Jahresbericht 2006 - EOI
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ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG<br />
JAHRESBERICHT <strong>2006</strong><br />
3.1.5 Europäische Investitionsbank<br />
VERWEIGERUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE MÖGLICHE<br />
FINANZIERUNG EINES PROJEKTS IN EINEM KANDIDATENLAND<br />
Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 3501/2004/PB gegen die Europäische<br />
Investitionsbank (EIB)<br />
Die EIB wies den (2003 eingereichten) Antrag der Beschwerdeführer auf Informationen über eine<br />
mögliche Finanzierung eines Projekts in der Tschechischen Republik zurück, da die tschechischen<br />
Behörden darum gebeten haen, derartige Informationen bis zur Genehmigung der Kredite durch<br />
das tschechische Parlament vertraulich zu behandeln. In Beantwortung einer an sie gerichteten<br />
Beschwerde stellte die EIB allgemein fest, ihre Weigerung stehe im Einklang mit ihrer Politik<br />
und ihren derzeit geltenden Regeln. In ihrer Antwort ging die EIB nicht auf das Vorbringen der<br />
Beschwerdeführer ein, einer einschlägigen Veröentlichung der EIB zufolge herrsche Transparenz,<br />
es sei denn, die Projekräger wünschten unter Angabe gerechtfertigter Gründe, dass die<br />
Vertraulichkeit geschälicher oder marktbezogener Informationen gewahrt bleibe.<br />
Daher wandten sich die Beschwerdeführer an den Bürgerbeauragten.<br />
Im Zuge der Untersuchung des Bürgerbeauragten korrigierte die EIB ihr ursprüngliches<br />
Versäumnis, auf das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Transparenz einzugehen,<br />
und verwies in ihren Erläuterungen auf das öentliche Interesse im Hinblick auf die internationalen<br />
Beziehungen. Der Bürgerbeauragte stellte fest, dass sich die EIB rechtmäßig auf derartige<br />
Erwägungen stützen könne. Darüber hinaus vertrat der Bürgerbeauragte die Auassung, dass<br />
die EIB nicht verpflichtet gewesen sei, für den Wunsch der tschechischen Regierung nach einer<br />
vertraulichen Behandlung speziell dieses Projekts eine schriliche Bestätigung einzuholen, und dass<br />
die EIB im Zusammenhang mit seiner Untersuchung ausreichende Belege für die Maßnahmen der<br />
tschechischen Behörden vorgelegt habe, die sie veranlasst häen, die Oenlegung der betreenden<br />
Informationen zu verweigern.<br />
Der Bürgerbeauragte betonte, die Grundsätze guter Verwaltungspraxis verlangten, dass die<br />
Verwaltung den Bürgern die von diesen verlangten Informationen zur Verfügung stelle, es sei<br />
denn, es würden stichhaltige und angemessene Gründe vorgebracht, dies nicht zu tun. Diese<br />
Anforderung komme auch im eigenen Kodex der EIB für gute Verwaltungspraxis zum Ausdruck,<br />
der ebenfalls auf die Verpflichtung verweise, Entscheidungen zu begründen.<br />
Im vorliegenden Fall kam der Bürgerbeauragte zu dem Schluss, es sei nicht bewiesen worden,<br />
dass die EIB ihre eigenen Regeln für den Zugang zu Informationen verletzt habe. Er forderte die<br />
EIB jedoch auf, künig bei Verweigerungen von Informationen der Person, die Zugang zu den<br />
Informationen beantragt hat, die entsprechenden Gründe angemessen zu erläutern, bevor die<br />
Angelegenheit zu einer Beschwerde beim Bürgerbeauragten führt.<br />
3.1.6 Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung<br />
VORWURF DER NICHTBEANTWORTUNG EINES AUSKUNFTSERSUCHENS<br />
Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 3436/2004/ELB gegen das Europäische Amt<br />
zur Betrugsbekämpfung (OLAF)<br />
Bei den Beschwerdeführern handelte es sich um die Direktoren eines Unternehmens, dessen Projekt<br />
(Blue Dragon) unter der Gemeinschasinitiative LEADER II Gemeinschasmiel erhalten sollte.<br />
Sie haen sich an OLAF gewandt, da sie im Zusammenhang mit den von ihrem Unternehmen<br />
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