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sehen sich viele Opfer aber in bestimmten Fällen vor die Situation gestellt, dass ihre<br />

Aussage als Beweismittel verzichtbar erscheint. Die Unterarbeitsgruppe hat erörtert,<br />

ob das aus dem angloamerikanischen Recht bekannte Victim Impact Statement<br />

ein Modell für mehr rechtliches Gehör im deutschen Strafverfahren sein<br />

könnte. Das Victim Impact Statement räumt dem Opfer im Strafverfahren das<br />

Recht ein, aus seiner Sicht darzustellen, welche Auswirkungen die Straftat<br />

für sie oder ihn hatte. Ein solches Statement wäre ein interessantes Novum,<br />

lässt sich aber nicht ohne Weiteres in das deutsche Strafverfahrensrecht einfügen,<br />

dem eine andere Struktur zugrunde liegt und das mit dem Institut der Nebenklage<br />

bisher von einer gestuften Beteiligungsmöglichkeit des Verletzten ausgeht.<br />

Das Bundesministerium der Justiz hat die Erörterung in der Unterarbeitsgruppe<br />

zum Anlass genommen, den ebenfalls am Runden Tisch vertretenen<br />

Deutschen Richterbund um ein Gutachten zur Frage der Stärkung des Rechts<br />

auf Gehör insbesondere durch Einführung eines Victim Impact Statements zu<br />

bitten, das voraussichtlich Anfang 2011 vorliegen wird.<br />

Die Diskussion in der Unterarbeitsgruppe hat gezeigt, dass das Recht auf Gehör<br />

der Opfer insbesondere auch dann betroffen sein kann, wenn es zu einer Verfahrenserledigung<br />

ohne Hauptverhandlung kommt. Dies wird etwa bei einem Strafbefehl<br />

bedeutsam, der in einem schriftlichen Verfahren erlassen wird und damit dem<br />

Opfer die Möglichkeit einer Aussage in der Hauptverhandlung nimmt, andererseits<br />

dem Angeklagten die gerichtsöffentliche Auseinandersetzung mit seiner Tat erspart.<br />

Die Unterarbeitsgruppe hält es für wünschenswert, dass bei Sexualstraftaten<br />

nicht ohne jede Beteiligung des Opfers von einer Hauptverhandlung abgesehen<br />

und durch Strafbefehl entschieden werden kann. Dies ist in mehreren<br />

Varianten – von einem Anhörungs- oder Vetorecht des Opfers bis zu einem vollständigen<br />

Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens in diesen Fällen – denkbar, erscheint<br />

aus Opferschutzsicht wünschenswert und sollte in einem ersten Schritt<br />

insbesondere durch eine kurzfristige Änderung der Richtlinien über das Strafverfahren<br />

und das Bußgeldverfahren erfolgen.<br />

In ähnlicher Weise kann das Recht des Opfers auf Gehör betroffen sein, wenn Gerichte<br />

oder Staatsanwaltschaften in den Fällen, in denen sogenannte Opportunitätserwägungen<br />

durch das Gesetz erlaubt sind, von der Verfolgung einer Straftat<br />

absehen, weil sie die Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe bzw. die<br />

Fortführung eines Verfahrens nicht für notwendig erachten (vgl. §§ 153 ff der<br />

Strafprozessordnung). Dies ist zum Beispiel bei geringfügigen Taten zulässig oder<br />

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