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durch ein Entgelt zu finanzieren, sondern gewähren nach § 74 SGB VIII nur eine Förderung.<br />
Die Kommunen werden deshalb nachdrücklich aufgefordert, die Kosten für individuelle<br />
Beratungen auf der Grundlage der genannten Paragrafen in voller Höhe durch Entgelt<br />
zu finanzieren.<br />
4.1.2 Rechtsanspruch auf Beratung für Betroffene von sexueller Gewalt im Erwachsenenalter<br />
Sexuelle Gewalt betrifft nicht nur unmittelbar Kinder und Jugendliche, sondern hat auch<br />
Folgen für das Leben der Betroffenen als Erwachsene. Viele sind erst in fortgeschrittenem<br />
Alter in der Lage, sich mit der erlebten Traumatisierung auseinanderzusetzen. Es ist daher<br />
zu eruieren, welche Möglichkeit bestehen, das Beratungsangebot für Erwachsene von<br />
einer freiwilligen Leistung zu einer Pflichtaufgabe zu machen, um ein flächendeckendes<br />
Beratungsangebot für diese Zielgruppe zu gewährleisten.<br />
4.2. Finanzierungsmodell zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Versorgung<br />
Betroffener und der notwendigen Aufgabenvielfalt von Beratungsstellen<br />
a) Bedarfsgerechte Beratungsangebote für Angehörige und Betroffene sexualisierter<br />
Gewalt im Kindes- und Jugendalter sind gemäß §§ 27 ff. SGB VIII „Leistungen auf Basis<br />
eines individuellen Rechtsanspruchs der Betroffenen“ gegenüber der öffentlichen Hand.<br />
Leistungsberechtigte sind derzeit in erster Linie die sorgeberechtigten Eltern (vgl. § 28<br />
und § 8 Abs. 1–3 SGB VIII) (s. o.).<br />
b) Durch geeignete Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen mit den auf sexuelle<br />
Gewalt spezialisierten Beratungsstellen ist daher eine bedarfsgerechte Kostenerstattung<br />
für die Klientinnen- und Klientenarbeit im Einzelfall sicherzustellen (bspw. durch Fallpauschalen).<br />
c) Für erwachsene Betroffene sind entsprechende Beratungsangebote bundesweit<br />
zu gewährleisten. Hierfür ist zu eruieren, inwieweit § 5 SGB I Anwendung finden kann<br />
oder weiterer Novellierungsbedarf besteht.<br />
d) Um die Beratungsstellen und ihr überindividuelles Angebot institutionell abzusichern,<br />
sind kontinuierliche Zuwendungen auf Basis der §§ 79/80 i.V.m. § 74 und § 85<br />
Abs. 2 Ziff. 3 SGB VIII zu gewährleisten. Im Bundeskinderschutzgesetz soll hierzu ein<br />
Anspruch auf fachliche Begleitung für alle Einrichtungen geregelt werden, die Kinder und<br />
Jugendliche betreuen. Zum einen durch eine insoweit erfahrene Fachkraft im Einzelfall<br />
und im Hinblick auf präventive Aktivitäten und Schutzkonzepte im Sinne eines überindividuellen<br />
Angebots entsprechend spezialisierter Beratungsstellen.<br />
Ein solches Finanzierungsmodell ermöglicht sowohl die Erfüllung der notwendigen Aufgabenvielfalt<br />
als auch Zuverlässigkeit und Kontinuität in der Versorgung Betroffener. Unsichere<br />
finanzielle Grundlagen führen zu einer Fragmentierung von Hilfen und tragen zur<br />
Aufrechterhaltung bzw. Erweiterung des Dunkelfelds bei.<br />
4.2.1. Anforderungen an Finanzierungsmodelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen<br />
Kinder und Jugendliche sollen auch in seelischen Krisen und subjektiven Notlagen<br />
auf der Basis eines individuellen Rechtsanspruchs Hilfen in Anspruch nehmen<br />
können.<br />
Die Kostenerstattung muss pauschaliert und anonymisiert erfolgen.<br />
Der administrative Aufwand für Beratungsstellen muss so gering wie möglich gehalten<br />
werden.<br />
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