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Kreide-fuer-den-Wolf_Roland-Baader

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prinzipiellen Gefahr zu begegnen.<br />

Öffentliches „Recht” oder Verwaltungs„recht” ist kein Recht<br />

im Sinne des Schutzes für das Individuum, sondern ten<strong>den</strong>ziell<br />

das „Recht des Stärkeren”, also ein Element der Gewalt. Und<br />

„Gesetz” in der Terminologie der Verwaltung hat stets <strong>den</strong> mehr<br />

oder weniger sichtbaren Charakter des Befehls. Nicht ohne Grund<br />

ist die leicht und fast beliebig zu schaffende Rechtsverordnung die<br />

bevorzugte Gesetzes-Krücke der Administrations-Bürokratie. De<br />

facto hat diese Kehrseite der Medaille, das krebsartige Wuchern<br />

der Verwaltung und des Verwaltungs„rechts” ein Ausmaß erreicht,<br />

das längst <strong>den</strong> rechtsstaatlichen Rahmen gesprengt hat. Wir<br />

sind schon lange auf dem Weg in <strong>den</strong> Verwaltungs- und <strong>den</strong><br />

(Verwaltungs-)Richter-Staat, und das heißt: in <strong>den</strong> Unrechtsstaat.<br />

Mit sicherem Gespür für die brennen<strong>den</strong> Probleme der Zeit hat der<br />

Philosoph Gerd-Klaus Kaltenbrunner in der von ihm herausgegebenen<br />

Buchreihe „Initiative” 204 schon 1979 <strong>den</strong> Band „Auf dem<br />

Weg zum Richterstaat” vorgestellt. Die dort gesammelten Beiträge<br />

namhafter Rechtsgelehrter treffen jedoch meines Erachtens<br />

nicht <strong>den</strong> Kern des Problems. So kritisiert bspw. Heinzgeorg<br />

Neumann in seinem Beitrag „Uferlose Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

– der zum Richterstaat pervertierte Rechtsstaat” das immer weiter<br />

um sich greifende Richtermonopol und formuliert: „Regierung<br />

[...] [ist] zu neunzig Prozent Verwaltung. Einige Prozent hin oder<br />

her – wer unter solchen Umstän<strong>den</strong> die Verwaltung beherrscht,<br />

beherrscht großteils auch <strong>den</strong> Staat. Derzeit herrschen die Verwaltungsrichter<br />

über die Verwaltung; und insofern ist der Richterstaat<br />

zu einem bedeuten<strong>den</strong> Teil bereits Wirklichkeit gewor<strong>den</strong>.” 205<br />

Nun ist der Neumann‟schen Kritik natürlich insofern vehement<br />

beizustimmen, als es eine schwerwiegende Aushöhlung des<br />

Rechtsstaats bedeutet, wenn sich die unabhängig-neutrale Richterposition,<br />

die nach Sinn und Definition des Gewaltenteilungsprinzips<br />

Kontrollinstanz (auch) gegenüber der Exekutive sein soll, zu<br />

einem Hilfsbüttel oder gar zu einem Bestandteil der Exekutive<br />

mausert; noch schlimmer wenn sich der Richterstand auch noch zu<br />

einer Ersatz-Legislative entwickelt, welche an die Seite eines Parlaments<br />

tritt, das seinerseits schon zum willfährigen Zulieferer der<br />

Regierung gewor<strong>den</strong> ist; kurz: wenn die Gewaltenteilung unter<br />

dem dreieinigen Stechschritt einer unaufhaltsamen Exekutiv-<br />

Armee der Bürokraten und Funktionäre ihr Leben aushaucht.<br />

Aber: Neumanns Schlußfolgerungen aus diesem Übel gehen in die<br />

völlig falsche Richtung. Weil er – wie viele seiner Kollegen – die<br />

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