18.05.2014 Aufrufe

Jahresbericht 2006 - EOI

Jahresbericht 2006 - EOI

Jahresbericht 2006 - EOI

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />

3.3.2 Europäische Investitionsbank<br />

VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZU EINEM PRÜFUNGSBERICHT - 1<br />

Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 1776/2005/GG gegen die Europäische<br />

Investitionsbank<br />

Anfang der neunziger Jahre beteiligten sich zwei dem gleichen Konzern angehörende Unternehmen<br />

an einem Wasserkraprojekt in Lesotho, das teilweise aus EU-Mieln, darunter auch von der<br />

Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellte Miel, finanziert wurde. Nachdem es zu<br />

einem Vorfall wegen der Bestechung eines von den Unternehmen angeworbenen lokalen Beraters<br />

gekommen war, führte die EIB eine Prüfung durch, dessen Bericht 2000 vorgelegt wurde. Aufgrund<br />

der Ergebnisse dieses Berichts stellte das Europäische Amt zur Betrugsbekämpfung (OLAF) seine<br />

Untersuchung des gleichen Vorfalls ein. 2003 strengte OLAF jedoch weitere Ermilungen an, da<br />

neue Information vorlagen.<br />

Der Beschwerdeführer, ein Anwalt, der ein weiteres Konzernunternehmen vertrat, beantragte<br />

Einsicht in den Prüfungsbericht bei der EIB. Die EIB lehnte den Antrag unter Verweis auf ihre<br />

„Bestimmungen zum Zugang der Öentlichkeit zu Dokumenten der Bank“ ab, wonach „der<br />

Zugang zu einem Dokument oder zu Teilen eines Dokuments abgelehnt wird, wenn durch dessen<br />

Verbreitung (...) der Schutz des Zwecks der Inspektions-, Untersuchungs- und Prüfungstätigkeiten<br />

beeinträchtigt würde“.<br />

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauragten brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese<br />

Bestimmung nicht so weitgehend ausgelegt werden könne, dass sogar schon abgeschlossene<br />

Untersuchungen darunter fielen. Ferner sei der Schutz auf der Grundlage des Inhalts des<br />

betreenden Dokuments nicht mehr gerechtfertigt. Er betonte, dass es wichtig sei zu wissen,<br />

welche neuen Beweise die Wiederaufnahme der Untersuchung von OLAF rechtfertigten, um den<br />

Unternehmen eine Verteidigung zu ermöglichen.<br />

Die EIB blieb bei ihrer Ansicht, dass kein Zugang gewährt werden könne.<br />

Der Bürgerbeauragte stellte fest, dass es nicht direkt einzusehen sei, wieso die Oenlegung<br />

des Berichts den Schutz des Zwecks früherer oder erneuter Inspektions-, Ermilungs- und<br />

Prüfungstätigkeiten beeinträchtigen könne, da sich OLAF ja angesichts der Schlussfolgerungen<br />

des ersten Berichts zur Einstellung seiner ersten Untersuchung entschlossen hae und da dieser<br />

Bericht anscheinend zirka vier Jahre vor dem Antrag auf Einsichtnahme erstellt worden war. Des<br />

Weiteren hae die EIB nicht die Möglichkeit erwogen, wenigstens teilweisen Zugang zu erlauben.<br />

Der Bürgerbeauragte schlug der EIB daher eine einvernehmliche Lösung vor und bat um erneute<br />

Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.<br />

Die EIB legte in ihrer Antwort dar, dass eine vollständige Oenlegung nicht in Frage komme. Nach<br />

weiteren Überlegungen und im Geiste einer förderlichen Zusammenarbeit sei man jedoch zu der<br />

Überzeugung gekommen, dass gewisse Auszüge (die der Antwort beilagen) der Öentlichkeit<br />

zugänglich gemacht werden könnten. Ferner sei man bereit, dem Beschwerdeführer ausnahmsweise<br />

privaten Zugang zu bestimmten weiteren Passagen zu gewähren.<br />

Der Beschwerdeführer gab seiner Dankbarkeit für den gewährten Zugang Ausdruck. Der<br />

Bürgerbeauragte zeigte sich erfreut darüber, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden werden<br />

konnte. Er begrüßte die konstruktive und kooperative Haltung der EIB in diesem Fall und betonte,<br />

dass die innovative Weise, in der die EIB dem Antrag auf Oenlegung des Beschwerdeführers<br />

unter gleichzeitiger Wahrung der berechtigten Interessen Drier entsprochen habe, durchaus als<br />

beispielha für künige Fälle angesehen werden könne.<br />

79

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!