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4.2.2. Anforderungen an Finanzierungsmodelle für die Arbeit mit Erwachsenen<br />

Die spezielle Situation der Betroffenen von sexueller Gewalt macht es unumgänglich,<br />

dass es die Möglichkeit zu einer anonymen Beratung gibt. Dies wäre bei einer<br />

fallbezogenen Abrechnung, z. B. über Krankenkassen, nicht der Fall. Zusätzlich<br />

gilt zu bedenken, dass Menschen ohne Krankenversicherung bzw. Papiere so von<br />

dem Beratungsangebot ausgeschlossen sind. In dieser Gruppe befindet sich aber<br />

ein erhöhter Anteil von Menschen mit sexuellen Gewalterfahrungen.<br />

Bei einer Finanzierung über Krankenkassen steht zu befürchten, dass die Beratungsstellen<br />

aus Abrechnungsgründen zu diagnostischen Einschätzungen gegenüber<br />

den Kassen gezwungen sein werden. Dies bedeutet nicht nur zusätzliche Arbeit,<br />

die finanziert werden muss, es erfordert auch zusätzliche Qualifikationen, die<br />

keineswegs in allen Einrichtungen vorhanden sind. Gerade niedrigschwellige Beratungsangebote<br />

haben bisher bewusst ohne eine Startdiagnose gearbeitet.<br />

4.2.3 Anforderungen an Finanzierungsmodelle für die Arbeit mit Betroffenen mit<br />

Migrationshintergrund<br />

Für die Finanzierung des Einsatzes qualifizierter Sprach- und Kulturmittler ist eine<br />

entsprechende Erweiterung des § 17 Abs. 2 SGB I anzustreben, der bereits für<br />

Menschen mit einer Hörbehinderung die verpflichtende Kostenübernahme für<br />

Kommunikationshilfen durch die zuständigen Leistungsträger regelt.<br />

Für die aktuelle Familienpolitik ergibt sich daher folgender Handlungsbedarf:<br />

a) Es ist zu überprüfen, inwieweit die gegenwärtigen Rahmenbedingungen der Institutionellen<br />

Beratung so verändert werden können, dass Beratungsleistungen der Beratungsstellen<br />

nicht mehr nur als „sog. freiwillige Leistung“ des örtlich zuständigen Kostenträgers<br />

abgerechnet werden können, sondern gemäß § 77 SGB VIII flächendeckend<br />

im Kostenerstattungsverfahren (z. B. durch Fallpauschalen) refinanziert werden.<br />

b) Unter Berücksichtigung der Gewährleistungspflichten der Bundesländer nach<br />

§§ 79/80 i.V.m. § 82 und § 85 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6. und Nr. 8 SGB VIII ist nach geeigneten<br />

Möglichkeiten zu suchen, die institutionellen Rahmenbedingungen für die Hilfen<br />

zugunsten von Betroffenen von sexueller Gewalt, ihres Umfeldes und ihrer Familien deutlich<br />

zu verbessern und dauerhaft sicherzustellen (z. B. durch Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen,<br />

Landesrichtlinien und/oder Novellierung der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen).<br />

c) Das BMFSFJ als fachlich zuständige oberste Bundesbehörde wird angeregt,<br />

im Rahmen der Entwicklung eines Bundeskinderschutzgesetzes eine Präzisierung und<br />

Differenzierung des Leistungs- und Aufgabenspektrums der „insoweit erfahrenen Fachkraft“<br />

nach § 8a Abs. 2 SGB VIII vorzunehmen.<br />

Insbesondere ist zu prüfen, inwieweit die bereits vorhandenen mehr als 1.600 „insoweit<br />

erfahrenen Fachkräfte“ im Bereich der Institutionellen Beratung auch verstärkt für den<br />

Bereich der Prävention, Information und Intervention bei sexueller Gewalt tätig werden<br />

können. Hierfür sollten diese Kinderschutzfachkräfte von den Fachkräften der Spezialberatungsstellen<br />

fortgebildet werden für einen noch kompetenteren Umgang mit Fällen sexueller<br />

Gewalt auch in den anderen Bereichen der Jugendhilfe (beispielsweise in Kitas,<br />

Jugendfreizeiteinrichtungen etc.) und als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zum Einsatz<br />

kommen.<br />

Im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes soll sichergestellt werden, dass freie Träger<br />

der Jugendhilfe eine auf ihren Aufgabenbereich abgestimmte spezifische und qualifizierte<br />

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