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Werden finanzielle Ressourcen ausschließlich für die Klientinnen- und Klientenarbeit zur<br />
Verfügung gestellt, so trägt dies zur Aufrechterhaltung des Dunkelfelds und damit zur Tabuisierung<br />
sexualisierter Gewalt bei. Fachberatungsstellen müssen in die Lage versetzt<br />
werden, innerhalb funktionierender Hilfesysteme eine Signalwirkung für (potenziell) Betroffene<br />
und deren soziales Umfeld (Familien, pädagogische Fachkräfte) im oben beschriebenen<br />
Sinne zu entfalten.<br />
Entsprechende finanzielle Mittel sind zur Verfügung zu stellen, um den im Aktionsplan der<br />
Bundesregierung formulierten Anspruch zu erfüllen: „Die bestehenden Einrichtungen<br />
müssen erhalten und ausgebaut werden.“ (BMFSFJ, 2003, S. 16)<br />
Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Angebotsstruktur sehen die Mitglieder der Unterarbeitsgruppe<br />
besonderen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Dieses Ziel kann nur<br />
durch Einführung eines Rechtsanspruchs auf Beratung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene<br />
erreicht werden.<br />
Ein eigener Rechtsanspruch von Kindern und Jugendlichen gegenüber dem Staat setzt<br />
auf der Seite des Staates allerdings immer eine entsprechende Befugnis voraus, die jeweilige<br />
Aufgabe wahrzunehmen. Aus der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung von<br />
Art. 6 Abs. 2 GG, die die Pflege und Erziehung von Kindern den Eltern als Aufgabe zuweist,<br />
ergibt sich gleichzeitig eine Sperre des Staates, diese Aufgabe konkurrierend zu<br />
den Eltern wahrzunehmen. Die verfassungsrechtliche Aufgabenzuweisung an die Eltern<br />
bleibt nur gewahrt, wenn der Staat Erziehungshilfen im Konsens mit den Eltern leistet und<br />
damit nicht mit deren Erziehungsverantwortung konkurriert – außer in Krisensituationen.<br />
Daher ist die Einführung eines individuellen Rechtsanspruchs für Kinder und Jugendliche<br />
aus Sicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend derzeit nicht<br />
möglich.<br />
Die Beratung ohne Kenntnis und Zustimmung der Eltern ist nach der derzeitigen Rechtslage<br />
daher nur in Not- und Krisensituationen möglich und nötig – hierzu ist das Jugendamt<br />
nach § 8 Abs. 3 SGB VIII befugt und hierauf haben Kinder oder Jugendliche bereits nach<br />
geltendem Recht einen eigenen Rechtsanspruch. Das Bundeskinderschutzgesetz wird<br />
diesen Anspruch zur Klarstellung explizit in § 8 Abs. 3 SGB VIII aufnehmen.<br />
4.1. Individueller Rechtsanspruch auf Beratung für Kinder, Jugendliche und junge<br />
Erwachsene<br />
4.1.1 Individueller Rechtsanspruch auf Beratung für Kinder, Jugendliche und junge<br />
Erwachsene, deren Leben in seelischer und körperlicher Gesundheit gefährdet<br />
ist, für alle relevanten Beratungsbedarfe<br />
Im Kinder- und Jugendhilfegesetz/SGB VIII ist an verschiedenen Stellen Beratung als<br />
Aufgabe der Jugendhilfe formuliert:<br />
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennungs- und Scheidungsberatung (§ 17<br />
SGB VIII),<br />
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts<br />
(§ 18 SGB VIII) und<br />
Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)<br />
Diese Beratungsangebote sind als individuelle und damit einklagbare Rechtsansprüche<br />
gefasst. Die rechtlichen Grundlagen lassen verschiedene Finanzierungsformen zu, die<br />
sich auch in der Praxis wiederfinden. Allerdings ziehen nicht alle Kommunen als Träger<br />
der öffentlichen Jugendhilfe den Schluss, diese Beratungsleistungen nach § 77 SGB VIII<br />
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