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6. Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Besonderer Berücksichtigung bedarf die Schweigepflicht, die für präventive Maßnahmen<br />

im Rahmen des Kinderschutzes zentrale Bedeutung hat. Dies ist auch deshalb hervorhebenswert,<br />

weil durch die neuen Kinderschutzgesetze – bei Fehlen einer bundeseinheitlichen<br />

Regelung – nur bedingt eine höhere Handlungssicherheit für Angehörige der Gesundheitsberufe<br />

entstanden ist (vgl. Kemper et al. 2010).<br />

Bereits in der diagnostischen Phase ist ein vollständiger Vertrauensschutz erforderlich,<br />

auf den sich die Betroffenen verlassen können müssen, da sie eine enorme Angst vor<br />

sozialer Stigmatisierung haben. Dies gilt umso mehr bei Vorliegen einer sexuellen Präferenzstörung:<br />

Die Sorge der Betroffenen, sozial ausgegrenzt zu werden, wenn bekannt<br />

würde, dass sie eine pädophile Neigung aufweisen, ist im Übrigen berechtigt.<br />

In Deutschland gilt unter ambulanten Behandlungsbedingungen grundsätzlich die<br />

Schweigepflicht (§ 203 StGB: „Verletzung von Privatgeheimnissen“ – Freiheitsstrafe bis<br />

zu einem Jahr oder Geldstrafe), die auch Mitteilungen über sexuelle Missbrauchshandlungen<br />

einschließt (eine explizite Ausnahme gibt es nur bei der Behandlung bereits verurteilter<br />

Straftäter im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68a Abs. 8 StGB).<br />

Die unbegrenzt geltende Schweigepflicht unter ambulanten Bedingungen bezieht sich<br />

dabei auch auf zukünftige sexuelle Übergriffe auf Kinder, da diese nicht im § 138 StGB<br />

(„Nichtanzeige geplanter Straftaten“) aufgeführt sind – im Gegensatz zu u. a. schwerem<br />

Menschenhandel, Mord, Totschlag oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit (deren<br />

Nichtanzeige dann strafbar wäre).<br />

Zwar besteht die Möglichkeit unter Verweis auf § 34 StGB („Rechtfertigender Notstand“),<br />

die Schweigepflicht zu brechen und eine Anzeige zu erstatten, wenn im Rahmen eines<br />

ambulanten Behandlungsverhältnisses der Therapeut davon überzeugt ist, dass sein Patient<br />

eine sexuelle Missbrauchshandlung begehen wird. Er kann sich dann darauf berufen,<br />

dass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen für ihn das bedrohte Rechtsgut (der<br />

Missbrauch eines Kindes) das beeinträchtigte Interesse (die Schweigepflicht) überwiegt.<br />

Dies gilt allerdings laut Gesetzestext nur dann, wenn die Anzeige „ein angemessenes<br />

Mittel ist, die Gefahr abzuwenden“. Dies ist schon deshalb zu bezweifeln, weil der Angezeigte<br />

jede Tatmotivation leugnen wird und sich auf dieser Basis ein dauerhafter Freiheitsentzug<br />

nicht begründen lässt.<br />

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