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esonders sensibilisiert sein, um richtig reagieren und den Belangen behinderter<br />
Menschen gerecht werden zu können.<br />
Ebenso müssen der anwaltliche Beistand und eine Prozessbegleitung, die von behinderten<br />
wie nicht-behinderten Menschen gleichermaßen gebraucht werden, auf<br />
die Bedürfnisse behinderter Menschen besonders zugeschnitten sein, die im<br />
Umgang mit Ämtern und Justiz viel stärker auf fremde Hilfe angewiesen sein können.<br />
Daneben gibt es Aspekte, die ausschließlich behinderte Menschen betreffen<br />
– etwa die Barrierefreiheit, die nicht nur für den Zugang zum Gericht, sondern<br />
auch zu einem frei gewählten Anwalt gewährleistet sein muss.<br />
Das Bundesministerium der Justiz hat in der Besprechung mit den Vertretern der<br />
Landesjustizverwaltung am 12. August 2010 auf diese besonderen Problemlagen<br />
nochmals ausdrücklich aufmerksam gemacht.<br />
Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt, Regelungen zu schaffen, die verdeutlichen,<br />
dass eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange behinderter Menschen<br />
durch Gerichte und Staatsanwaltschaften erforderlich ist. Sie empfiehlt außerdem,<br />
die Problematik der Barrierefreiheit an die Anwaltschaft heranzutragen.<br />
III. Wesentliche Ergebnisse<br />
1. Vermeidung von Mehrfachvernehmungen<br />
Schon heute besteht die Möglichkeit, Sexualdelikte direkt beim Landgericht anzuklagen,<br />
gegen dessen Urteile keine Berufung zulässig ist, sodass dem Opfer eine<br />
zweite Tatsacheninstanz und eine erneute Vernehmung erspart bleiben. Die Unterarbeitsgruppe<br />
empfiehlt, durch eine gesetzliche Änderung der entsprechenden<br />
Vorschriften (§§ 24, 26 des Gerichtsverfassungsgesetzes) den Aspekt des<br />
Opferschutzes und der Vermeidung von Mehrfachvernehmungen stärker zu<br />
betonen. Entsprechende Änderungen sollten in den Richtlinien über das Strafverfahren<br />
und das Bußgeldverfahren (Nr. 113) erfolgen.<br />
Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt weiter, durch gesetzgeberische Maßnahmen<br />
die vorzugsweise richterliche Videovernehmung im Ermittlungsverfahren, die<br />
dem Opfer in der Hauptverhandlung ebenfalls eine erneute Vernehmung ersparen<br />
kann, insbesondere in Fällen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger stärker<br />
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