Jahresbericht 2006 - EOI
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JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />
Von den Gemeinschasgerichten werden im Zusammenhang mit Einstellungen Kriterien<br />
angewendet, die durch einen breiten Ermessensspielraum des Prüfungsausschusses geprägt sind.<br />
Unter Heranziehung eben dieser Kriterien versuchte der Bürgerbeauragte zu prüfen, ob bei<br />
der Bewertung des Prüfungsausschusses ein oensichtlicher Beurteilungsfehler vorlag. Er stellte<br />
fest, nach den ihm vorliegenden Informationen zu urteilen, scheine es in der Tat so zu sein, dass<br />
beispielsweise das Impressum, das in der Regel Bestandteil der „Titelei“ ist, manchmal nach den<br />
Textseiten erscheint. Der Bürgerbeauragte könne deshalb verstehen, warum der Beschwerdeführer<br />
gezögert habe, sich für Antwort a) zu entscheiden. Wenn man jedoch davon ausgehe, dass seine<br />
Definition des Begris „Titelei“ korrekt sei, müsse es nach Ansicht des Bürgerbeauragten klar<br />
sein, dass die Antwort d) nicht richtig sein könne, weil nicht bestrien worden sei, dass mit „Titelei“<br />
(auch) der dem Texeil vorausgehende Teil des Buchs bezeichnet werde, sodass Antwort a) nicht<br />
als falsch ausgeschlossen werden könne.<br />
Grundsätzlich war der Bürgerbeauragte der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht<br />
nachgewiesen habe, dass bei der Beurteilung der betreenden Frage durch den Prüfungsausschuss<br />
ein oensichtlicher Fehler vorgelegen habe. Der Bürgerbeauragte schloss den Fall mit der<br />
Schlussfolgerung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorgelegen habe.<br />
ANGEBLICH MANGELHAFTE ORGANISATION EINES ALLGEMEINEN<br />
AUSWAHLVERFAHRENS<br />
Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 472/<strong>2006</strong>/DK gegen das Europäische Amt<br />
für Personalauswahl (EPSO)<br />
Ein Teilnehmer eines durch das EPSO durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahrens reichte<br />
beim Bürgerbeauragten Beschwerde darüber ein, dass Transparenz und Organisation des<br />
Auswahlverfahrens zu wünschen übrig gelassen häen. Er behauptete insbesondere, dass die<br />
Fristen für die Anmeldung zu den Auswahltests nicht eingehalten worden seien.<br />
Das EPSO räumte ein, mehrere Bewerber häen Probleme gehabt, sich für die Prüfungen<br />
anzumelden, da zahlreiche Bewerber versucht häen, sich am ersten Tag der Anmeldefrist<br />
anzumelden, und das IT-System somit überlastet gewesen sei. Aus diesem Grund sei das EPSO<br />
gezwungen gewesen, ein Warteschlangensystem einzurichten, um die durch die oben genannten<br />
Probleme verursachten Unannehmlichkeiten zu begrenzen. Darüber hinaus betonte das EPSO, es<br />
habe zu keinem Zeitpunkt versäumt, die relevanten und aktuellen Informationen in den EPSO<br />
Porta (Online-Profilen) der Bewerber und auf seiner oziellen Website zu veröentlichen.<br />
In Anbetracht der Art der vom EPSO auf seiner oziellen Website und in den ESPO Porta der<br />
Bewerber bereitgestellten Informationen sowie der Tatsache, dass diese Angaben sehr zügig zur<br />
Verfügung gestellt worden waren, befand der Bürgerbeauragte, das EPSO habe die Bewerber<br />
regelmäßig und im Einklang mit dem Aufruf zur Interessenbekundung über die einzelnen Phasen<br />
des Auswahlverfahrens unterrichtet. In diesem Zusammenhang stellte der Bürgerbeauragte fest,<br />
das EPSO sei im Sinne einer dienstleistungsorientierten Herangehensweise bemüht gewesen, die<br />
Bewerber über die aufgetretenen technischen Probleme und die zu deren Bewältigung erforderlichen<br />
Änderungen in der Organisation der Auswahlprüfungen zu informieren. Darüber hinaus habe<br />
das EPSO unmissverständliche und angemessene Informationen bereitgestellt, anhand derer jeder<br />
aufmerksame Leser habe nachvollziehen können, welches die nächste Stufe des Verfahrens sein<br />
werde und welche Teile des Verfahrens geändert worden seien. Der Bürgerbeauragte stellte ferner<br />
fest, dass das EPSO die oben genannten technischen Probleme nicht habe absehen können, die<br />
unvorhergesehenen Schwierigkeiten in angemessener Weise bewältigt und vor allem die Bewerber<br />
unverzüglich über die entsprechenden Veränderungen in der Organisation des Auswahlverfahrens<br />
unterrichtet habe. In Anbetracht dessen stellte der Bürgerbeauragte keinen Missstand in der<br />
Verwaltung im Sinne der Vorwürfe des Beschwerdeführers fest.<br />
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