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eits nach geltendem Recht möglich, wenn dies zum Schutz der Privatsphäre<br />

erforderlich ist (§ 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes). Es gelten erleichterte<br />

Voraussetzungen, wenn Kinder und Jugendliche vernommen werden sollen (§ 172<br />

Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes), und in der Praxis wird davon, so jedenfalls<br />

die Einschätzung in der Unterarbeitsgruppe, auch Gebrauch gemacht. Die<br />

Unterarbeitsgruppe hat erörtert, ob darüber hinaus auch für die Fälle, in denen es<br />

nicht primär um die Vernehmung des minderjährigen Tatopfers geht, sondern beispielsweise<br />

auch um weitere Zeugenaussagen oder die Vernehmung des Angeklagten,<br />

der Ausschluss der Öffentlichkeit in den genannten Strafverfahren weiter<br />

erleichtert oder gar generell vorgesehen werden sollte. Sie hält es für wünschenswert,<br />

gesetzlich klarzustellen, dass bei der von den Gerichten zu treffenden<br />

Abwägungsentscheidung zwischen der Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes<br />

und dem Schutz der Privatsphäre die besonderen Belastungen, die für Kinder<br />

und Jugendliche von einer öffentlichen Verhandlung ausgehen können, zu<br />

berücksichtigen sind.<br />

Die Unterarbeitsgruppe hat außerdem die Unterstützung insbesondere von Opferzeugen<br />

durch Beratung und Prozessbegleitung erörtert. Sie hält die Entwicklung<br />

von einheitlichen Mindeststandards für die seit dem 2. Opferrechtsreformgesetz<br />

in der Strafprozessordnung ausdrücklich genannte psychosoziale<br />

Prozessbegleitung (siehe § 406h Absatz 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung) aus der<br />

Praxis überwiegend für wünschenswert, die auf diese besondere Form der Prozessbegleitung<br />

zugeschnitten sind und die die vielfältigen anderen Formen der<br />

Prozessbegleitung (insbesondere durch ehrenamtlich Tätige) unberührt lassen.<br />

Zur psychosozialen Prozessbegleitung sind in den Ländern erste Modellprojekte<br />

angestoßen worden. Die Erfahrungen aus diesen Projekten sollten bei der Frage<br />

der Festlegung von Mindeststandards Berücksichtigung finden.<br />

4. Recht des Opfers auf Gehör<br />

Die Unterarbeitsgruppe hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie Opfern einer<br />

Straftat mehr rechtliches Gehör eingeräumt werden kann. So wichtig es ist,<br />

dem Opfer die Belastung mehrfacher Vernehmungen zu ersparen, so sehr ist es<br />

auch anzuerkennen, wenn ein Opfer in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung<br />

über die Tat und Tatfolgen sprechen und den Angeklagten damit konfrontiert sehen<br />

möchte. Opfer erwarten von einem Strafverfahren, dass allen voran ihnen Gehör<br />

gewährt und Genugtuung verschafft wird. In der Realität des Strafverfahrens<br />

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