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zum Einsatz zu bringen. Die entsprechenden Anforderungen an die Erfahrung<br />

und Befähigung insbesondere von Jugend- bzw. Jugendschutzrichtern, die<br />

Videovernehmungen durchführen, sollten verdeutlicht und verbindlicher ausgestaltet<br />

werden. Die Unterarbeitsgruppe war sich außerdem weitgehend in der Empfehlung<br />

einig, dass die gesetzliche Fortbildungspflicht für Richter erneut aufgegriffen<br />

werden sollte.<br />

2. Opferanwalt<br />

Anwaltlicher Beistand ist bei Sexualdelikten vielfach auch dann nötig, wenn der<br />

Missbrauch schon längere Zeit zurückliegt und das Opfer zum Zeitpunkt des Ermittlungs-<br />

oder Strafverfahrens bereits das Erwachsenenalter erreicht hat. Das<br />

haben gerade die Fälle gezeigt, die Anlass für den Runden Tisch sind. Die Unterarbeitsgruppe<br />

war sich überwiegend in der Empfehlung einig, durch eine Gesetzesänderung<br />

auch für diese Fälle die Bestellung des Opferanwalts auf Staatskosten<br />

weiter zu erleichtern. Sie empfiehlt, dabei den Aspekt der Waffengleichheit<br />

und Pflichtverteidigung zu berücksichtigen.<br />

Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt weiter, die Thematik des „verfahrensvorgelagerten<br />

Opferanwalts“, die die finanzielle Unterstützung von Opfern und Opferhilfeeinrichtungen<br />

außerhalb des Ermittlungs- und Strafverfahrens betrifft, in die weiteren<br />

Beratungen des Runden Tisches, insbesondere im Zusammenhang mit<br />

Fragen der finanziellen Entschädigung der Opfer, einzubeziehen.<br />

3. Nebenklage- und Verletztenrechte<br />

Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt, die praktische Umsetzung der schon heute gesetzlich<br />

vorgesehenen Information des Opfers über Vollzugslockerungen und<br />

Hafturlaube insbesondere durch kurzfristige Änderungen der Richtlinien über das<br />

Strafverfahren und das Bußgeldverfahren zu verbessern. Sie hält es überwiegend<br />

für wünschenswert, dass das Opfer in bestimmten Fällen nicht nur – wie<br />

bisher gesetzlich vorgesehen – über erstmalige Lockerungen und Urlaube informiert<br />

wird, sondern auch über die darauf folgenden entsprechenden Maßnahmen.<br />

Die Unterarbeitsgruppe hält es für wünschenswert, gesetzlich klarzustellen,<br />

dass bei der von den Gerichten im Fall eines Ausschlusses der Öffentlichkeit zu<br />

treffenden Abwägungsentscheidung zwischen der Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes<br />

und dem Schutz der Privatsphäre die besonderen Belastungen, die<br />

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