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derlich. Dies betrifft sowohl den Regelungsinhalt wie auch am jeweiligen Adressatenkreis<br />

orientierte sprachliche Anpassungen.<br />

Institutionen, in denen nur wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder vorwiegend Ehrenamtliche<br />

tätig sind, werden sich in aller Regel dazu veranlasst sehen, Hilfe durch externen<br />

Sachverstand als notwendige Maßnahme intern festzuschreiben. Bei Institutionen,<br />

in denen Kinder oder Jugendliche betroffen sein können, die sich nur schwer artikulieren<br />

können, werden die internen Regelungen der Institution dies besonders berücksichtigen.<br />

Das Gleiche gilt zur Klärung der Abgrenzung zwischen Missbrauch und Körperpflege behinderter<br />

Kinder oder Jugendlicher.<br />

Die Leitlinien gelten auch im Fall des Verdachts auf Straftaten, die in der Vergangenheit<br />

begangen wurden. Soweit die Regelungsempfehlungen den besonderen Schutz kindlicher<br />

oder jugendlicher Opfer zum Hintergrund haben, finden sie bei mittlerweile Erwachsenen<br />

allenfalls in modifizierter Form Anwendung. Die Entscheidung über eine möglicherweise<br />

eingetretene strafrechtliche Verjährung obliegt der zuständigen Staatsanwaltschaft.<br />

Ziff. 3 bis 6 der Leitlinien betreffen Verdachtsfälle innerhalb der Institution. Ziff. 7 der Leitlinien<br />

wird den Umgang mit Verdachtsfällen in anderen Institutionen und im familiären<br />

Bereich regeln.<br />

Diese Leitlinien lassen in unserer Rechtsordnung verankerte Verpflichtungen zur<br />

Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden einerseits und rechtlich anerkannte<br />

Pflichten zur Verschwiegenheit andererseits unberührt.<br />

Erläuterung:<br />

Die Leitlinien zielen nicht auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers. Eine gesetzliche Verpflichtung,<br />

die Strafverfolgungsbehörden zu informieren, kann sich beispielsweise aus<br />

besonderen Schutzpflichten ergeben. Zu den rechtlich anerkannten Privatgeheimnissen<br />

gehören hingegen z. B. das Arzt-, Rechtsanwalts- oder das Beicht- und Seelsorgegeheimnis<br />

sowie die Beratungsgeheimnisse von Erziehungs- oder Jugendberatern anerkannter<br />

Beratungsstellen.<br />

2. Begriffe<br />

Im Sinne dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck<br />

‐ sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen: Straftaten nach dem dreizehnten<br />

Abschnitt des Strafgesetzbuchs („Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“),<br />

soweit sie an Minderjährigen begangen werden.<br />

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