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zum Einsatz zu bringen. Die entsprechenden Anforderungen an die Erfahrung<br />
und Befähigung insbesondere von Jugend- bzw. Jugendschutzrichtern, die<br />
Videovernehmungen durchführen, sollten verdeutlicht und verbindlicher ausgestaltet<br />
werden. Die Unterarbeitsgruppe war sich außerdem weitgehend in der Empfehlung<br />
einig, dass die gesetzliche Fortbildungspflicht für Richter erneut aufgegriffen<br />
werden sollte.<br />
2. Opferanwalt<br />
Anwaltlicher Beistand ist bei Sexualdelikten vielfach auch dann nötig, wenn der<br />
Missbrauch schon längere Zeit zurückliegt und das Opfer zum Zeitpunkt des Ermittlungs-<br />
oder Strafverfahrens bereits das Erwachsenenalter erreicht hat. Das<br />
haben gerade die Fälle gezeigt, die Anlass für den Runden Tisch sind. Die Unterarbeitsgruppe<br />
war sich überwiegend in der Empfehlung einig, durch eine Gesetzesänderung<br />
auch für diese Fälle die Bestellung des Opferanwalts auf Staatskosten<br />
weiter zu erleichtern. Sie empfiehlt, dabei den Aspekt der Waffengleichheit<br />
und Pflichtverteidigung zu berücksichtigen.<br />
Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt weiter, die Thematik des „verfahrensvorgelagerten<br />
Opferanwalts“, die die finanzielle Unterstützung von Opfern und Opferhilfeeinrichtungen<br />
außerhalb des Ermittlungs- und Strafverfahrens betrifft, in die weiteren<br />
Beratungen des Runden Tisches, insbesondere im Zusammenhang mit<br />
Fragen der finanziellen Entschädigung der Opfer, einzubeziehen.<br />
3. Nebenklage- und Verletztenrechte<br />
Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt, die praktische Umsetzung der schon heute gesetzlich<br />
vorgesehenen Information des Opfers über Vollzugslockerungen und<br />
Hafturlaube insbesondere durch kurzfristige Änderungen der Richtlinien über das<br />
Strafverfahren und das Bußgeldverfahren zu verbessern. Sie hält es überwiegend<br />
für wünschenswert, dass das Opfer in bestimmten Fällen nicht nur – wie<br />
bisher gesetzlich vorgesehen – über erstmalige Lockerungen und Urlaube informiert<br />
wird, sondern auch über die darauf folgenden entsprechenden Maßnahmen.<br />
Die Unterarbeitsgruppe hält es für wünschenswert, gesetzlich klarzustellen,<br />
dass bei der von den Gerichten im Fall eines Ausschlusses der Öffentlichkeit zu<br />
treffenden Abwägungsentscheidung zwischen der Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes<br />
und dem Schutz der Privatsphäre die besonderen Belastungen, die<br />
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