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wenn der Beschuldigte bereits wegen einer anderen Tat zu einer Strafe verurteilt<br />

wurde und die in dem Verfahren zu erwartende Strafe daneben nicht beträchtlich<br />

ins Gewicht fallen würde. Eine solche Einstellung des Verfahrens kann für das Opfer<br />

unbefriedigend sein und ein Gefühl der Machtlosigkeit und Fremdbestimmung<br />

erzeugen, das gerade für Opfer von sexuellem Missbrauch besonders schwer zu<br />

ertragen ist. Es ist allerdings zu betonen, dass bei sexuellem Missbrauch die Voraussetzungen<br />

für eine solche Verfahrenseinstellung, insbesondere was die<br />

Schwere der Schuld bzw. die Vernachlässigbarkeit der zu erwartenden Strafe angeht,<br />

nur selten gegeben sein dürften. Für die verbleibenden Fälle sollte durch<br />

eine kurzfristige Änderung der Richtlinien über das Strafverfahren und das<br />

Bußgeldverfahren auch hier eine Beteiligung des Opfers vor der Entscheidung<br />

vorgesehen werden.<br />

Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt, das Thema „Recht auf Gehör“ nach Vorlage<br />

des Gutachtens des Deutschen Richterbundes erneut aufzugreifen, um weitere<br />

Möglichkeiten für eine Stärkung dieses Rechts zu erörtern. Aus Sicht der Unterarbeitsgruppe<br />

könnte es sich anbieten, in einem ersten Schritt an die Regelung<br />

des geltenden Rechts anzuknüpfen, wonach ein Zeuge bereits heute zu veranlassen<br />

ist, das, was ihm von dem Gegenstand der Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang<br />

anzugeben (siehe § 69 Absatz 1 der Strafprozessordnung), und im<br />

Gesetz ausdrücklich klarzustellen, dass er auch über die Folgen der Tat zu<br />

vernehmen ist. Damit würde gewährleistet, dass Opferzeugen bei ihrer Aussage<br />

ausreichend zu Wort kommen und auch Gehör finden, wenn sie über die individuellen<br />

Folgen der Tat sprechen wollen.<br />

5. Situation von Menschen mit Behinderung<br />

Die Unterarbeitsgruppe hat sich im Zusammenhang mit den bereits genannten<br />

Vorschlägen auch mit der besonderen Situation behinderter Menschen auseinandergesetzt.<br />

Es hat sich gezeigt, dass bestimmte Belastungen, denen auch nichtbehinderte<br />

ausgesetzt sind, behinderte Menschen in ganz besonderer Weise treffen.<br />

Ein Verfahren, das sich in die Länge zieht und in dem eine emotional und intellektuell<br />

anstrengende Aussage mehrmals wiederholt werden muss, stellt fast jeden<br />

Zeugen vor Schwierigkeiten, kann aber geistig behinderte und lernbehinderte<br />

Menschen noch viel stärker unter Druck setzen und überfordern. Für diese Gefährdungen<br />

müssen Staatsanwälte, Richter und Glaubwürdigkeitsgutachter<br />

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