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esonders sensibilisiert sein, um richtig reagieren und den Belangen behinderter<br />

Menschen gerecht werden zu können.<br />

Ebenso müssen der anwaltliche Beistand und eine Prozessbegleitung, die von behinderten<br />

wie nicht-behinderten Menschen gleichermaßen gebraucht werden, auf<br />

die Bedürfnisse behinderter Menschen besonders zugeschnitten sein, die im<br />

Umgang mit Ämtern und Justiz viel stärker auf fremde Hilfe angewiesen sein können.<br />

Daneben gibt es Aspekte, die ausschließlich behinderte Menschen betreffen<br />

– etwa die Barrierefreiheit, die nicht nur für den Zugang zum Gericht, sondern<br />

auch zu einem frei gewählten Anwalt gewährleistet sein muss.<br />

Das Bundesministerium der Justiz hat in der Besprechung mit den Vertretern der<br />

Landesjustizverwaltung am 12. August 2010 auf diese besonderen Problemlagen<br />

nochmals ausdrücklich aufmerksam gemacht.<br />

Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt, Regelungen zu schaffen, die verdeutlichen,<br />

dass eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange behinderter Menschen<br />

durch Gerichte und Staatsanwaltschaften erforderlich ist. Sie empfiehlt außerdem,<br />

die Problematik der Barrierefreiheit an die Anwaltschaft heranzutragen.<br />

III. Wesentliche Ergebnisse<br />

1. Vermeidung von Mehrfachvernehmungen<br />

Schon heute besteht die Möglichkeit, Sexualdelikte direkt beim Landgericht anzuklagen,<br />

gegen dessen Urteile keine Berufung zulässig ist, sodass dem Opfer eine<br />

zweite Tatsacheninstanz und eine erneute Vernehmung erspart bleiben. Die Unterarbeitsgruppe<br />

empfiehlt, durch eine gesetzliche Änderung der entsprechenden<br />

Vorschriften (§§ 24, 26 des Gerichtsverfassungsgesetzes) den Aspekt des<br />

Opferschutzes und der Vermeidung von Mehrfachvernehmungen stärker zu<br />

betonen. Entsprechende Änderungen sollten in den Richtlinien über das Strafverfahren<br />

und das Bußgeldverfahren (Nr. 113) erfolgen.<br />

Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt weiter, durch gesetzgeberische Maßnahmen<br />

die vorzugsweise richterliche Videovernehmung im Ermittlungsverfahren, die<br />

dem Opfer in der Hauptverhandlung ebenfalls eine erneute Vernehmung ersparen<br />

kann, insbesondere in Fällen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger stärker<br />

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