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(3) Einführung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, die nach geltendem<br />

Recht (§ 397a Abs. 2 der Strafprozessordnung) immer dann (und folglich auch bei einem<br />

Sexualvergehen) zu gewähren ist, wenn das Opfer seine Interessen selbst nicht ausreichend<br />

wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zumutbar ist (Änderung des § 397a Abs. 2 StPO;<br />

dieser Vorschlag ist mit (1) und (2) kombinierbar).<br />

Die Unterarbeitsgruppe ist sich ganz weitgehend in der Empfehlung einig, dass<br />

dieses Anliegen durch gesetzgeberische Maßnahmen auf der Grundlage der von<br />

ihr erörterten Lösungsvorschläge aufgegriffen werden sollte.<br />

Diskutiert wurde weiter das Anliegen, die Vertretung durch einen Opferanwalt<br />

schon vor Anzeigeerstattung bzw. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu<br />

ermöglichen und die anwaltliche Erstberatung in diesen Fällen kostendeckend zu<br />

gewährleisten (Stichwort: „verfahrensvorgelagerter Opferanwalt“). Betont werden<br />

muss zunächst, dass Opfer bereits nach geltendem Recht auch für die Phase<br />

vor einem Ermittlungsverfahren in den Genuss staatlicher Leistungen<br />

kommen können. Zwar kann nach der Strafprozessordnung für die Beratung vor<br />

Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kein Opferanwalt beigeordnet werden. Die<br />

Gebühren für eine solche Beratung gehen aber in aller Regel in den Gebühren des<br />

Opferanwalts im späteren Ermittlungs- und Strafverfahren auf. Das Opfer wird in<br />

diesen Fällen also nicht mit Kosten belastet. Anders ist es aber, wenn sich das Opfer<br />

zunächst anwaltlich beraten lässt und es daraufhin nicht zu einer Strafanzeige<br />

und einem Ermittlungsverfahren kommt. In diesen Fällen kann das Opfer nur auf<br />

Beratungshilfe zurückgreifen, die Bedürftigkeit voraussetzt und nur die Beratung<br />

(nicht aber die anwaltliche Vertretung) abdeckt. Eine Problemlösung wurde nicht in<br />

der Ausweitung der entsprechenden Beratungshilfevorschriften gesehen; ebenso<br />

wenig kommt es in Betracht, die Regelungen der Strafprozessordnung auf die<br />

Phase vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens anwendbar zu machen. Aus<br />

Sicht des Opferschutzes könnte die Unterstützungspraxis des Weißen Rings Modellcharakter<br />

haben, der bedürftigen Opfern Beratungsschecks im Wert von<br />

150 Euro für eine anwaltliche Erstberatung zukommen lässt. Dieses Modell auf<br />

andere oder neue Träger auszuweiten, erscheint als ein lohnenswertes Unterfangen,<br />

das im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung von Opfern und<br />

Opferhilfeeinrichtungen außerhalb des Ermittlungs- und Strafverfahrens steht und<br />

daher von der Unterarbeitsgruppe im Rahmen ihres Mandats nicht abschließend<br />

beraten werden kann. Als ein weiterer Ansatz wurde vorgeschlagen, eine Erstberatung<br />

des Opfers im Opferentschädigungsgesetz vorzusehen. Die Unterarbeitsgruppe<br />

empfiehlt, diese Thematik in die weiteren Beratungen des Runden Ti-<br />

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