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nen ggf. in einem anstehenden Gesetzgebungsverfahren erneut eingebracht werden<br />

und werden dann dort zu beraten sein.<br />

Einig war sich die Unterarbeitsgruppe, dass die Informationsrechte des Verletzten,<br />

die schon heute im Gesetz vorgesehen sind, in der Praxis gestärkt werden<br />

sollten. Es geht dabei vor allem um die Informationen, die ein Opfer nach dem<br />

Strafverfahren und der Verurteilung des Täters zu einer Freiheitsstrafe erhält, also<br />

beispielsweise Informationen über einen Hafturlaub und über Vollzugslockerungen.<br />

Gerade für Opfer sexuellen Missbrauchs kann die unvorbereitete und ungewollte<br />

Begegnung mit dem Täter, der sich wieder bzw. vorübergehend auf freiem<br />

Fuß befindet, sehr belastend sein und die Verarbeitung der Tat erheblich stören.<br />

Das Bundesministerium der Justiz hat diese Fragen mit den Landesjustizverwaltungen<br />

erörtert und darüber in der Unterarbeitsgruppe berichtet. Es hat sich<br />

gezeigt, dass Informationsanträge, die von Opfern in einem frühen Verfahrensstadium<br />

gestellt werden, in der häufig sehr viel späteren Vollstreckungsphase aus unterschiedlichen<br />

Gründen nicht ausreichend Berücksichtigung finden. Teilweise<br />

kann eine fehlende Weitergabe dazu führen, dass die Informationsanträge der<br />

Vollstreckungsbehörde bzw. der Justizvollzugsanstalt nicht bekannt sind, teilweise<br />

ist nicht klargestellt, ob das Opfer Jahre nach der Tat noch Interesse an den entsprechenden<br />

Informationen hat. Die Unterarbeitsgruppe schlägt vor, durch eine<br />

kurzfristig zu bewerkstelligende Änderung der Richtlinien über das Strafverfahren<br />

und das Bußgeldverfahren vorzusehen, dass das Opfer nach Urteilsverkündung<br />

gefragt wird, ob ein Informationsinteresse auch für die Zeit nach Abschluss<br />

des Strafverfahrens (fort-)besteht. Auf diese Weise könnte das jeweilige<br />

Informationsinteresse des Opfers leichter festgestellt und seine Erfüllung im weiteren<br />

Verfahrensverlauf besser gewährleistet werden. Darüber hinaus sollte durch<br />

Verwaltungsvorschriften sichergestellt werden, dass ein entsprechender Antrag<br />

in der Vollzugsphase beachtet wird. Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt außerdem,<br />

die Informationen für das Opfer aussagekräftiger zu gestalten. Sie hält<br />

es überwiegend für wünschenswert, dass das Opfer in bestimmten Fällen nicht nur<br />

– wie bisher gesetzlich vorgesehen – über erstmalige Lockerungen und Urlaube<br />

informiert wird, sondern auch über die darauf folgenden entsprechenden<br />

Maßnahmen.<br />

Grundsätzliche Unterstützung erfährt von der Unterarbeitsgruppe das Anliegen,<br />

den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung zu erleichtern,<br />

wenn minderjährige Opfer beteiligt sind. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist be-<br />

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