geiste einer förderlichen Zusammenarbeit sei man jedoch zu der<br />
Überzeugung gekommen, dass gewisse Auszüge (die der Antwort beilagen) der Öentlichkeit<br />
zugänglich gemacht werden könnten. Ferner sei man bereit, dem Beschwerdeführer ausnahmsweise<br />
privaten Zugang zu bestimmten weiteren Passagen zu gewähren.<br />
Der Beschwerdeführer gab seiner Dankbarkeit für den gewährten Zugang Ausdruck. Der<br />
Bürgerbeauragte zeigte sich erfreut darüber, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden werden<br />
konnte. Er begrüßte die konstruktive und kooperative Haltung der EIB in diesem Fall und betonte,<br />
dass die innovative Weise, in der die EIB dem Antrag auf Oenlegung des Beschwerdeführers<br />
unter gleichzeitiger Wahrung der berechtigten Interessen Drier entsprochen habe, durchaus als<br />
beispielha für künige Fälle angesehen werden könne.<br />
79