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derlich. Dies betrifft sowohl den Regelungsinhalt wie auch am jeweiligen Adressatenkreis<br />
orientierte sprachliche Anpassungen.<br />
Institutionen, in denen nur wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder vorwiegend Ehrenamtliche<br />
tätig sind, werden sich in aller Regel dazu veranlasst sehen, Hilfe durch externen<br />
Sachverstand als notwendige Maßnahme intern festzuschreiben. Bei Institutionen,<br />
in denen Kinder oder Jugendliche betroffen sein können, die sich nur schwer artikulieren<br />
können, werden die internen Regelungen der Institution dies besonders berücksichtigen.<br />
Das Gleiche gilt zur Klärung der Abgrenzung zwischen Missbrauch und Körperpflege behinderter<br />
Kinder oder Jugendlicher.<br />
Die Leitlinien gelten auch im Fall des Verdachts auf Straftaten, die in der Vergangenheit<br />
begangen wurden. Soweit die Regelungsempfehlungen den besonderen Schutz kindlicher<br />
oder jugendlicher Opfer zum Hintergrund haben, finden sie bei mittlerweile Erwachsenen<br />
allenfalls in modifizierter Form Anwendung. Die Entscheidung über eine möglicherweise<br />
eingetretene strafrechtliche Verjährung obliegt der zuständigen Staatsanwaltschaft.<br />
Ziff. 3 bis 6 der Leitlinien betreffen Verdachtsfälle innerhalb der Institution. Ziff. 7 der Leitlinien<br />
wird den Umgang mit Verdachtsfällen in anderen Institutionen und im familiären<br />
Bereich regeln.<br />
Diese Leitlinien lassen in unserer Rechtsordnung verankerte Verpflichtungen zur<br />
Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden einerseits und rechtlich anerkannte<br />
Pflichten zur Verschwiegenheit andererseits unberührt.<br />
Erläuterung:<br />
Die Leitlinien zielen nicht auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers. Eine gesetzliche Verpflichtung,<br />
die Strafverfolgungsbehörden zu informieren, kann sich beispielsweise aus<br />
besonderen Schutzpflichten ergeben. Zu den rechtlich anerkannten Privatgeheimnissen<br />
gehören hingegen z. B. das Arzt-, Rechtsanwalts- oder das Beicht- und Seelsorgegeheimnis<br />
sowie die Beratungsgeheimnisse von Erziehungs- oder Jugendberatern anerkannter<br />
Beratungsstellen.<br />
2. Begriffe<br />
Im Sinne dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck<br />
‐ sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen: Straftaten nach dem dreizehnten<br />
Abschnitt des Strafgesetzbuchs („Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“),<br />
soweit sie an Minderjährigen begangen werden.<br />
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