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über das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (Nr. 113) verdeutlicht werden.<br />
Den Staatsanwaltschaften sollte dabei der im Einzelfall erforderliche Beurteilungsspielraum<br />
bei ihrer Entscheidung über die Anklage zum Amtsgericht oder<br />
zum Landgericht erhalten bleiben.<br />
Damit den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere dem aus Opferschutzsicht<br />
besonders wichtigen Aspekt einer kurzen Verfahrensdauer noch<br />
besser Rechnung getragen werden kann, hält die Unterarbeitsgruppe es für überlegenswert,<br />
dem Opfer bzw. dem Opferanwalt vor einer Entscheidung über die<br />
Anklageerhebung beim Amtsgericht oder beim Landgericht Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
zu geben. Die Anklage zu einem Amtsgericht ist für das Opfer möglicherweise<br />
schonender, da – je nach Belastung der Gerichte – dort die Verfahrensdauer<br />
deutlich kürzer sein kann, sodass das Opfer nicht zusätzlich durch einen<br />
langen Zeitraum zwischen der Tat und der Verhandlung belastet wird. Kommt es<br />
zur Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung, entfällt auch dort die zweite<br />
Tatsacheninstanz.<br />
Eine Aussage in der Hauptverhandlung kann dem Opfer unter Umständen erspart<br />
werden, wenn seine Vernehmung schon im vorangegangenen Ermittlungsverfahren<br />
auf Video aufgenommen worden ist. Eine solche Aufnahme<br />
kann unter bestimmten Voraussetzungen in der Hauptverhandlung vorgeführt werden<br />
und kann darüber hinaus den Angeklagten dazu bewegen, ein Geständnis abzulegen<br />
oder zumindest auf eine erneute Befragung des Opfers zu verzichten.<br />
Damit die Videovernehmung aus dem Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung<br />
verwendbar ist, ist es wichtig, dass der Ermittlungsrichter die Videovernehmung<br />
durchführt. Es wäre deshalb grundsätzlich wünschenswert, im Ermittlungsverfahren<br />
die richterliche Videovernehmung mit der Teilnahmemöglichkeit<br />
für Verteidiger und Angeklagten stärker ins Zentrum zu rücken. Dies gilt für<br />
die Vernehmung minderjähriger Opfer von Sexualdelikten sowie insbesondere<br />
auch für die Vernehmung von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen. Die<br />
Unterarbeitsgruppe hat andererseits auch berücksichtigt, dass sich in der Praxis<br />
der Länder teilweise eine Videovernehmung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft<br />
eingespielt und durchaus im Sinne des Opferschutzes bewährt hat. Sie hat mehrere<br />
Vorschläge erörtert, die einander teilweise ergänzen und mit denen die Videovernehmung<br />
insbesondere in Fällen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger<br />
stärker zum Einsatz gebracht werden könnte.<br />
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