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(3) Einführung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, die nach geltendem<br />
Recht (§ 397a Abs. 2 der Strafprozessordnung) immer dann (und folglich auch bei einem<br />
Sexualvergehen) zu gewähren ist, wenn das Opfer seine Interessen selbst nicht ausreichend<br />
wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zumutbar ist (Änderung des § 397a Abs. 2 StPO;<br />
dieser Vorschlag ist mit (1) und (2) kombinierbar).<br />
Die Unterarbeitsgruppe ist sich ganz weitgehend in der Empfehlung einig, dass<br />
dieses Anliegen durch gesetzgeberische Maßnahmen auf der Grundlage der von<br />
ihr erörterten Lösungsvorschläge aufgegriffen werden sollte.<br />
Diskutiert wurde weiter das Anliegen, die Vertretung durch einen Opferanwalt<br />
schon vor Anzeigeerstattung bzw. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu<br />
ermöglichen und die anwaltliche Erstberatung in diesen Fällen kostendeckend zu<br />
gewährleisten (Stichwort: „verfahrensvorgelagerter Opferanwalt“). Betont werden<br />
muss zunächst, dass Opfer bereits nach geltendem Recht auch für die Phase<br />
vor einem Ermittlungsverfahren in den Genuss staatlicher Leistungen<br />
kommen können. Zwar kann nach der Strafprozessordnung für die Beratung vor<br />
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kein Opferanwalt beigeordnet werden. Die<br />
Gebühren für eine solche Beratung gehen aber in aller Regel in den Gebühren des<br />
Opferanwalts im späteren Ermittlungs- und Strafverfahren auf. Das Opfer wird in<br />
diesen Fällen also nicht mit Kosten belastet. Anders ist es aber, wenn sich das Opfer<br />
zunächst anwaltlich beraten lässt und es daraufhin nicht zu einer Strafanzeige<br />
und einem Ermittlungsverfahren kommt. In diesen Fällen kann das Opfer nur auf<br />
Beratungshilfe zurückgreifen, die Bedürftigkeit voraussetzt und nur die Beratung<br />
(nicht aber die anwaltliche Vertretung) abdeckt. Eine Problemlösung wurde nicht in<br />
der Ausweitung der entsprechenden Beratungshilfevorschriften gesehen; ebenso<br />
wenig kommt es in Betracht, die Regelungen der Strafprozessordnung auf die<br />
Phase vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens anwendbar zu machen. Aus<br />
Sicht des Opferschutzes könnte die Unterstützungspraxis des Weißen Rings Modellcharakter<br />
haben, der bedürftigen Opfern Beratungsschecks im Wert von<br />
150 Euro für eine anwaltliche Erstberatung zukommen lässt. Dieses Modell auf<br />
andere oder neue Träger auszuweiten, erscheint als ein lohnenswertes Unterfangen,<br />
das im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung von Opfern und<br />
Opferhilfeeinrichtungen außerhalb des Ermittlungs- und Strafverfahrens steht und<br />
daher von der Unterarbeitsgruppe im Rahmen ihres Mandats nicht abschließend<br />
beraten werden kann. Als ein weiterer Ansatz wurde vorgeschlagen, eine Erstberatung<br />
des Opfers im Opferentschädigungsgesetz vorzusehen. Die Unterarbeitsgruppe<br />
empfiehlt, diese Thematik in die weiteren Beratungen des Runden Ti-<br />
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