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sches, insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der finanziellen Entschädigung<br />
der Opfer, einzubeziehen.<br />
Die Unterarbeitsgruppe hat im Zusammenhang mit dem Opferanwalt die Frage<br />
diskutiert, ob aus Gründen der Waffengleichheit dem Angeklagten immer dann<br />
ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden sollte, wenn dem Verletzten<br />
ein Opferanwalt beigeordnet worden ist. Bereits heute sieht das Gesetz in solchen<br />
Fällen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als Regelfall vor. Die Diskussion<br />
hat gezeigt, dass es nicht nur aus Gründen eines fairen Verfahrens, sondern<br />
auch aus Sicht des Opferschutzes sinnvoll erscheint, dieses Regelbeispiel zu<br />
einem zwingenden Tatbestand heraufzustufen. Für das Opfer kann die Auseinandersetzung<br />
mit einem Angeklagten, der keinen Rechtsanwalt hat, unter Umständen<br />
schwieriger sein als der Umgang mit einem Verteidiger. Die Unterarbeitsgruppe<br />
empfiehlt daher, diesen Aspekt bei einer Ausweitung der Vorschriften über<br />
den Opferanwalt zu berücksichtigen.<br />
3. Stärkung von Verletzten- und Nebenklagerechten<br />
Die Unterarbeitsgruppe hat darüber hinaus die verschiedenen Vorschläge von Opferschutzverbänden<br />
und Nebenklagevertretern diskutiert, mit denen eine stärkere<br />
Stellung von Verletzten- bzw. Nebenklägerrechten erreicht werden soll. Sie konnte<br />
nicht über den kompletten Forderungskatalog, wie er bereits seit langen Jahren<br />
in der Rechtspolitik kontrovers diskutiert wird und zuletzt beim<br />
2. Opferrechtsreformgesetz zur Debatte stand, zu einer gemeinsamen Meinung<br />
finden. Für den Ruf nach einer noch weiter gehenden Zulassung der Nebenklage<br />
im Jugendstrafrecht (insbesondere für den Bereich der Sexualvergehen),<br />
nach einer Erstreckung der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers auf die<br />
Rechtsfolgen, nach einer stärkeren Beteiligung der Nebenklage bei Verständigungen<br />
oder – am weitesten gehenden – nach einer vollständigen Angleichung<br />
von Nebenklage- und Verteidigungsrechten können sicherlich zum Teil<br />
auch gute Argumente ins Feld geführt werden. Das Bundesministerium der Justiz<br />
hat diese Forderungen jedoch aus ebenso guten Gründen bisher nicht aufgegriffen.<br />
Viele dieser Aspekte gehen über die Belange der Opfer sexueller Gewalt<br />
gegen Kinder und Jugendliche hinaus, sodass die Arbeitsgruppe und der Runde<br />
Tisch nicht als der richtige Ort erscheinen, um bei diesen schwierigen Fragen<br />
einen gemeinsamen Lösungsansatz zu finden. Die entsprechenden Anliegen kön-<br />
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