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sehen sich viele Opfer aber in bestimmten Fällen vor die Situation gestellt, dass ihre<br />
Aussage als Beweismittel verzichtbar erscheint. Die Unterarbeitsgruppe hat erörtert,<br />
ob das aus dem angloamerikanischen Recht bekannte Victim Impact Statement<br />
ein Modell für mehr rechtliches Gehör im deutschen Strafverfahren sein<br />
könnte. Das Victim Impact Statement räumt dem Opfer im Strafverfahren das<br />
Recht ein, aus seiner Sicht darzustellen, welche Auswirkungen die Straftat<br />
für sie oder ihn hatte. Ein solches Statement wäre ein interessantes Novum,<br />
lässt sich aber nicht ohne Weiteres in das deutsche Strafverfahrensrecht einfügen,<br />
dem eine andere Struktur zugrunde liegt und das mit dem Institut der Nebenklage<br />
bisher von einer gestuften Beteiligungsmöglichkeit des Verletzten ausgeht.<br />
Das Bundesministerium der Justiz hat die Erörterung in der Unterarbeitsgruppe<br />
zum Anlass genommen, den ebenfalls am Runden Tisch vertretenen<br />
Deutschen Richterbund um ein Gutachten zur Frage der Stärkung des Rechts<br />
auf Gehör insbesondere durch Einführung eines Victim Impact Statements zu<br />
bitten, das voraussichtlich Anfang 2011 vorliegen wird.<br />
Die Diskussion in der Unterarbeitsgruppe hat gezeigt, dass das Recht auf Gehör<br />
der Opfer insbesondere auch dann betroffen sein kann, wenn es zu einer Verfahrenserledigung<br />
ohne Hauptverhandlung kommt. Dies wird etwa bei einem Strafbefehl<br />
bedeutsam, der in einem schriftlichen Verfahren erlassen wird und damit dem<br />
Opfer die Möglichkeit einer Aussage in der Hauptverhandlung nimmt, andererseits<br />
dem Angeklagten die gerichtsöffentliche Auseinandersetzung mit seiner Tat erspart.<br />
Die Unterarbeitsgruppe hält es für wünschenswert, dass bei Sexualstraftaten<br />
nicht ohne jede Beteiligung des Opfers von einer Hauptverhandlung abgesehen<br />
und durch Strafbefehl entschieden werden kann. Dies ist in mehreren<br />
Varianten – von einem Anhörungs- oder Vetorecht des Opfers bis zu einem vollständigen<br />
Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens in diesen Fällen – denkbar, erscheint<br />
aus Opferschutzsicht wünschenswert und sollte in einem ersten Schritt<br />
insbesondere durch eine kurzfristige Änderung der Richtlinien über das Strafverfahren<br />
und das Bußgeldverfahren erfolgen.<br />
In ähnlicher Weise kann das Recht des Opfers auf Gehör betroffen sein, wenn Gerichte<br />
oder Staatsanwaltschaften in den Fällen, in denen sogenannte Opportunitätserwägungen<br />
durch das Gesetz erlaubt sind, von der Verfolgung einer Straftat<br />
absehen, weil sie die Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe bzw. die<br />
Fortführung eines Verfahrens nicht für notwendig erachten (vgl. §§ 153 ff der<br />
Strafprozessordnung). Dies ist zum Beispiel bei geringfügigen Taten zulässig oder<br />
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