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für Kinder und Jugendliche von einer öffentlichen Verhandlung ausgehen können,<br />
zu berücksichtigen sind.<br />
4. Recht auf Gehör<br />
Das Recht auf Gehör kann insbesondere durch Strafbefehlsverfahren und Opportunitätseinstellungen<br />
betroffen sein, da dort eine Verfahrenserledigung ohne<br />
Hauptverhandlung vorgesehen ist. Aus Sicht der Unterarbeitsgruppe sollte in<br />
einem ersten Schritt durch eine kurzfristige Änderung der Richtlinien über das<br />
Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vorgesehen werden, dass bei Sexualstraftaten<br />
nicht ohne jede Beteiligung des Opfers von einer Hauptverhandlung<br />
abgesehen und durch Strafbefehl entschieden werden kann.<br />
Sie empfiehlt weiter, durch eine kurzfristige Änderung der Richtlinien über das<br />
Strafverfahren und das Bußgeldverfahren auch für Opportunitätseinstellungen<br />
im Bereich von Sexualdelikten eine Beteiligung des Opfers vorzusehen.<br />
Die Unterarbeitsgruppe hat erörtert, ob das aus dem angloamerikanischen Recht<br />
bekannte Victim Impact Statement ein Modell für mehr rechtliches Gehör im<br />
deutschen Strafverfahren sein könnte. Das Victim Impact Statement räumt dem<br />
Opfer im Strafverfahren das Recht ein, aus seiner Sicht darzustellen, welche<br />
Auswirkungen die Straftat für sie oder ihn hatte. Der ebenfalls am Runden Tisch<br />
vertretene Deutsche Richterbund wird dazu im Auftrag des Bundesministeriums<br />
der Justiz ein Gutachten vorlegen. Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt, das Thema<br />
„Recht auf Gehör“ nach Vorlage des Gutachtens erneut aufzugreifen, um weitere<br />
Möglichkeiten für eine Stärkung dieses Rechts zu erörtern.<br />
5. Situation von Menschen mit Behinderung<br />
Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt schließlich, Regelungen zu schaffen, die verdeutlichen,<br />
dass eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange behinderter<br />
Menschen durch Gerichte und Staatsanwaltschaften erforderlich ist.<br />
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