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eits nach geltendem Recht möglich, wenn dies zum Schutz der Privatsphäre<br />
erforderlich ist (§ 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes). Es gelten erleichterte<br />
Voraussetzungen, wenn Kinder und Jugendliche vernommen werden sollen (§ 172<br />
Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes), und in der Praxis wird davon, so jedenfalls<br />
die Einschätzung in der Unterarbeitsgruppe, auch Gebrauch gemacht. Die<br />
Unterarbeitsgruppe hat erörtert, ob darüber hinaus auch für die Fälle, in denen es<br />
nicht primär um die Vernehmung des minderjährigen Tatopfers geht, sondern beispielsweise<br />
auch um weitere Zeugenaussagen oder die Vernehmung des Angeklagten,<br />
der Ausschluss der Öffentlichkeit in den genannten Strafverfahren weiter<br />
erleichtert oder gar generell vorgesehen werden sollte. Sie hält es für wünschenswert,<br />
gesetzlich klarzustellen, dass bei der von den Gerichten zu treffenden<br />
Abwägungsentscheidung zwischen der Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes<br />
und dem Schutz der Privatsphäre die besonderen Belastungen, die für Kinder<br />
und Jugendliche von einer öffentlichen Verhandlung ausgehen können, zu<br />
berücksichtigen sind.<br />
Die Unterarbeitsgruppe hat außerdem die Unterstützung insbesondere von Opferzeugen<br />
durch Beratung und Prozessbegleitung erörtert. Sie hält die Entwicklung<br />
von einheitlichen Mindeststandards für die seit dem 2. Opferrechtsreformgesetz<br />
in der Strafprozessordnung ausdrücklich genannte psychosoziale<br />
Prozessbegleitung (siehe § 406h Absatz 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung) aus der<br />
Praxis überwiegend für wünschenswert, die auf diese besondere Form der Prozessbegleitung<br />
zugeschnitten sind und die die vielfältigen anderen Formen der<br />
Prozessbegleitung (insbesondere durch ehrenamtlich Tätige) unberührt lassen.<br />
Zur psychosozialen Prozessbegleitung sind in den Ländern erste Modellprojekte<br />
angestoßen worden. Die Erfahrungen aus diesen Projekten sollten bei der Frage<br />
der Festlegung von Mindeststandards Berücksichtigung finden.<br />
4. Recht des Opfers auf Gehör<br />
Die Unterarbeitsgruppe hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie Opfern einer<br />
Straftat mehr rechtliches Gehör eingeräumt werden kann. So wichtig es ist,<br />
dem Opfer die Belastung mehrfacher Vernehmungen zu ersparen, so sehr ist es<br />
auch anzuerkennen, wenn ein Opfer in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung<br />
über die Tat und Tatfolgen sprechen und den Angeklagten damit konfrontiert sehen<br />
möchte. Opfer erwarten von einem Strafverfahren, dass allen voran ihnen Gehör<br />
gewährt und Genugtuung verschafft wird. In der Realität des Strafverfahrens<br />
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