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Jahresbericht 2006 - EOI

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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />

ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />

Von den Gemeinschasgerichten werden im Zusammenhang mit Einstellungen Kriterien<br />

angewendet, die durch einen breiten Ermessensspielraum des Prüfungsausschusses geprägt sind.<br />

Unter Heranziehung eben dieser Kriterien versuchte der Bürgerbeauragte zu prüfen, ob bei<br />

der Bewertung des Prüfungsausschusses ein oensichtlicher Beurteilungsfehler vorlag. Er stellte<br />

fest, nach den ihm vorliegenden Informationen zu urteilen, scheine es in der Tat so zu sein, dass<br />

beispielsweise das Impressum, das in der Regel Bestandteil der „Titelei“ ist, manchmal nach den<br />

Textseiten erscheint. Der Bürgerbeauragte könne deshalb verstehen, warum der Beschwerdeführer<br />

gezögert habe, sich für Antwort a) zu entscheiden. Wenn man jedoch davon ausgehe, dass seine<br />

Definition des Begris „Titelei“ korrekt sei, müsse es nach Ansicht des Bürgerbeauragten klar<br />

sein, dass die Antwort d) nicht richtig sein könne, weil nicht bestrien worden sei, dass mit „Titelei“<br />

(auch) der dem Texeil vorausgehende Teil des Buchs bezeichnet werde, sodass Antwort a) nicht<br />

als falsch ausgeschlossen werden könne.<br />

Grundsätzlich war der Bürgerbeauragte der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht<br />

nachgewiesen habe, dass bei der Beurteilung der betreenden Frage durch den Prüfungsausschuss<br />

ein oensichtlicher Fehler vorgelegen habe. Der Bürgerbeauragte schloss den Fall mit der<br />

Schlussfolgerung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorgelegen habe.<br />

ANGEBLICH MANGELHAFTE ORGANISATION EINES ALLGEMEINEN<br />

AUSWAHLVERFAHRENS<br />

Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 472/<strong>2006</strong>/DK gegen das Europäische Amt<br />

für Personalauswahl (EPSO)<br />

Ein Teilnehmer eines durch das EPSO durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahrens reichte<br />

beim Bürgerbeauragten Beschwerde darüber ein, dass Transparenz und Organisation des<br />

Auswahlverfahrens zu wünschen übrig gelassen häen. Er behauptete insbesondere, dass die<br />

Fristen für die Anmeldung zu den Auswahltests nicht eingehalten worden seien.<br />

Das EPSO räumte ein, mehrere Bewerber häen Probleme gehabt, sich für die Prüfungen<br />

anzumelden, da zahlreiche Bewerber versucht häen, sich am ersten Tag der Anmeldefrist<br />

anzumelden, und das IT-System somit überlastet gewesen sei. Aus diesem Grund sei das EPSO<br />

gezwungen gewesen, ein Warteschlangensystem einzurichten, um die durch die oben genannten<br />

Probleme verursachten Unannehmlichkeiten zu begrenzen. Darüber hinaus betonte das EPSO, es<br />

habe zu keinem Zeitpunkt versäumt, die relevanten und aktuellen Informationen in den EPSO<br />

Porta (Online-Profilen) der Bewerber und auf seiner oziellen Website zu veröentlichen.<br />

In Anbetracht der Art der vom EPSO auf seiner oziellen Website und in den ESPO Porta der<br />

Bewerber bereitgestellten Informationen sowie der Tatsache, dass diese Angaben sehr zügig zur<br />

Verfügung gestellt worden waren, befand der Bürgerbeauragte, das EPSO habe die Bewerber<br />

regelmäßig und im Einklang mit dem Aufruf zur Interessenbekundung über die einzelnen Phasen<br />

des Auswahlverfahrens unterrichtet. In diesem Zusammenhang stellte der Bürgerbeauragte fest,<br />

das EPSO sei im Sinne einer dienstleistungsorientierten Herangehensweise bemüht gewesen, die<br />

Bewerber über die aufgetretenen technischen Probleme und die zu deren Bewältigung erforderlichen<br />

Änderungen in der Organisation der Auswahlprüfungen zu informieren. Darüber hinaus habe<br />

das EPSO unmissverständliche und angemessene Informationen bereitgestellt, anhand derer jeder<br />

aufmerksame Leser habe nachvollziehen können, welches die nächste Stufe des Verfahrens sein<br />

werde und welche Teile des Verfahrens geändert worden seien. Der Bürgerbeauragte stellte ferner<br />

fest, dass das EPSO die oben genannten technischen Probleme nicht habe absehen können, die<br />

unvorhergesehenen Schwierigkeiten in angemessener Weise bewältigt und vor allem die Bewerber<br />

unverzüglich über die entsprechenden Veränderungen in der Organisation des Auswahlverfahrens<br />

unterrichtet habe. In Anbetracht dessen stellte der Bürgerbeauragte keinen Missstand in der<br />

Verwaltung im Sinne der Vorwürfe des Beschwerdeführers fest.<br />

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