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durch ein Entgelt zu finanzieren, sondern gewähren nach § 74 SGB VIII nur eine Förderung.<br />

Die Kommunen werden deshalb nachdrücklich aufgefordert, die Kosten für individuelle<br />

Beratungen auf der Grundlage der genannten Paragrafen in voller Höhe durch Entgelt<br />

zu finanzieren.<br />

4.1.2 Rechtsanspruch auf Beratung für Betroffene von sexueller Gewalt im Erwachsenenalter<br />

Sexuelle Gewalt betrifft nicht nur unmittelbar Kinder und Jugendliche, sondern hat auch<br />

Folgen für das Leben der Betroffenen als Erwachsene. Viele sind erst in fortgeschrittenem<br />

Alter in der Lage, sich mit der erlebten Traumatisierung auseinanderzusetzen. Es ist daher<br />

zu eruieren, welche Möglichkeit bestehen, das Beratungsangebot für Erwachsene von<br />

einer freiwilligen Leistung zu einer Pflichtaufgabe zu machen, um ein flächendeckendes<br />

Beratungsangebot für diese Zielgruppe zu gewährleisten.<br />

4.2. Finanzierungsmodell zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Versorgung<br />

Betroffener und der notwendigen Aufgabenvielfalt von Beratungsstellen<br />

a) Bedarfsgerechte Beratungsangebote für Angehörige und Betroffene sexualisierter<br />

Gewalt im Kindes- und Jugendalter sind gemäß §§ 27 ff. SGB VIII „Leistungen auf Basis<br />

eines individuellen Rechtsanspruchs der Betroffenen“ gegenüber der öffentlichen Hand.<br />

Leistungsberechtigte sind derzeit in erster Linie die sorgeberechtigten Eltern (vgl. § 28<br />

und § 8 Abs. 1–3 SGB VIII) (s. o.).<br />

b) Durch geeignete Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen mit den auf sexuelle<br />

Gewalt spezialisierten Beratungsstellen ist daher eine bedarfsgerechte Kostenerstattung<br />

für die Klientinnen- und Klientenarbeit im Einzelfall sicherzustellen (bspw. durch Fallpauschalen).<br />

c) Für erwachsene Betroffene sind entsprechende Beratungsangebote bundesweit<br />

zu gewährleisten. Hierfür ist zu eruieren, inwieweit § 5 SGB I Anwendung finden kann<br />

oder weiterer Novellierungsbedarf besteht.<br />

d) Um die Beratungsstellen und ihr überindividuelles Angebot institutionell abzusichern,<br />

sind kontinuierliche Zuwendungen auf Basis der §§ 79/80 i.V.m. § 74 und § 85<br />

Abs. 2 Ziff. 3 SGB VIII zu gewährleisten. Im Bundeskinderschutzgesetz soll hierzu ein<br />

Anspruch auf fachliche Begleitung für alle Einrichtungen geregelt werden, die Kinder und<br />

Jugendliche betreuen. Zum einen durch eine insoweit erfahrene Fachkraft im Einzelfall<br />

und im Hinblick auf präventive Aktivitäten und Schutzkonzepte im Sinne eines überindividuellen<br />

Angebots entsprechend spezialisierter Beratungsstellen.<br />

Ein solches Finanzierungsmodell ermöglicht sowohl die Erfüllung der notwendigen Aufgabenvielfalt<br />

als auch Zuverlässigkeit und Kontinuität in der Versorgung Betroffener. Unsichere<br />

finanzielle Grundlagen führen zu einer Fragmentierung von Hilfen und tragen zur<br />

Aufrechterhaltung bzw. Erweiterung des Dunkelfelds bei.<br />

4.2.1. Anforderungen an Finanzierungsmodelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen<br />

Kinder und Jugendliche sollen auch in seelischen Krisen und subjektiven Notlagen<br />

auf der Basis eines individuellen Rechtsanspruchs Hilfen in Anspruch nehmen<br />

können.<br />

Die Kostenerstattung muss pauschaliert und anonymisiert erfolgen.<br />

Der administrative Aufwand für Beratungsstellen muss so gering wie möglich gehalten<br />

werden.<br />

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