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wenn der Beschuldigte bereits wegen einer anderen Tat zu einer Strafe verurteilt<br />
wurde und die in dem Verfahren zu erwartende Strafe daneben nicht beträchtlich<br />
ins Gewicht fallen würde. Eine solche Einstellung des Verfahrens kann für das Opfer<br />
unbefriedigend sein und ein Gefühl der Machtlosigkeit und Fremdbestimmung<br />
erzeugen, das gerade für Opfer von sexuellem Missbrauch besonders schwer zu<br />
ertragen ist. Es ist allerdings zu betonen, dass bei sexuellem Missbrauch die Voraussetzungen<br />
für eine solche Verfahrenseinstellung, insbesondere was die<br />
Schwere der Schuld bzw. die Vernachlässigbarkeit der zu erwartenden Strafe angeht,<br />
nur selten gegeben sein dürften. Für die verbleibenden Fälle sollte durch<br />
eine kurzfristige Änderung der Richtlinien über das Strafverfahren und das<br />
Bußgeldverfahren auch hier eine Beteiligung des Opfers vor der Entscheidung<br />
vorgesehen werden.<br />
Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt, das Thema „Recht auf Gehör“ nach Vorlage<br />
des Gutachtens des Deutschen Richterbundes erneut aufzugreifen, um weitere<br />
Möglichkeiten für eine Stärkung dieses Rechts zu erörtern. Aus Sicht der Unterarbeitsgruppe<br />
könnte es sich anbieten, in einem ersten Schritt an die Regelung<br />
des geltenden Rechts anzuknüpfen, wonach ein Zeuge bereits heute zu veranlassen<br />
ist, das, was ihm von dem Gegenstand der Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang<br />
anzugeben (siehe § 69 Absatz 1 der Strafprozessordnung), und im<br />
Gesetz ausdrücklich klarzustellen, dass er auch über die Folgen der Tat zu<br />
vernehmen ist. Damit würde gewährleistet, dass Opferzeugen bei ihrer Aussage<br />
ausreichend zu Wort kommen und auch Gehör finden, wenn sie über die individuellen<br />
Folgen der Tat sprechen wollen.<br />
5. Situation von Menschen mit Behinderung<br />
Die Unterarbeitsgruppe hat sich im Zusammenhang mit den bereits genannten<br />
Vorschlägen auch mit der besonderen Situation behinderter Menschen auseinandergesetzt.<br />
Es hat sich gezeigt, dass bestimmte Belastungen, denen auch nichtbehinderte<br />
ausgesetzt sind, behinderte Menschen in ganz besonderer Weise treffen.<br />
Ein Verfahren, das sich in die Länge zieht und in dem eine emotional und intellektuell<br />
anstrengende Aussage mehrmals wiederholt werden muss, stellt fast jeden<br />
Zeugen vor Schwierigkeiten, kann aber geistig behinderte und lernbehinderte<br />
Menschen noch viel stärker unter Druck setzen und überfordern. Für diese Gefährdungen<br />
müssen Staatsanwälte, Richter und Glaubwürdigkeitsgutachter<br />
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