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Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft erhalten. Dazu sollen künftig in den<br />

Vereinbarungen, die die öffentlichen Träger mit den freien Trägern nach § 8a abschließen<br />

müssen, auch Kriterien für die Qualifikation der beratenden Fachkraft geregelt werden.<br />

d) Angesichts der verfassungsrechtlichen Hindernisse vor dem Hintergrund von Art. 6<br />

GG (Schutz von Ehe und Familie), die einem eigenen Rechtsanspruch von Kindern und<br />

Jugendlichen auf Beratung auch außerhalb von Not- und Krisensituationen im Wege stehen,<br />

sprechen sich die Teilnehmenden mehrheitlich für die Aufnahme von Kinderrechten<br />

auf Schutz, Förderung und Beteiligung sowie einen Vorrang des Kindeswohls bei allen<br />

Kinder betreffenden Maßnahmen entsprechend Art. 3 UN-KRK bzw. Art. 24 EU-<br />

Grundrechtecharta in das Grundgesetz aus.<br />

§ 1627 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, dass die elterliche Sorge zum Wohle<br />

des Kindes auszuüben ist. Die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz würde<br />

nicht nur die Rechte von Kindern, sondern auch die Eltern in ihrer Aufgabe stärken, sich<br />

für die Rechte ihrer Kinder einzusetzen.<br />

e) Sexualisierte Gewalt fällt zudem in den Bereich von Sozial- und Gesundheitspolitik.<br />

Der Großteil der Betroffenen wird zwar im Kindes- oder Jugendalter von sexueller<br />

Gewalt betroffen, findet aber erst im Erwachsenenalter einen Weg ins Hilfesystem (wenn<br />

überhaupt). Damit ist nicht mehr das Familienressort für sie zuständig.<br />

Aufgrund der in diesem Diskussionspapier aufgeworfenen Frage nach einer ausreichenden<br />

Finanzierung der Beratungsleistungen soll eine Bestandsaufnahme bestehender Hilfen<br />

und Angebote für Betroffene sexueller Gewalt erarbeitet werden. Ziel ist es, aufzuzeigen,<br />

wo es regionale Defizite in der Angebotslandschaft gibt.<br />

5. Kampagne<br />

Die Bekämpfung sexualisierter Gewalt ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen. Im Zuge<br />

der Aufdeckung einer Vielzahl von Fällen sexueller Gewalt in Institutionen ist für eine breite<br />

Öffentlichkeit deutlich geworden, dass das Ausmaß an sexualisierter Gewalt in unserer<br />

Gesellschaft bisher von Politik und breiter Öffentlichkeit unterschätzt wurde. Umso dringender<br />

ist es, sich dieses Problems anzunehmen. Dies kann nur im Rahmen einer Gesamtkonzeption<br />

erfolgen, in der die unterschiedlichen Aspekte sexualisierter Gewalt Berücksichtigung<br />

finden. Der Runde Tisch „„Sexueller Kindesmissbrauch“ versucht, diesen<br />

Aspekten durch die Einrichtung verschiedener Arbeitsgruppen Rechnung zu tragen.<br />

Konkrete Verbesserungen in der Prävention sowie in der Versorgung Betroffener könnten<br />

durch eine öffentlichkeitswirksame von der Bundesregierung getragene Kampagne in ihrer<br />

Wirksamkeit zusätzlich erhöht werden. Eine erhöhte gesellschaftliche Sensibilität für<br />

das Thema könnte innerhalb einer verbesserten Infrastruktur für Prävention und Intervention<br />

auf fruchtbaren Boden fallen. Hier ist allerdings die Voraussetzung einer „funktionierenden<br />

Gesamtkonzeption“ unbedingt zu beachten. Nur tatsächlich spürbare Verbesserungen<br />

in der Versorgung Betroffener rechtfertigen die Durchführung öffentlicher Kampagnen,<br />

die auf ihre Wirksamkeit und Nachhaltigkeit zu überprüfen sind.<br />

Eine merklich verbesserte und stabile Infrastruktur in der Versorgung von Menschen, die<br />

sexualisierte Gewalt erlebt haben, kann durch öffentlichkeitswirksame Kampagnen effektiv<br />

flankiert werden. Im Rahmen einer gut koordinierten Gesamtkonzeption stellt dies einen<br />

wichtigen Schritt im Sinne der Enttabuisierung des Themas „sexualisierte Gewalt“<br />

dar.<br />

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