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über das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (Nr. 113) verdeutlicht werden.<br />

Den Staatsanwaltschaften sollte dabei der im Einzelfall erforderliche Beurteilungsspielraum<br />

bei ihrer Entscheidung über die Anklage zum Amtsgericht oder<br />

zum Landgericht erhalten bleiben.<br />

Damit den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere dem aus Opferschutzsicht<br />

besonders wichtigen Aspekt einer kurzen Verfahrensdauer noch<br />

besser Rechnung getragen werden kann, hält die Unterarbeitsgruppe es für überlegenswert,<br />

dem Opfer bzw. dem Opferanwalt vor einer Entscheidung über die<br />

Anklageerhebung beim Amtsgericht oder beim Landgericht Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben. Die Anklage zu einem Amtsgericht ist für das Opfer möglicherweise<br />

schonender, da – je nach Belastung der Gerichte – dort die Verfahrensdauer<br />

deutlich kürzer sein kann, sodass das Opfer nicht zusätzlich durch einen<br />

langen Zeitraum zwischen der Tat und der Verhandlung belastet wird. Kommt es<br />

zur Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung, entfällt auch dort die zweite<br />

Tatsacheninstanz.<br />

Eine Aussage in der Hauptverhandlung kann dem Opfer unter Umständen erspart<br />

werden, wenn seine Vernehmung schon im vorangegangenen Ermittlungsverfahren<br />

auf Video aufgenommen worden ist. Eine solche Aufnahme<br />

kann unter bestimmten Voraussetzungen in der Hauptverhandlung vorgeführt werden<br />

und kann darüber hinaus den Angeklagten dazu bewegen, ein Geständnis abzulegen<br />

oder zumindest auf eine erneute Befragung des Opfers zu verzichten.<br />

Damit die Videovernehmung aus dem Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung<br />

verwendbar ist, ist es wichtig, dass der Ermittlungsrichter die Videovernehmung<br />

durchführt. Es wäre deshalb grundsätzlich wünschenswert, im Ermittlungsverfahren<br />

die richterliche Videovernehmung mit der Teilnahmemöglichkeit<br />

für Verteidiger und Angeklagten stärker ins Zentrum zu rücken. Dies gilt für<br />

die Vernehmung minderjähriger Opfer von Sexualdelikten sowie insbesondere<br />

auch für die Vernehmung von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen. Die<br />

Unterarbeitsgruppe hat andererseits auch berücksichtigt, dass sich in der Praxis<br />

der Länder teilweise eine Videovernehmung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft<br />

eingespielt und durchaus im Sinne des Opferschutzes bewährt hat. Sie hat mehrere<br />

Vorschläge erörtert, die einander teilweise ergänzen und mit denen die Videovernehmung<br />

insbesondere in Fällen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger<br />

stärker zum Einsatz gebracht werden könnte.<br />

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