Jahresbericht 2006 - EOI
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BESCHWERDEN UND UNTERSUCHUNGEN<br />
JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
In Artikel 43 der Charta ist das Recht auf Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauragten<br />
verankert. Dieser fungiert als externer Kontrollmechanismus, durch den die Organe und<br />
Einrichtungen der Gemeinscha für Missstände in ihrer Verwaltungstätigkeit zur Verantwortung<br />
gezogen werden können. Es muss anerkannt werden, dass eine Dienstleistungskultur für die<br />
Bürger integraler Bestandteil einer guten Verwaltung ist. Diese ist jedoch nicht mit einer Kultur<br />
der Schuldzuweisungen zu verwechseln, die zu einer verstärkt defensiven Haltung führt. In<br />
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Untersuchungen des Bürgerbeauragten<br />
keine disziplinarischen oder vordisziplinarischen Verfahren darstellen (Zusammenfassung der<br />
Beschwerdesache 163/<strong>2006</strong>/MHZ in Kapitel 3).<br />
Die Strategie des Bürgerbeauragten zur Förderung einer Dienstleistungskultur umfasst nicht<br />
nur verschiedene proaktive Initiativen, sondern erstreckt sich auch auf die Bearbeitung von<br />
Beschwerden. Die Notwendigkeit, auretende Fehler anzuerkennen und nach Möglichkeit<br />
zuzugeben, ist ein wesentlicher Bestandteil der Dienstleistungskultur. Der Bürgerbeauragte<br />
ermutigt die Organe und Einrichtungen, in diesem Sinne vorzugehen und soweit möglich intern<br />
eine Lösung zu finden, die den Beschwerdeführer zufrieden stellt. In diesem Zusammenhang ist<br />
jedoch darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Statuts (Artikel 3 Absatz 5 3 )<br />
und die Durchführungsbestimmungen (Artikel 6 Absatz 1 4 ) nur dann zur Anwendung kommen,<br />
wenn oenbar ein Missstand vorliegt und es möglich erscheint, ihn zu beheben.<br />
Missstand in der Verwaltungstätigkeit und Schlichtung<br />
Einige Sprachfassungen des Terminus „Europäischer Bürgerbeauftragter“ (z. B. Médiateur européen im Französischen<br />
oder Mediatore europeo im Italienischen) könnten dem Missverständnis Vorschub leisten, dass die Schlichtung im<br />
Sinne einer Unterstützung der Beteiligten einer Streitigkeit bei der Beilegung ihrer Differenzen ohne inhaltliche<br />
Prüfung der Streitigkeit zu den Aufgaben des Bürgerbeauftragten gehört.<br />
Tatsächlich kann der Bürgerbeauftragte jedoch lediglich eine einvernehmliche Lösung vorschlagen, um einen<br />
Missstand zu beseitigen.<br />
Er bemüht sich jedoch aktiv darum, die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft dazu zu bewegen, Streitigkeiten<br />
im Wege der Schlichtung beizulegen (siehe beispielsweise die Zusammenfassungen der Beschwerdesachen<br />
OI/1/<strong>2006</strong>/TN und 2601/2005/ID in Kapitel 3). Darüber hinaus ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission<br />
im Jahr <strong>2006</strong> um Auskünfte darüber, welche Schlichtungsdienste ihren Mitarbeitern zur Verfügung stehen und in<br />
welchem Zusammenhang diese Dienste mit den Verfahren gemäß Artikel 90 Absatz 1 und 2 des Statuts der Beamten der<br />
Europäischen Gemeinschaften stehen. In ihrer Antwort verwies die Kommission auf die Ombudsperson für Bedienstete<br />
der Kommission, das Mobbingteam und Vertrauenspersonen innerhalb der GD ADMIN sowie einen internen Vermittler<br />
in der GD TREN. Die Ombudsperson für die Bediensteten der Kommission erhält eine Kopie aller Beschwerden gemäß<br />
Artikel 90 Absatz 2, anhand derer sie prüfen kann, welche Interventionsmöglichkeiten bestehen. 5<br />
Mehrere Zusammenfassungen in Kapitel 3 zeigen, dass einer der eektivsten Wege, Spannungen<br />
abzubauen und Konflikte zu lösen, darin liegt, sich für Fehler zu entschuldigen. Eine sofortige<br />
Entschuldigung kann zu einer zügigen Beilegung der Streitigkeit führen (3297/<strong>2006</strong>/BU und<br />
3684/<strong>2006</strong>/BU) oder zumindest bewirken, dass der Bürgerbeauragte keinerlei förmliche<br />
Beanstandung an die betreende Einrichtung richten muss (1841/2005/BM und 242/<strong>2006</strong>/BM).<br />
Ein bloßer Ausdruck des Bedauerns stellt jedoch keine Entschuldigung dar (163/<strong>2006</strong>/MHZ).<br />
Es ist festzuhalten, dass eine Entschuldigung in einer Weise vorgebracht werden kann, die kein<br />
Eingeständnis eines Fehlers oder einer rechtlichen Verpflichtung impliziert (2312/2004/MHZ).<br />
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„Der Bürgerbeauragte bemüht sich zusammen mit dem betreenden Organ oder der betreenden Institution soweit wie<br />
möglich um eine Lösung, durch die der Missstand beseitigt und der eingereichten Beschwerde stagegeben werden kann.“<br />
„Stellt der Bürgerbeauragte einen Missstand in der Verwaltung fest, sucht er soweit wie möglich in Zusammenarbeit mit<br />
dem betroenen Organ nach Mieln zur Abhilfe und zur Zufriedenstellung des Beschwerdeführers durch eine gütliche<br />
Regelung.“<br />
Schreiben des Bürgerbeauragten an den Präsidenten der Europäischen Kommission vom 15. Februar <strong>2006</strong>; Antwortschreiben<br />
des Kommissionspräsidenten an den Bürgerbeauragten vom 15. April <strong>2006</strong>.<br />
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