18.05.2014 Aufrufe

Jahresbericht 2006 - EOI

Jahresbericht 2006 - EOI

Jahresbericht 2006 - EOI

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />

JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

In Artikel 43 der Charta ist das Recht auf Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauragten<br />

verankert. Dieser fungiert als externer Kontrollmechanismus, durch den die Organe und<br />

Einrichtungen der Gemeinscha für Missstände in ihrer Verwaltungstätigkeit zur Verantwortung<br />

gezogen werden können. Es muss anerkannt werden, dass eine Dienstleistungskultur für die<br />

Bürger integraler Bestandteil einer guten Verwaltung ist. Diese ist jedoch nicht mit einer Kultur<br />

der Schuldzuweisungen zu verwechseln, die zu einer verstärkt defensiven Haltung führt. In<br />

diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Untersuchungen des Bürgerbeauragten<br />

keine disziplinarischen oder vordisziplinarischen Verfahren darstellen (Zusammenfassung der<br />

Beschwerdesache 163/<strong>2006</strong>/MHZ in Kapitel 3).<br />

Die Strategie des Bürgerbeauragten zur Förderung einer Dienstleistungskultur umfasst nicht<br />

nur verschiedene proaktive Initiativen, sondern erstreckt sich auch auf die Bearbeitung von<br />

Beschwerden. Die Notwendigkeit, auretende Fehler anzuerkennen und nach Möglichkeit<br />

zuzugeben, ist ein wesentlicher Bestandteil der Dienstleistungskultur. Der Bürgerbeauragte<br />

ermutigt die Organe und Einrichtungen, in diesem Sinne vorzugehen und soweit möglich intern<br />

eine Lösung zu finden, die den Beschwerdeführer zufrieden stellt. In diesem Zusammenhang ist<br />

jedoch darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Statuts (Artikel 3 Absatz 5 3 )<br />

und die Durchführungsbestimmungen (Artikel 6 Absatz 1 4 ) nur dann zur Anwendung kommen,<br />

wenn oenbar ein Missstand vorliegt und es möglich erscheint, ihn zu beheben.<br />

Missstand in der Verwaltungstätigkeit und Schlichtung<br />

Einige Sprachfassungen des Terminus „Europäischer Bürgerbeauftragter“ (z. B. Médiateur européen im Französischen<br />

oder Mediatore europeo im Italienischen) könnten dem Missverständnis Vorschub leisten, dass die Schlichtung im<br />

Sinne einer Unterstützung der Beteiligten einer Streitigkeit bei der Beilegung ihrer Differenzen ohne inhaltliche<br />

Prüfung der Streitigkeit zu den Aufgaben des Bürgerbeauftragten gehört.<br />

Tatsächlich kann der Bürgerbeauftragte jedoch lediglich eine einvernehmliche Lösung vorschlagen, um einen<br />

Missstand zu beseitigen.<br />

Er bemüht sich jedoch aktiv darum, die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft dazu zu bewegen, Streitigkeiten<br />

im Wege der Schlichtung beizulegen (siehe beispielsweise die Zusammenfassungen der Beschwerdesachen<br />

OI/1/<strong>2006</strong>/TN und 2601/2005/ID in Kapitel 3). Darüber hinaus ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission<br />

im Jahr <strong>2006</strong> um Auskünfte darüber, welche Schlichtungsdienste ihren Mitarbeitern zur Verfügung stehen und in<br />

welchem Zusammenhang diese Dienste mit den Verfahren gemäß Artikel 90 Absatz 1 und 2 des Statuts der Beamten der<br />

Europäischen Gemeinschaften stehen. In ihrer Antwort verwies die Kommission auf die Ombudsperson für Bedienstete<br />

der Kommission, das Mobbingteam und Vertrauenspersonen innerhalb der GD ADMIN sowie einen internen Vermittler<br />

in der GD TREN. Die Ombudsperson für die Bediensteten der Kommission erhält eine Kopie aller Beschwerden gemäß<br />

Artikel 90 Absatz 2, anhand derer sie prüfen kann, welche Interventionsmöglichkeiten bestehen. 5<br />

Mehrere Zusammenfassungen in Kapitel 3 zeigen, dass einer der eektivsten Wege, Spannungen<br />

abzubauen und Konflikte zu lösen, darin liegt, sich für Fehler zu entschuldigen. Eine sofortige<br />

Entschuldigung kann zu einer zügigen Beilegung der Streitigkeit führen (3297/<strong>2006</strong>/BU und<br />

3684/<strong>2006</strong>/BU) oder zumindest bewirken, dass der Bürgerbeauragte keinerlei förmliche<br />

Beanstandung an die betreende Einrichtung richten muss (1841/2005/BM und 242/<strong>2006</strong>/BM).<br />

Ein bloßer Ausdruck des Bedauerns stellt jedoch keine Entschuldigung dar (163/<strong>2006</strong>/MHZ).<br />

Es ist festzuhalten, dass eine Entschuldigung in einer Weise vorgebracht werden kann, die kein<br />

Eingeständnis eines Fehlers oder einer rechtlichen Verpflichtung impliziert (2312/2004/MHZ).<br />

3<br />

4<br />

5<br />

„Der Bürgerbeauragte bemüht sich zusammen mit dem betreenden Organ oder der betreenden Institution soweit wie<br />

möglich um eine Lösung, durch die der Missstand beseitigt und der eingereichten Beschwerde stagegeben werden kann.“<br />

„Stellt der Bürgerbeauragte einen Missstand in der Verwaltung fest, sucht er soweit wie möglich in Zusammenarbeit mit<br />

dem betroenen Organ nach Mieln zur Abhilfe und zur Zufriedenstellung des Beschwerdeführers durch eine gütliche<br />

Regelung.“<br />

Schreiben des Bürgerbeauragten an den Präsidenten der Europäischen Kommission vom 15. Februar <strong>2006</strong>; Antwortschreiben<br />

des Kommissionspräsidenten an den Bürgerbeauragten vom 15. April <strong>2006</strong>.<br />

40

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!