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Erörtert wurde:<br />

(1) § 58a Absatz 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung dahin gehend zu ändern, dass jedenfalls in<br />

Fällen des sexuellen Missbrauchs bei minderjährigen Zeugen regelmäßig eine richterliche<br />

Videovernehmung zu erfolgen hat;<br />

(2) die Schutzaltersgrenze des § 58a Absatz 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung zu streichen bzw.<br />

auf den Tatzeitpunkt anstatt auf den Vernehmungszeitpunkt zu beziehen, so dass die Vorschrift<br />

auch für Opfer gilt, die bei der Tat minderjährig waren, zum Zeitpunkt der Vernehmung<br />

aber bereits das Erwachsenenalter erreicht haben (ggf. mit einer entsprechenden Änderung<br />

bei der Schutzaltersgrenze des § 255a Absatz 2 der Strafprozessordnung);<br />

(3) die Soll-Vorschrift des § 58a Absatz 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung nicht an die Voraussetzung<br />

zu knüpfen, dass die Videovernehmung zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen<br />

des minderjährigen Zeugen „geboten“ ist, sondern es ausreichen zu lassen, dass die<br />

Videovernehmung die schutzwürdigen Interessen des Zeugen besser wahrt;<br />

(4) in § 255a Absatz 2 der Strafprozessordnung eine Regelung aufzunehmen, wonach das Gericht<br />

zu prüfen hat, ob die nach dieser Vorschrift in der Hauptverhandlung mögliche vernehmungsersetzende<br />

Vorführung der Videovernehmung aus Gründen des Opferschutzes<br />

geboten sein könnte;<br />

(5) die Videovernehmung nach § 58a der Strafprozessordnung von der Zustimmung des Zeugen<br />

abhängig zu machen.<br />

Die Unterarbeitsgruppe empfiehlt, dieses Anliegen durch gesetzgeberische<br />

Maßnahmen auf der Grundlage der von ihr erörterten Lösungsvorschläge aufzugreifen.<br />

Die Unterarbeitsgruppe stimmt darin überein, dass für Videovernehmungen von<br />

Kindern und Jugendlichen besonders qualifizierte und erfahrene Richter<br />

vonnöten sind. Nur eine gut geführte und ergiebige Vernehmung wird im weiteren<br />

Verfahren Verwendung finden und dem Zeugen eine Mehrfachvernehmung ersparen.<br />

Das Gesetz stellt bereits heute besondere Qualifikationsanforderungen an<br />

Richter, die als Jugendrichter in Jugendschutzsachen mit minderjährigen Opferzeugen<br />

zu tun haben (§ 26 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit<br />

§ 37 des Jugendgerichtsgesetzes). Wie die Erörterungen in der Unterarbeitsgruppe<br />

gezeigt haben, werden diese Anforderungen in der Praxis vor allem im Ermittlungsverfahren<br />

jedoch nicht immer erfüllt. Nach Auffassung der Unterarbeitsgruppe<br />

sollten die entsprechenden Anforderungen an die Erfahrung und Befähigung<br />

von Jugend- bzw. Jugendschutzrichtern verdeutlicht und verbindlicher<br />

ausgestaltet werden. Der regelmäßigen Fortbildung gerade von Richtern, die in<br />

Jugendschutzsachen tätig sind und mit Opfern von sexuellem Missbrauch zu tun<br />

haben, kommt eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt nicht zuletzt für den Umgang<br />

mit der Videotechnik sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren. Die<br />

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