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Bericht der Unterarbeitsgruppe „Opferschutz im Ermittlungs- und<br />

Strafverfahren“<br />

I. Einleitung<br />

Die Unterarbeitsgruppe hat sich zu zwei Sitzungen getroffen, die am 28. Juni 2010 sowie<br />

am 16. August 2010 im Bundesministerium der Justiz stattgefunden haben. Das Bundesministerium<br />

der Justiz hat ergänzend am 12. August 2010 mit Vertretern der Landesjustizverwaltungen<br />

eine Besprechung zu einzelnen in der Unterarbeitsgruppe erörterten<br />

Themen durchgeführt und darüber in der Unterarbeitsgruppe berichtet.<br />

Die Unterarbeitsgruppe hat sich schwerpunktmäßig mit den Themen „Vermeidung von<br />

Mehrfachvernehmungen“, „Opferanwalt“, „Verletzten- und Nebenklagerechte“,<br />

„Recht des Opfers auf Gehör“ und „Situation behinderter Opfer“ auseinandergesetzt.<br />

II. Beratungen der Unterarbeitsgruppe<br />

1. Vermeidung von Mehrfachvernehmungen<br />

Besonders breiten Raum hat die Frage eingenommen, was getan werden sollte,<br />

um Zeugen mehrmalige Aussagen zu ersparen. Im Laufe eines Strafverfahrens<br />

kann ein Zeuge – unter Umständen in größeren zeitlichen Abständen – von der<br />

Polizei, der Staatsanwaltschaft, vom Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung<br />

vernommen werden; zudem eventuell erneut in einer Berufungsverhandlung.<br />

Hinzu kommen möglicherweise Befragung und Exploration für ein Glaubwürdigkeits-<br />

bzw. Glaubhaftigkeitsgutachten. Das geltende Recht kennt bereits<br />

Instrumentarien zur Vermeidung von Mehrfachvernehmungen, die aber – so die<br />

Einschätzung der Unterarbeitsgruppe – sowohl durch Änderungen der Rechtslage<br />

als auch durch praktische Maßnahmen wirksamer ausgestaltet werden sollten.<br />

Dies gilt insbesondere für die schon heute bestehende Möglichkeit, Sexualdelikte<br />

direkt beim Landgericht anzuklagen, gegen dessen Urteile keine Berufung zulässig<br />

ist, sodass dem Opfer eine zweite Tatsacheninstanz und eine erneute<br />

Vernehmung erspart bleiben. Es bestand Einvernehmen darüber, dass durch eine<br />

gesetzliche Änderung der §§ 24, 26 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Aspekt<br />

des Opferschutzes und der Vermeidung von Mehrfachvernehmungen noch<br />

stärker betont werden sollte. Außerdem soll dieser Aspekt zügig in den Richtlinien<br />

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