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Altersabstand, einer erheblichen physischen und/oder psychischen Überlegenheit des<br />
Täters gegenüber dem Opfer oder bei der Anwendung von Gewalt gegeben sein.<br />
Es wird empfohlen, sich vor einer Entscheidung durch eine unabhängige, fachlich qualifizierte<br />
Beratung unterstützen zu lassen. Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen,<br />
dass die Ermittlungsbehörden über geschultes Personal verfügen; ihre Ermittlungen sind<br />
daher nicht unbedingt als stärker belastend anzusehen als etwaige interne Untersuchungen<br />
in der Institution.<br />
[Einfügung eines Alternativvorschlags des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht<br />
e.V. zu Ziff. 4 a) und b)]<br />
5. Interne Mitteilung/zentrale Entscheidungskompetenz/Dokumentation<br />
Mitarbeiter, die Kenntnis über mögliche Fälle des sexuellen Missbrauchs oder über<br />
auffällige Verhaltensänderungen (Ziff. 3 b) erhalten, haben schnellstmöglich Vertreter<br />
der Leitungsebene der Institution über alle Verdachtsmomente zu informieren.<br />
Erläuterung:<br />
Eine zentrale Entscheidungskompetenz über die Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden<br />
ist geeignet, die einheitliche Handhabung von Verdachtsfällen in einer Institution<br />
zu gewährleisten und sämtliche auch aus der Vergangenheit verfügbaren Informationen<br />
zusammen zu führen. Hierbei ist sicherzustellen, dass unverzüglich über die Einbeziehung<br />
der Staatsanwaltschaft entschieden wird.<br />
Wenn mehrere Gespräche unter anderem auch mit dem Ziel geführt werden, Einvernehmen<br />
mit dem Opfer und den Erziehungsberechtigten über die Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden<br />
herzustellen (Ziff. 4 b), muss seitens der Leitung über die vorläufige<br />
Zurückstellung der Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörden für die Dauer der Gespräche<br />
entschieden werden. Vertreter der Leitungsebene sind daher über den Beginn der<br />
Gespräche zu unterrichten. Das Gleiche gilt für den Verlauf und den Abschluss der Gespräche.<br />
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Vertreter der Leitungsebene selbst verstrickt<br />
sind, teilt der Mitarbeiter die Anhaltspunkte nur den anderen Vertretern der Leitungsebene,<br />
ggf. der Aufsichtsbehörde und bei fortdauernder Gefährdung des Opfers<br />
unmittelbar den Strafverfolgungsbehörden mit.<br />
Sofern innerhalb der jeweiligen Institution spezielle Ansprechpartner für Verdachtsfälle<br />
auf sexuellen Missbrauch zur Verfügung stehen, sind auch diese stets zu informieren.<br />
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