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Bericht der Unterarbeitsgruppe „Opferschutz im Ermittlungs- und<br />
Strafverfahren“<br />
I. Einleitung<br />
Die Unterarbeitsgruppe hat sich zu zwei Sitzungen getroffen, die am 28. Juni 2010 sowie<br />
am 16. August 2010 im Bundesministerium der Justiz stattgefunden haben. Das Bundesministerium<br />
der Justiz hat ergänzend am 12. August 2010 mit Vertretern der Landesjustizverwaltungen<br />
eine Besprechung zu einzelnen in der Unterarbeitsgruppe erörterten<br />
Themen durchgeführt und darüber in der Unterarbeitsgruppe berichtet.<br />
Die Unterarbeitsgruppe hat sich schwerpunktmäßig mit den Themen „Vermeidung von<br />
Mehrfachvernehmungen“, „Opferanwalt“, „Verletzten- und Nebenklagerechte“,<br />
„Recht des Opfers auf Gehör“ und „Situation behinderter Opfer“ auseinandergesetzt.<br />
II. Beratungen der Unterarbeitsgruppe<br />
1. Vermeidung von Mehrfachvernehmungen<br />
Besonders breiten Raum hat die Frage eingenommen, was getan werden sollte,<br />
um Zeugen mehrmalige Aussagen zu ersparen. Im Laufe eines Strafverfahrens<br />
kann ein Zeuge – unter Umständen in größeren zeitlichen Abständen – von der<br />
Polizei, der Staatsanwaltschaft, vom Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung<br />
vernommen werden; zudem eventuell erneut in einer Berufungsverhandlung.<br />
Hinzu kommen möglicherweise Befragung und Exploration für ein Glaubwürdigkeits-<br />
bzw. Glaubhaftigkeitsgutachten. Das geltende Recht kennt bereits<br />
Instrumentarien zur Vermeidung von Mehrfachvernehmungen, die aber – so die<br />
Einschätzung der Unterarbeitsgruppe – sowohl durch Änderungen der Rechtslage<br />
als auch durch praktische Maßnahmen wirksamer ausgestaltet werden sollten.<br />
Dies gilt insbesondere für die schon heute bestehende Möglichkeit, Sexualdelikte<br />
direkt beim Landgericht anzuklagen, gegen dessen Urteile keine Berufung zulässig<br />
ist, sodass dem Opfer eine zweite Tatsacheninstanz und eine erneute<br />
Vernehmung erspart bleiben. Es bestand Einvernehmen darüber, dass durch eine<br />
gesetzliche Änderung der §§ 24, 26 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Aspekt<br />
des Opferschutzes und der Vermeidung von Mehrfachvernehmungen noch<br />
stärker betont werden sollte. Außerdem soll dieser Aspekt zügig in den Richtlinien<br />
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