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für Kinder und Jugendliche von einer öffentlichen Verhandlung ausgehen können,<br />

zu berücksichtigen sind.<br />

4. Recht auf Gehör<br />

Das Recht auf Gehör kann insbesondere durch Strafbefehlsverfahren und Opportunitätseinstellungen<br />

betroffen sein, da dort eine Verfahrenserledigung ohne<br />

Hauptverhandlung vorgesehen ist. Aus Sicht der Unterarbeitsgruppe sollte in<br />

einem ersten Schritt durch eine kurzfristige Änderung der Richtlinien über das<br />

Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vorgesehen werden, dass bei Sexualstraftaten<br />

nicht ohne jede Beteiligung des Opfers von einer Hauptverhandlung<br />

abgesehen und durch Strafbefehl entschieden werden kann.<br />

Sie empfiehlt weiter, durch eine kurzfristige Änderung der Richtlinien über das<br />

Strafverfahren und das Bußgeldverfahren auch für Opportunitätseinstellungen<br />

im Bereich von Sexualdelikten eine Beteiligung des Opfers vorzusehen.<br />

Die Unterarbeitsgruppe hat erörtert, ob das aus dem angloamerikanischen Recht<br />

bekannte Victim Impact Statement ein Modell für mehr rechtliches Gehör im<br />

deutschen Strafverfahren sein könnte. Das Victim Impact Statement räumt dem<br />

Opfer im Strafverfahren das Recht ein, aus seiner Sicht darzustellen, welche<br />

Auswirkungen die Straftat für sie oder ihn hatte. Der ebenfalls am Runden Tisch<br />

vertretene Deutsche Richterbund wird dazu im Auftrag des Bundesministeriums<br />

der Justiz ein Gutachten vorlegen. Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt, das Thema<br />

„Recht auf Gehör“ nach Vorlage des Gutachtens erneut aufzugreifen, um weitere<br />

Möglichkeiten für eine Stärkung dieses Rechts zu erörtern.<br />

5. Situation von Menschen mit Behinderung<br />

Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt schließlich, Regelungen zu schaffen, die verdeutlichen,<br />

dass eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange behinderter<br />

Menschen durch Gerichte und Staatsanwaltschaften erforderlich ist.<br />

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